Die Revision ist zulässig und hinsichtlich der Grundstücke Nr 226/1 und 226/3 zur Gänze, in Ansehung des Grundstückes Nr 244/1 hingegen teilweise auch berechtigt.
Zum Begehren hinsichtlich der Grundstücke Nr 226/1 und Nr 226/3:
Die Kläger haben sich hinsichtlich der beiden Grundstücke Nr 226/1 (= Schloßplatz 1) und 226/3 (eine nur 8 m2 große, in der Natur einen Teil des Schloßplatzes bildende Fläche) als Miteigentümer bezeichnet. Laut im Akt erliegendem Grundbuchsauszug sind außer den Klägern noch mehr als vierzig weitere Miteigentümer vorhanden, die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt haben. Damit fehlt es den Klägern hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke an der Aktivlegitimation. Ein solcher Mangel der Sachlegitimation ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) von Amts wegen aufzugreifen, wenn er sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (SZ 30/38; SZ 34/186; MietSlg 16.645; MietSlg 25.515; JBl 1978, 429; SZ 51/57; 5 Ob 8/91; 5 Ob 2036/96i ua):
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (aufgrund einer actio confessoria) nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden kann. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abgewiesen werden muß (SZ 69/110; 1 Ob 2003/96g; 1 Ob 178/97a; 5 Ob 216/98w jeweils mwN). In EvBl 1974/275 wurde vom Obersten Gerichtshof zwar dahin differenziert, daß der Miteigentümer an der Liegenschaft die Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gesamtliegenschaft nicht verlangen kann, soweit er damit nicht ein bereits vorhandenes Recht der Gemeinschaft wahren, sondern die Servitut für sich und die anderen Miteigentümer neu begründen wolle. Eine solche Differenzierung wurde in Folgeentscheidungen des Obersten Gerichtshofes jedoch nicht beibehalten, da auch in Fällen, in denen mit Servitutenklage der Bestreitung einer bereits verbücherten Grunddienstbarkeit entgegengetreten wird, es bei Klagsführung nur eines Teils der Miteigentümer zu unlösbaren Verwicklungen kommen könnte. Dies etwa dann, wenn das Klagebegehren zum Beispiel im Falle eines teilweisen Erlöschens zum Teil abgewiesen werden müßte und eine Klage der restlichen Miteigentümer zu keinem konformen Ergebnis führte. Auch soweit eine Servitutenklage auch nicht zur Begründung der Dienstbarkeit für sich und die anderen Miteigentümer erhoben, sondern damit nur ein bereits verbüchertes Recht der Gemeinschaft gewahrt werden soll, sind die Miteigentümer des herrschenden Grundstücks daher als einheitliche Streitpartei anzusehen. Klagt nur ein Teil der Miteigentümer, ist die Klage mangels aktiver Klagslegitimation abzuweisen.
Die Revision erweist sich demnach insoweit im Ergebnis jedenfalls als berechtigt, als das die Grundstücke Nr 226/1 und 226/3 betreffende Begehren der Kläger mangels deren Aktivlegitimation abgewiesen werden muß.
Auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Beklagte selbst auch Miteigentümerin der genannten Grundstücke ist, muß nicht mehr näher eingegangen werden.
