Die Klägerin beanstandet lediglich, daß der Beklagte in den zwischen dem 6.9. und dem 15.11.1991 in der "Kleinen Zeitung" erschienen Inseraten sein Autohandelsunternehmen mit "Mercedes Teyrowsky" oder "Mercedes R.Teyrowsky" bezeichnet habe. Sie erblickt darin sowohl eine Verletzung ihrer Wortmarke "Mercedes" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG als auch einen Verstoß gegen § 2 UWG, weil damit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten zu ihr oder überhaupt zur "Mercedes-Organisation" vorgetäuscht würden. Zugleich stützt sie ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch auf den aus der Verpflichtungserklärung des Beklagten abgeleiteten Erfüllungsanspruch (ON 1 S 4; ON 3 S 24). Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß das von ihr am 18.12.1991 erhobene "Eventualbegehren" als bloßes Minus bereits im Hauptbegehren enthalten (ON 3 S 25) und daher als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen ist (1 Ob 34/84; 4 Ob 303, 304/87; 4 Ob 42/88; vgl auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.4); es konnte somit gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des "Hauptbegehrens" selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (4 Ob 42/88). Daraus folgt aber, daß das Berufungsgericht entgegen seiner Meinung das beantragte Unterlassungsgebot keineswegs nur verdeutlicht, sondern mit seiner Entscheidung in Wahrheit eine Einschränkung des Begehrens der Klägerin vorgenommen hat. Mit Recht wendet sich aber der Beklagte dagegen, daß ihm im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß, aber auch unter Bedachtnahme auf die von ihm übernommene Verpflichtungserklärung immer noch ein zu weit gehendes Unterlassungsgebot auferlegt worden ist:Die Klägerin beanstandet lediglich, daß der Beklagte in den zwischen dem 6.9. und dem 15.11.1991 in der "Kleinen Zeitung" erschienen Inseraten sein Autohandelsunternehmen mit "Mercedes Teyrowsky" oder "Mercedes R.Teyrowsky" bezeichnet habe. Sie erblickt darin sowohl eine Verletzung ihrer Wortmarke "Mercedes" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG als auch einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG, weil damit nicht bestehende vertragliche Beziehungen des Beklagten zu ihr oder überhaupt zur "Mercedes-Organisation" vorgetäuscht würden. Zugleich stützt sie ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch auf den aus der Verpflichtungserklärung des Beklagten abgeleiteten Erfüllungsanspruch (ON 1 S 4; ON 3 S 24). Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, daß das von ihr am 18.12.1991 erhobene "Eventualbegehren" als bloßes Minus bereits im Hauptbegehren enthalten (ON 3 S 25) und daher als bloße Einschränkung des Hauptbegehrens in diesem bereits inbegriffen ist (1 Ob 34/84; 4 Ob 303, 304/87; 4 Ob 42/88; vergleiche auch Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.4); es konnte somit gar nicht als bedingtes, für den Fall der Abweisung des "Hauptbegehrens" selbständig zu erledigendes weiteres Begehren bestehen (4 Ob 42/88). Daraus folgt aber, daß das Berufungsgericht entgegen seiner Meinung das beantragte Unterlassungsgebot keineswegs nur verdeutlicht, sondern mit seiner Entscheidung in Wahrheit eine Einschränkung des Begehrens der Klägerin vorgenommen hat. Mit Recht wendet sich aber der Beklagte dagegen, daß ihm im Hinblick auf den geltend gemachten Wettbewerbsverstoß, aber auch unter Bedachtnahme auf die von ihm übernommene Verpflichtungserklärung immer noch ein zu weit gehendes Unterlassungsgebot auferlegt worden ist:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ÖBl 1985, 158 ausgeführt, daß ein kennzeichenmäßiger und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 156) dann nicht vorliegt, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; das trifft (ua) dann zu, wenn der Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, der auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, sein Unternehmen als Reparaturwerkstätte für diese Automarken (im konkreten Fall als "Ford-Spezialwerkstätte") bezeichnet. Dasselbe gilt für einen Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt. Auch hiedurch wird die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 678 Rz 68 zur § 13 MSchG vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 dWZG); dies umso mehr, als ja mit dem ersten Inverkehrsetzen der mit der Marke versehenen Ware - auch dann, wenn dies im Ausland geschehen ist -, das Markenrecht des Zeicheninhabers "erschöpft" ist (Baumbach-Hefermehl aaO 667, Rz 46; ÖBl 1991, 257 ua). Damit ist aber für den Beklagten noch nichts gewonnen, weil er - anders als in den bisher entschiedenen Fällen (ÖBl 1965, 68; ÖBl 1985, 158; ebenso 4 Ob 350/80) - die Wortmarke der Klägerin nicht als nach § 13 MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe (Baumbach-Hefermehl aaO 648 f, Rz 18) benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat (Baumbach-Hefermehl aaO 655 f Rz 28 und 660 Rz 37). Im