Die Revision der klagenden Parteien und des Erstnebenintervenienten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Eine einheitliche Streitpartei liegt gemäß § 14 ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 14 mwN).Eine einheitliche Streitpartei liegt gemäß Paragraph 14, ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Von notwendiger Streitgenossenschaft spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 14, mwN).
Die klagenden Parteien leiten das von ihnen behauptete Fischereirecht daraus ab, daß es der L***** Koppelfischerei zustehe und sie zu den insgesamt elf Berechtigten dieser Koppelfischerei gehörten. Unbestrittenermaßen haben nicht alle in der L***** Koppelfischerei vereinigten Berechtigten auf Feststellung des Fischereirechts im Bereich der strittigen Donaukilometer geklagt haben. Dies wäre aber erforderlich gewesen:
Mehrere nach dem O.ö. Fischereigesetz (LGBl 1983/60) gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern (1 Ob 2003/96g; SZ 68/41). Die klagenden Parteien müssen den Nachweis führen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur L***** Koppelfischerei Fischereiberechtigte im strittigen Bereich zu sein. Im vorliegenden Fall tritt das von den klagenden Parteien behauptete Fischereirecht - ebenso wie jenes der beklagten Parteien - vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, stellt somit ein selbständiges dingliches Recht dar (1 Ob 2003/96g; SZ 47/88). Die L***** Koppelfischerei stellt also eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern dar. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (1 Ob 2003/96g mwN). Gleiches muß aber auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte gelten, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. Bei isolierter Entscheidung über das Begehren einzelner der zu einer Koppelfischerei zusammengeschlossener Fischereiberechtigte würde die Gefahr unlösbarer Verwicklungen drohen. Sämtliche Kläger (und Nebenintervenienten) leiten nämlich das behauptete Recht aus ihrer Zugehörigkeit zur L***** Koppelfischerei ab. Es könnte daher das behauptete Fischereirecht nur allen Koppelfischereiberechtigten oder keinem von ihnen zustehen. Demnach gebietet aber das materielle Recht, daß alle zur L***** Koppelfischerei vereinigten und daraus berechtigten Personen auf Feststellung des Bestehens des von den klagenden Parteien behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser als notwendige Streitgenossen (§ 14 ZPO) auftreten müssen. Ist die Koppelfischerei eine dingliche Rechtsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB (1 Ob 2003/96g), so könnte dem Begehren der Kläger - wenn überhaupt - nur dann stattgegeben werden, wenn es von allen zur L***** Koppelfischerei vereinigten Personen erhoben worden wäre, wären doch sonst jene unlösbaren Verwicklungen zu befürchten, zu deren Vermeidung die Verschmelzung aller der Rechtsgemeinschaft angehörenden Personen zu einer unzertrennlichen Streitpartei erforderlich ist. Es könnte nämlich der Fall eintreten, daß bei - allenfalls - unterschiedlicher Entscheidung über die Koppelfischereirechte der klagenden Parteien einerseits und der aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur L***** Koppelfischerei sonstigen Berechtigten andererseits einzelnen Koppelfischereiberechtigten gegenüber die Ausdehnung des Fischereirechts der Koppelfischerei festgestellt, anderen gegenüber aber nicht festgestellt wäre. An all dem kann auch der Umstand nichts ändern, daß die dinglichen Rechte der in der L***** Koppelfischerei vereinigten Fischereiberechtigten nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind.Mehrere nach dem O.ö. Fischereigesetz (LGBl 1983/60) gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern (1 Ob 2003/96g; SZ 68/41). Die klagenden Parteien müssen den Nachweis führen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur L***** Koppelfischerei Fischereiberechtigte im strittigen Bereich zu sein. Im vorliegenden Fall tritt das von den klagenden Parteien behauptete Fischereirecht - ebenso wie jenes der beklagten Parteien - vom Eigentum abgesondert in Erscheinung, stellt somit ein selbständiges dingliches Recht dar (1 Ob 2003/96g; SZ 47/88). Die L***** Koppelfischerei stellt also eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Gemeinschaft von Miteigentümern dar. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß etwa die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden kann. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodaß die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre (1 Ob 2003/96g mwN). Gleiches muß aber auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte gelten, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. Bei isolierter Entscheidung über das Begehren einzelner der zu einer Koppelfischerei zusammengeschlossener Fischereiberechtigte würde die Gefahr unlösbarer Verwicklungen drohen. Sämtliche Kläger (und Nebenintervenienten) leiten nämlich das behauptete Recht aus ihrer Zugehörigkeit zur L***** Koppelfischerei ab. Es könnte daher das behauptete Fischereirecht nur allen Koppelfischereiberechtigten oder keinem von ihnen zustehen. Demnach gebietet aber das materielle Recht, daß alle zur L***** Koppelfischerei vereinigten und daraus berechtigten Personen auf Feststellung des Bestehens des von den klagenden Parteien behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) auftreten müssen. Ist die Koppelfischerei eine dingliche Rechtsgemeinschaft iSd Paragraphen 825, ff ABGB (1 Ob 2003/96g), so könnte dem Begehren der Kläger - wenn überhaupt - nur dann stattgegeben werden, wenn es von allen zur L***** Koppelfischerei vereinigten Personen erhoben worden wäre, wären doch sonst jene unlösbaren Verwicklungen zu befürchten, zu deren Vermeidung die Verschmelzung aller der Rechtsgemeinschaft angehörenden Personen zu einer unzertrennlichen Streitpartei erforderlich ist. Es könnte nämlich der Fall eintreten, daß bei - allenfalls - unterschiedlicher Entscheidung über die Koppelfischereirechte der klagenden Parteien einerseits und der aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur L***** Koppelfischerei sonstigen Berechtigten andererseits einzelnen Koppelfischereiberechtigten gegenüber die Ausdehnung des Fischereirechts der Koppelfischerei festgestellt, anderen gegenüber aber nicht festgestellt wäre. An all dem kann auch der Umstand nichts ändern, daß die dinglichen Rechte der in der L***** Koppelfischerei vereinigten Fischereiberechtigten nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind.
Der Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung SZ 68/41, die dort gekoppelt Fischereiberechtigte als Streitgenossen gemäß § 11 Z 1 ZPO beurteilte, kann den zuvor angestellten Erwägungen nichts anhaben: In dem in dieser Entscheidung beurteilten Fall hatten gekoppelt Fischereiberechtigte die gerichtliche Neufestsetzung einer angemessenen Entschädigung wegen eines ihnen durch die Errichtung bestimmter Anlagen entstandenen Vermögensschadens. Dort wurde ausgesprochen, daß die gekoppelt Fischereiberechtigten eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB bildeten und daß sie ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen könnten, weil die Entschädigungsleistung teilbar sei. Lediglich wegen der Teilbarkeit der Entschädigungsleistung wurden die dortigen Antragsteller in diesem gerichtlichen Verfahren nicht als einheitliche Streitpartei beurteilt. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, geht es doch hier um die Feststellung des Bestehens eines entweder allen oder keinem der in der L***** