Rechtssatz RS0111847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111847
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 90/99t
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
Veröff: SZ 72/65
- 10 Ob 28/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes. (T1)
- 9 Ob 68/05y
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 68/05y
Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, wie den vorliegenden Weg, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. So wie die Widmung als „öffentliches Gut" bedarf daher auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T2)
- 6 Ob 109/08k
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T4)
- 1 Ob 126/09z
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
nur: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. (T5)
- 3 Ob 221/19z
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 221/19z
Vgl
- 5 Ob 170/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 170/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111847
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0050OB00090_99T0000_001