Hinblick auf die weltbekannte Wortmarke der Klägerin konnte daraus zwar niemand darauf schließen, daß der Beklagte selbst der Markeninhaber und Produzent der solcherart gekennzeichneten Kraftfahrzeuge ist; wohl aber liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (vgl dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1991, 93 mwN) vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise aus einer solchen Unternehmensbezeichnung eines Autohändlers auf besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur zur Markeninhaberin und Herstellerin schließen werden. Eine derartige Ankündigung ohne jeden Zusatz versteht der Verkehr im allgemeinen dahin, daß es sich bei dem so bezeichneten Unternehmen um einen Vertragshändler des Produzenten und Markeninhabers handelt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 897 Rz 352 c zu § 3 dUWG). Der Beklagte hat also mit der beanstandeten Bezeichnung seines Unternehmens als "Mercedes Teyrowsky" und "Mercedes R.Teyrowsky" sowohl gegen § 9 Abs 3 UWG als auch gegen § 2 UWG verstoßen. Daß er mit der Fortsetzung dieses Verhaltens, das schon Anlaß und Grundlage der ihm von der Klägerin abverlangten Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gewesen war, auch die von ihm vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verletzt hat, liegt auf der Hand. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang von einer Anfechtbarkeit dieser Verpflichtungserklärung wegen arglistiger Irreführung und Sittenwidrigkeit ausgeht, baut sein Rechtsmittel - ohne jede Deckung durch ein entsprechendes erstinstanzliches Sachvorbringen - auf unzulässigen und daher unbeachtlichen Neuerungen auf.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ÖBl 1985, 158 ausgeführt, daß ein kennzeichenmäßiger und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 156) dann nicht vorliegt, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird; das trifft (ua) dann zu, wenn der Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, der auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, sein Unternehmen als Reparaturwerkstätte für diese Automarken (im konkreten Fall als "Ford-Spezialwerkstätte") bezeichnet. Dasselbe gilt für einen Händler, der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt. Auch hiedurch wird die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt (Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 678 Rz 68 zur Paragraph 13, MSchG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, dWZG); dies umso mehr, als ja mit dem ersten Inverkehrsetzen der mit der Marke versehenen Ware - auch dann, wenn dies im Ausland geschehen ist -, das Markenrecht des Zeicheninhabers "erschöpft" ist (Baumbach-Hefermehl aaO 667, Rz 46; ÖBl 1991, 257 ua). Damit ist aber für den Beklagten noch nichts gewonnen, weil er - anders als in den bisher entschiedenen Fällen (ÖBl 1965, 68; ÖBl 1985, 158; ebenso 4 Ob 350/80) - die Wortmarke der Klägerin nicht als nach Paragraph 13, MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe (Baumbach-Hefermehl aaO 648 f, Rz 18) benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat (Baumbach-Hefermehl aaO 655 f Rz 28 und 660 Rz 37). Im Hinblick auf die weltbekannte Wortmarke der Klägerin konnte daraus zwar niemand darauf schließen, daß der Beklagte selbst der Markeninhaber und Produzent der solcherart gekennzeichneten Kraftfahrzeuge ist; wohl aber liegt Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vergleiche dazu Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50; ÖBl 1991, 93 mwN) vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise aus einer solchen Unternehmensbezeichnung eines Autohändlers auf besondere Nahebeziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur zur Markeninhaberin und Herstellerin schließen werden. Eine derartige Ankündigung ohne jeden Zusatz versteht der Verkehr im allgemeinen dahin, daß es sich bei dem so bezeichneten Unternehmen um einen Vertragshändler des Produzenten und Markeninhabers handelt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 897 Rz 352 c zu Paragraph 3, dUWG). Der Beklagte hat also mit der beanstandeten Bezeichnung seines Unternehmens als "Mercedes Teyrowsky" und "Mercedes R.Teyrowsky" sowohl gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG als auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Daß er mit der Fortsetzung dieses Verhaltens, das schon Anlaß und Grundlage der ihm von der Klägerin abverlangten Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gewesen war, auch die von ihm vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung verletzt hat, liegt auf der Hand. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang von einer Anfechtbarkeit dieser Verpflichtungserklärung wegen arglistiger Irreführung und Sittenwidrigkeit ausgeht, baut sein Rechtsmittel - ohne jede Deckung durch ein entsprechendes erstinstanzliches Sachvorbringen - auf unzulässigen und daher unbeachtlichen Neuerungen auf.