Hinsichtlich der genannten Grundstücke ist daher das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß nur das Hauptbegehren, nicht aber auch das Eventualbegehren abgewiesen wird. Dieses „Eventualbegehren“ ist nämlich als bloßes Minus ohnehin bereits im Hauptbegehren enthalten. Ist ein „Eventualbegehren“ als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen, kann es gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (vgl 4 Ob 42/88; 4 Ob 66/92). Daß es nicht wegen teilweiser Identität mit dem Hauptbegehren bereits vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (was nun im Rahmen der „Maßgabeherstellung“ nachgeholt wurde), ändert nichts daran, daß in Wahrheit nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 1133) vorliegt (4 Ob 69, 70/92; vgl auch 4 Ob 66, 67/92; 6 Ob 639, 640/94; 9 ObA 245/97p; RIS-Justiz RS0037601).Hinsichtlich der genannten Grundstücke ist daher das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß nur das Hauptbegehren, nicht aber auch das Eventualbegehren abgewiesen wird. Dieses „Eventualbegehren“ ist nämlich als bloßes Minus ohnehin bereits im Hauptbegehren enthalten. Ist ein „Eventualbegehren“ als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen, kann es gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen vergleiche 4 Ob 42/88; 4 Ob 66/92). Daß es nicht wegen teilweiser Identität mit dem Hauptbegehren bereits vom Erstgericht zurückgewiesen wurde (was nun im Rahmen der „Maßgabeherstellung“ nachgeholt wurde), ändert nichts daran, daß in Wahrheit nur ein Begehren, nicht aber eine Eventualklagenhäufung (Fasching Zivilprozeßrecht2 Rz 1133) vorliegt (4 Ob 69, 70/92; vergleiche auch 4 Ob 66, 67/92; 6 Ob 639, 640/94; 9 ObA 245/97p; RIS-Justiz RS0037601).
Zum Begehren der erstklagenden Partei hinsichtlich des Grundstückes Nr 244/1 (Schloßplatz 2):
Die erstklagende Partei ist als Alleineigentümerin dieses Grundstückes zur vorliegenden Servitutenklage hinsichtlich dieses Grundstückes aktiv legitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Argumente der Revision einzugehen ist.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die gegenständliche Dienstbarkeit sei nicht verjährt, von der beklagten Partei, wie schon in der Berufung - zu Recht - nicht mehr in Frage gestellt, sondern nun offenbar geteilt wird. Darauf muß ebenso nicht mehr eingegangen werden, wie auf die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grunddienstbarkeit ursprünglich vereinbarte Entrichtung eines Pachtzinses. Die Behauptung der Kläger, diesbezüglich sei ein konkludenter Verzicht erfolgt, blieb unwidersprochen.
Den noch zu klärenden Streitpunkt bildet demnach die Frage, ob die gegenständliche Grunddienstbarkeit zufolge eines von den Vorinstanzen bejahten, von den Klägern, insbesondere auch von der hier alleine noch zu beachtenden erstklagenden Partei, nach wie vor bestrittenen Gemeingebrauchs hinsichtlich des Schloßplatzes als dienendem Grundstück erloschen ist.
Zunächst ist daher zu untersuchen, ob bzw inwieweit von einem Gemeingebrauch des Schloßplatzes auszugehen ist.
Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die von keiner besonderen Bewilligung abhängig ist (Spielbüchler in Rummel2 § 287 ABGB Rz 4 mwN). Gemeingebrauch an Sachen im Privateigentum bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Nutzung und schränkt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers gleicherweise ein. Wesentlich ist dabei, daß die Erlaubnis zur Nutzung (nur) durch die für den Gemeingebrauch zuständige Behörde, nicht aber auch durch den Eigentümer erteilt werden muß (vgl Spielbüchler aaO). Der Gemeingebrauch ist also eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu (RIS-Justiz RS0009781).Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen, die von keiner besonderen Bewilligung abhängig ist (Spielbüchler in Rummel2 Paragraph 287, ABGB Rz 4 mwN). Gemeingebrauch an Sachen im Privateigentum bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer Nutzung und schränkt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers gleicherweise ein. Wesentlich ist dabei, daß die Erlaubnis zur Nutzung (nur) durch die für den Gemeingebrauch zuständige Behörde, nicht aber auch durch den Eigentümer erteilt werden muß vergleiche Spielbüchler aaO). Der Gemeingebrauch ist also eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit, die bewirkt, daß der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern kann, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches hält. Soweit der Gemeingebrauch reicht, kommt dem Eigentümer lediglich die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Sache ohne tatsächliche Sachherrschaft zu (RIS-Justiz RS0009781).
Unter Gemeingebrauch an einer Straße versteht man folglich deren Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten (RIS-Justiz RS0009760).
Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes ist der gegenständliche Schloßplatz überwiegend (es sind auch Bäume, Blumenbeete und ein kleiner Gastgarten [Schanigarten] vorhanden) als asphaltierter Parkplatz ausgebildet, wobei keinerlei Tafeln, Abschrankungen etc vorhanden sind, die auf eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem solchen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr (ZVR 1986/120; ÖJZ 1988/336 A (VwGH A); ZfVB 1991/168 uva).
Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauches haben die sachlich einschlägigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden; diese haben auch für seine ungehinderte Ausübung zu sorgen (Spielbüchler aaO § 287 Rz 6 mwN). Fehlt es wie im Fall des gegenständlichen Schloßplatzes an einer bindenden Entscheidung der zuständigen (Straßenrechts-)Behörde, können die Gerichte über den Bestand und den Umfang des Gemeingebrauches als Vorfrage entscheiden (SZ 53/38; RZ 1984/18; SZ 69/101; 6 Ob 370/97y; Petrasch aaO § 523 Rz 2; Spielbüchler aaO; Fasching Komm I 86).Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauches haben die sachlich einschlägigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden; diese haben auch für seine ungehinderte Ausübung zu sorgen (Spielbüchler aaO Paragraph 287, Rz 6 mwN). Fehlt es wie im Fall des gegenständlichen Schloßplatzes an einer bindenden Entscheidung der zuständigen (Straßenrechts-)Behörde, können die Gerichte über den Bestand und den Umfang des Gemeingebrauches als Vorfrage entscheiden (SZ 53/38; RZ 1984/18; SZ 69/101; 6 Ob 370/97y; Petrasch aaO Paragraph 523, Rz 2; Spielbüchler aaO; Fasching Komm römisch eins 86).
Im vorliegenden Fall sind für die Beantwortung der Frage, ob für den Schloßplatz Gemeingebrauch anzunehmen ist, die Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes maßgebend. § 2 Abs 1 VbgStrG definiert den Gemeingebrauch in dem oben dargestellten Sinne wie folgt:Im vorliegenden Fall sind für die Beantwortung der Frage, ob für den Schloßplatz Gemeingebrauch anzunehmen ist, die Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes maßgebend. Paragraph 2, Absatz eins, VbgStrG definiert den Gemeingebrauch in dem oben dargestellten Sinne wie folgt:
„Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb“.
§ 20 VbgStrG definiert den Begriff der öffentlichen Privatstraßen in Vorarlberg. Danach sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. „Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne daß er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet.“Paragraph 20, VbgStrG definiert den Begriff der öffentlichen Privatstraßen in Vorarlberg. Danach sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, öffentliche Privatstraßen. „Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne daß er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet.“
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen des VbgStrG der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß der Schloßplatz, soweit er als Parkplatz ausgebildet ist, zufolge mindestens 20 Jahre währender Duldung des Gemeingebrauchs eine öffentliche Privatstraße iSd § 20 VbgStrG darstellt.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen des VbgStrG der Ansicht der Vorinstanzen beizupflichten, daß der Schloßplatz, soweit er als Parkplatz ausgebildet ist, zufolge mindestens 20 Jahre währender Duldung des Gemeingebrauchs eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 20, VbgStrG darstellt.
Damit bleibt zu prüfen, ob oder inwieweit dadurch die gegenständliche Grunddienstbarkeit beseitigt oder eingeschränkt wurde. Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd § 484 ABGB ist, daß die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes (7 Ob 650/82; 8 Ob 644/93).Damit bleibt zu prüfen, ob oder inwieweit dadurch die gegenständliche Grunddienstbarkeit beseitigt oder eingeschränkt wurde. Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd Paragraph 484, ABGB ist, daß die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes (7 Ob 650/82; 8 Ob 644/93).
Hinsichtlich jener Flächen des Schloßplatzes, die nicht asphaltiert sind und nicht seit mindestens 20 Jahren als Parkplatz gedient haben, ist die Frage nach einer Beseitigung oder Einschränkung der vorliegenden Servitut daher leicht zu beantworten: Diesbezüglich wurde und wird das Dienstbarkeitsrecht des Eigentümers des herrschenden Grundstückes Nr 244/1 in keiner Weise tangiert und bleibt unberührt.
