Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
SIEBENTER ABSCHNITT.
Vom Rekurs.
1. Anbringung des Rekurses.
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2)Absatz 2,Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3)Absatz 3,Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(4)Absatz 4,Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5)Absatz 5,Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
Anmerkung
1. Die Rekurslegitimation richtet sich nach den Vorschriften des AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854.
2. Abweichende Bestimmungen enthalten § 134 sowie § 62 AllgGAG, BGBl. Nr. 2/1930, § 32 LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, § 43 EisBG, RGBl. Nr. 70/1874.
3. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Anfechtung, Rechtsmittel, Beschwerde
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR40047037