In Ansehung der vom Beklagten begangenen Verstöße gegen § 9 Abs 3 UWG und § 2 UWG ist aber das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu weit gefaßt, weil ihm danach die Benützung für die Klägerin geschützter Marken, insbesondere auch der Wortmarke "Mercedes", schlechthin untersagt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich aber das Unterlassungsgebot stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1991, 219 mwN). Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f; ÖBl 1991, 105, 108 und 216). Das trifft hier ungeachtet dessen zu, daß nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehung nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 216 mwN). Der vom Beklagten tatsächlich verübten Handlung kann bei ihrer Beschreibung durch eine allgemeine Fassung ein breiterer Rahmen gegeben werden (Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 817 und 831 ff; ÖBl 1991, 105); dabei muß der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein (Pastor aaO 666; ÖBl 1991, 105). Das von der Klägerin begehrte und auch noch das vom Berufungsgericht erlassene Verbot gehen aber über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinaus. Nicht nur das Ankündigen und Bewerben der vom Beklagten als Neu- und Gebrauchtwagenhändler vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke "Mercedes" ist an sich zulässig; der Beklagte darf auch bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form darauf hinweisen, daß bei ihm mit den Marken der Klägerin gekennzeichnete Kraftfahrzeuge erhältlich sind, solange dies in einer solchen Art und Weise geschieht, daß der Verkehr erkennt, daß es sich nur um eine Bestimmungsangabe, nicht aber um einen Herkunftshinweis handelt, also klar ersichtlich ist, daß der Beklagte nur mit den Marken der Klägerin versehene Kraftfahrzeuge führt, ohne aber mit der Klägerin selbst wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden zu sein.In Ansehung der vom Beklagten begangenen Verstöße gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG und Paragraph 2, UWG ist aber das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu weit gefaßt, weil ihm danach die Benützung für die Klägerin geschützter Marken, insbesondere auch der Wortmarke "Mercedes", schlechthin untersagt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich aber das Unterlassungsgebot stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (ÖBl 1991, 219 mwN). Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verhalten werden soll, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f; ÖBl 1991, 105, 108 und 216). Das trifft hier ungeachtet dessen zu, daß nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehung nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1991, 216 mwN). Der vom Beklagten tatsächlich verübten Handlung kann bei ihrer Beschreibung durch eine allgemeine Fassung ein breiterer Rahmen gegeben werden (Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 817 und 831 ff; ÖBl 1991, 105); dabei muß der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein (Pastor aaO 666; ÖBl 1991, 105). Das von der Klägerin begehrte und auch noch das vom Berufungsgericht erlassene Verbot gehen aber über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinaus. Nicht nur das Ankündigen und Bewerben der vom Beklagten als Neu- und Gebrauchtwagenhändler vertriebenen Kraftfahrzeuge der Marke "Mercedes" ist an sich zulässig; der Beklagte darf auch bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form darauf hinweisen, daß bei ihm mit den Marken der Klägerin gekennzeichnete Kraftfahrzeuge erhältlich sind, solange dies in einer solchen Art und Weise geschieht, daß der Verkehr erkennt, daß es sich nur um eine Bestimmungsangabe, nicht aber um einen Herkunftshinweis handelt, also klar ersichtlich ist, daß der Beklagte nur mit den Marken der Klägerin versehene Kraftfahrzeuge führt, ohne aber mit der Klägerin selbst wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden zu sein.
