Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
SIEBENTER ABSCHNITT.
Vom Rekurs.
1. Anbringung des Rekurses.
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2)Absatz 2,Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3)Absatz 3,Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4)Absatz 4,Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5)Absatz 5,Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
Anmerkung
1. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Anfechtung, Rechtsmittel, Beschwerde
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40105962