Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 126/09z×

Entscheidung 1 Ob 126/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob126/09z

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz G*****, 2. Elisabeth G*****, beide *****, und 3. Franz G*****, alle ***** und vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien, 1. Renate H*****, und 2. Andreas H*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Stadtgemeinde T*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Duldung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 18. November 2008, GZ 21 R 335/08k-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 17. April 2008, GZ 7 C 1074/07v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2009 wird wie folgt ergänzt:

„Die klagenden Parteien sind schuldig, den Beklagten die mit 534,98 EUR (darin enthalten 89,16 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite die mit 514,86 EUR (darin enthalten 85,81 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dem Obersten Gerichtshof in diesem Verfahren im Nachhang vorgelegten Revisionsbeantwortungen der beklagten Parteien sowie der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite wurden irrtümlich in einem falschen Akt eingeordnet und erst bei Erledigung dieses Verfahrens entdeckt. Die am 6. Juli 2009 ergangene Entscheidung ist daher um die irrtümlich unterbliebene Kostenentscheidung zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO, weil in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde und die Schriftsätze somit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten. Im Kostenverzeichnis der Nebenintervenientin auf Beklagtenseite ist der verzeichnete Streitgenossenzuschlag zu korrigieren, weil ihr die Beklagten nicht iSd Paragraph 15, RATG gegenüberstehen.

Textnummer

E94582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00126.09Z.0706.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100706_OGH0002_0010OB00126_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009760 Rechtssatz 1975 – zuletzt 22.11.2022Zivilrecht
Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten. Gleiches gilt auch für den Gehweg. Ob die Benützung vornehml …
RS0009781 Rechtssatz 1980 – zuletzt 22.11.2022Zivilrecht
Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser …
RS0009790 Rechtssatz 1980 – zuletzt 06.07.2009Zivilrecht
Ist die Handlungsweise des Beklagten vom Gemeingebrauch gedeckt, so ist die Negatorienklage abzuweisen (JBl 1962,261; 1Ob 23/79).
RS0009811 Rechtssatz 1966 – zuletzt 22.11.2022Zivilrecht
Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der …
RS0012140 Rechtssatz 1966 – zuletzt 22.11.2022Zivilrecht
Wer an einer Liegenschaft Befugnisse aus einem Recht des Gemeingebrauches ableitet, kann eine Person, zu deren Gunsten ein diesem Gemeingebrauch zuwiderlaufendes Recht als Dienstbarkeit im Grundbuch einverleibt ist, nicht auf Feststellung des Nichtbestehens …
RS0029753 Rechtssatz 1964 – zuletzt 22.11.2022Zivilrecht
Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht …
RS0036833 Rechtssatz 1927 – zuletzt 06.07.2009Zivilrecht
Das Gericht hat in einem Negatorienstreit, wenn die beklagte Partei einwendet, daß ein Weg öffentlich sei oder Gemeingebrauch hieran bestehe, diese Frage als Vorfrage ohne Rechtskraft zu lösen, falls hierüber noch keine rechtskräftige Verwaltungsentscheidun …
RS0045617 Rechtssatz 1961 – zuletzt 06.07.2009Zivilrecht
Die Einwendung des Beklagten gegen die actio negatoria, er benützte den Fahrweg nur in Ausübung des Gemeingebrauches, entzieht die Sache nicht dem ordentlichen Rechtsweg.
RS0111847 Rechtssatz 1999 – zuletzt 23.11.2023Zivilrecht
Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vo …