Rechtssatz RS0009781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009781
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Zwischen Gemeingebrauch und Eigentumsrecht besteht eine Wechselbeziehung. Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 642/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 642/79
JBl 1981,370 = SZ 53/16
- 6 Ob 645/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 645/88
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit. (T1)
- 3 Ob 2125/96p
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
nur: Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis üpber die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T2)
Veröff: SZ 69/101
- 6 Ob 370/97y
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 370/97y
- 7 Ob 81/99h
Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu. (T3)
- 1 Ob 126/09z
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
nur: Der Gemeingebrauch ist eine Art öffentlich-rechtlicher Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. (T4)
- 8 Ob 20/14w
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
Auch; nur T3; Beisatz: Als Gemeingebrauch wird die jedermann unter gleichen Bedingungen ohne besondere behördliche Bewilligung und ohne Zustimmung des über die betroffene Liegenschaft Verfügungsberechtigten zustehende Freiheit verstanden, bestimmte Sachen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bzw im Rahmen der Üblichkeit zu verwenden. (T5)
Beisatz: Der Gemeingebrauch entsteht aufgrund ausdrücklicher Widmung durch Gesetz, Verordnung, Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder die „Ersitzung“ durch entsprechend langdauernde Benützung. (T6)
- 5 Ob 46/20f
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 46/20f
nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 186/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 186/22t
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009781
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_001