Die weite Fassung des von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebotes wäre freilich durch den Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen vertraglichen Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gedeckt. Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß diese Verpflichtungserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert (Koziol-Welser9 I 90; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 863) einschränkend auszulegen ist, weil die Klägerin als redliche Empfängerin der vom Beklagten abverlangten Verpflichtungserklärung diese im Zusammenhang mit dem von ihr im Begleitschreiben selbst beanstandeten konkreten Wettbewerbsverstoß objektiv dahin verstehen mußte, daß sich der damals anwaltlich nicht vertretene Beklagte nur zur Unterlassung eines kennzeichenmäßigen und/oder irreführenden Gebrauches der Marken der Klägerin verpflichten wollte.Die weite Fassung des von der Klägerin begehrten Unterlassungsgebotes wäre freilich durch den Wortlaut der vom Beklagten abgegebenen vertraglichen Verpflichtungserklärung vom 8.5.1991 gedeckt. Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß diese Verpflichtungserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert (Koziol-Welser9 römisch eins 90; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 863,) einschränkend auszulegen ist, weil die Klägerin als redliche Empfängerin der vom Beklagten abverlangten Verpflichtungserklärung diese im Zusammenhang mit dem von ihr im Begleitschreiben selbst beanstandeten konkreten Wettbewerbsverstoß objektiv dahin verstehen mußte, daß sich der damals anwaltlich nicht vertretene Beklagte nur zur Unterlassung eines kennzeichenmäßigen und/oder irreführenden Gebrauches der Marken der Klägerin verpflichten wollte.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung des Beklagten auch zutreffend erkannt, daß das an die Klägerin gerichtete Angebot zum Abschluß eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausschließen konnte, weil es nicht vorbehaltlos gemacht, sondern an die Bedingung geknüpft war, daß das Erstgericht den beanstandeten Wettbewerbsverstoß bejaht (Baumbach-Hefermehl aaO 205 Rz 264 EinlUWG; ÖBl 1985, 16).
Der Revision war daher teilweise stattzugeben und das Unterlassungsgebot am konkreten Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu orientieren, also unter Abweisung des Mehrbegehrens auf den Kern der Verletzungshandlung einzuschränken.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben annähernd zur Hälfte obsiegt und sind annähernd mit der Hälfte unterlegen, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Der Beklagte hat jedoch der Klägerin die Hälfte der von ihr mit 10.200 S verzeichneten Pauschalgebühren zu ersetzen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Beide Parteien haben annähernd zur Hälfte obsiegt und sind annähernd mit der Hälfte unterlegen, so daß die Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Der Beklagte hat jedoch der Klägerin die Hälfte der von ihr mit 10.200 S verzeichneten Pauschalgebühren zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Auch hier waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, doch hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte der Pauschalgebühren von 18.000 S zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Auch hier waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, doch hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte der Pauschalgebühren von 18.000 S zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. In Ansehung des Revisionsinteresses in der Höhe von nur noch rund 3/4 des Streitwertes (= 412.500 S) hat die Klägerin mit rund 3/4 obsiegt und ist mit rund 1/4 unterlegen; der Beklagte hat ihr daher die Hälfte der mit 16.340,40 S (darin enthalten 2.723,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Hingegen hat die Klägerin dem Beklagten 1/4 der Pauschalgebühr von 9.600 S zu ersetzen. Dem Kostenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von 8.170.20 S stehen daher Barauslagenersatzansprüche des Beklagten in der Höhe von insgsamt 11.400 S gegenüber, so daß die Klägerin dem Beklagten insgesamt 3.229,80 S als anteilige Barauslagen der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. In Ansehung des Revisionsinteresses in der Höhe von nur noch rund 3/4 des Streitwertes (= 412.500 S) hat die Klägerin mit rund 3/4 obsiegt und ist mit rund 1/4 unterlegen; der Beklagte hat ihr daher die Hälfte der mit 16.340,40 S (darin enthalten 2.723,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Hingegen hat die Klägerin dem Beklagten 1/4 der Pauschalgebühr von 9.600 S zu ersetzen. Dem Kostenersatzanspruch der Klägerin in der Höhe von 8.170.20 S stehen daher Barauslagenersatzansprüche des Beklagten in der Höhe von insgsamt 11.400 S gegenüber, so daß die Klägerin dem Beklagten insgesamt 3.229,80 S als anteilige Barauslagen der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen hat.