Aber auch hinsichtlich der Parkflächen stehen sich öffentlich-rechtlicher Gemeingebrauch und die gegenständliche privatrechtliche Dienstbarkeit nicht unvereinbar gegenüber. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, können privatrechtliche Nutzungsbefugnisse etwa auch an einem Grundstück zustehen, das zum öffentlichen Weg erklärt wurde (SZ 23/331; RIS-Justiz RS0009834; 10 Ob 507/94 ua).
Tatsächlich war es den Eigentümern des herrschenden Grundstückes 244/1 und der Beklagten ja offenbar möglich, ihre Interessen, einerseits den Schloßplatz beliebig benützen zu können und andererseits ihn im Rahmen der Parkplatzbewirtschaftung der Stadt zu verwenden, über mehrere Jahrzehnte hinweg, miteinander zu vereinbaren. So wurde etwa der Pächterin der erstklagenden Partei von der Beklagten (ohne weiteres) die Möglichkeit eingeräumt, eine kleine Fläche des Schloßplatzes ohne Entgelt als „Schanigarten“ zu nutzen.
Im Zusammenhang mit der Erwähnung der Interessen der beklagten Partei als Eigentümerin des dienenden Grundstücks erscheint grundsätzlich beachtenswert, daß die gegenständliche Dienstbarkeit ja ausdrücklich dahin beschränkt ist, daß seitens der Berechtigten nicht „sonst irgendwie etwas vorgenommen werden darf, was dem herrschaftlichen Gute nachteilig wäre“. Unter dem „herrschaftlichen Gute“ wurde offensichtlich das Gut des Eigentümers des dienenden Grundstückes verstanden, das ja bis 1953 im „herrschaftlichen Eigentum“ (zuletzt der Gräfin Clementine W*****) stand. Feststellungen, wonach eine nähere Beurteilung dieser die gegenständliche Dienstbarkeit einschränkenden Interessenswahrung möglich wäre, wurden nicht getroffen, sind aber letztlich im Hinblick darauf entbehrlich, daß die Rechtsvorgänger der erstklagenden Partei ihre Interessen durch die Nutzung des Schloßplatzes als Parkplatz für jedermann offenbar selbst nicht beeinträchtigt gesehen haben. Daß sich daran nichts ändern kann, nachdem ein Teil des herrschenden Grundstückes zufolge Gemeingebrauchs öffentliche Privatstraße wurde, ist wohl selbstverständlich.
Der Einwand, die Beklagte hätte Maßnahmen zu setzen gehabt, die den Gemeingebrauch am dienenden Grundstück verhindert hätten, verfängt nicht. Wäre es doch auch den Rechtvorgängern der erstklagenden Partei unbenommen gewesen, selbst derartige Maßnahmen zu ergreifen oder zumindest von der beklagten Partei zu fordern. Daß dies seitens der Rechtsvorgänger der erstklagenden Partei geschehen wäre, wurde aber nicht einmal behauptet. Lagen mangels solcher Maßnahmen, wie etwa das Aufstellen von auf einen Privatparkplatz hinweisender Tafeln, Abschrankungen etc, aber die Voraussetzungen für Gemeingebrauch zumindest über einen Zeitraum von 20 Jahren vor, so ist die Widmung als öffentliche Privatstraße iSd § 20 VbgStrG unabhängig vom Willen der Streitteile eingetreten. Da die jahrzehntelange allgemeine Nutzung als Parkplatz, wie bereits mehrfach betont, ganz offensichtlich mit Billigung (auch) der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 244/1 geschah (so wurde etwa im Jahr 1986 von Klägerseite nur darauf gedrungen, Dauerparken durch die Einführung einer Kurparkzone unmöglich zu machen), kann der beklagten Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden, die allgemeine Nutzung des Schloßplatzes als Parkplatz nicht verhindert zu haben. Umstände, wonach es die beklagte Partei darauf angelegt gehabt hätte, die Dienstbarkeitsrechte der Kläger (insbesondere der Rechtsvorgänger der erstklagenden Partei) dadurch zu beschneiden, wurden nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit des Schloßplatzes als Parkplatz ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen.Der Einwand, die Beklagte hätte Maßnahmen zu setzen gehabt, die den Gemeingebrauch am dienenden Grundstück verhindert hätten, verfängt nicht. Wäre es doch auch den Rechtvorgängern der erstklagenden Partei unbenommen gewesen, selbst derartige Maßnahmen zu ergreifen oder zumindest von der beklagten Partei zu fordern. Daß dies seitens der Rechtsvorgänger der erstklagenden Partei geschehen wäre, wurde aber nicht einmal behauptet. Lagen mangels solcher Maßnahmen, wie etwa das Aufstellen von auf einen Privatparkplatz hinweisender Tafeln, Abschrankungen etc, aber die Voraussetzungen für Gemeingebrauch zumindest über einen Zeitraum von 20 Jahren vor, so ist die Widmung als öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 20, VbgStrG unabhängig vom Willen der Streitteile eingetreten. Da die jahrzehntelange allgemeine Nutzung als Parkplatz, wie bereits mehrfach betont, ganz offensichtlich mit Billigung (auch) der Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 244/1 geschah (so wurde etwa im Jahr 1986 von Klägerseite nur darauf gedrungen, Dauerparken durch die Einführung einer Kurparkzone unmöglich zu machen), kann der beklagten Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden, die allgemeine Nutzung des Schloßplatzes als Parkplatz nicht verhindert zu haben. Umstände, wonach es die beklagte Partei darauf angelegt gehabt hätte, die Dienstbarkeitsrechte der Kläger (insbesondere der Rechtsvorgänger der erstklagenden Partei) dadurch zu beschneiden, wurden nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit des Schloßplatzes als Parkplatz ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zu erkennen.
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die gegenständliche Dienstbarkeit zwar aufrecht ist, im Hinblick auf den stattgehabten Gemeingebrauch über mindestens 20 Jahre jedoch mit der (weiteren) Beschränkung der Belastung der Parkflächen des dienenden Grundstücks mit der öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit des öffentlichen Verkehrs.
In Ansehung der erstklagenden Partei sind daher hinsichtlich des in EZ 211 vorgetragenen Grundstückes Nr 244/1 mit dem Haus Schloßplatz 2 die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des „Eventualbegehrens“ abzuändern. Auf den Umstand, daß das „Eventualbegehren“ lediglich ein minus des Hauptbegehrens darstellt, sodaß diesem auch ohne „Eventualbegehren“ teilweise stattzugeben wäre, wurde bereits hingewiesen. Hinsichtlich des im Alleineigentum der erstklagenden Partei stehenden herrschenden Grundstückes Nr 244/1 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Da die erstklagende Partei insgesamt etwa als zur Hälfte erfolgreich angesehen werden kann, sind ihre und die sie betreffenden Prozeßkosten der Beklagten gegeneinander aufzuheben. Dies gilt auch für die in § 43 Abs 1 Schlußsatz ZPO genannten Barauslagen. Die übrigen Kläger haben der Beklagten die sie betreffenden Prozeßkosten erster, zweiter und dritter Instanz zu ersetzen, wobei hier im Hinblick auf die besondere Konstellation bzw die praktische Bedeutung des Prozeßausgangs eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Köpfen letztlich angemessen erscheint; die zweit- bis fünfzehntklagenden Parteien haben daher insgesamt 14 Fünfzehntel der Prozeßkosten der Beklagten zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41,, 43 Absatz eins und 50 ZPO. Da die erstklagende Partei insgesamt etwa als zur Hälfte erfolgreich angesehen werden kann, sind ihre und die sie betreffenden Prozeßkosten der Beklagten gegeneinander aufzuheben. Dies gilt auch für die in Paragraph 43, Absatz eins, Schlußsatz ZPO genannten Barauslagen. Die übrigen Kläger haben der Beklagten die sie betreffenden Prozeßkosten erster, zweiter und dritter Instanz zu ersetzen, wobei hier im Hinblick auf die besondere Konstellation bzw die praktische Bedeutung des Prozeßausgangs eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Köpfen letztlich angemessen erscheint; die zweit- bis fünfzehntklagenden Parteien haben daher insgesamt 14 Fünfzehntel der Prozeßkosten der Beklagten zu tragen.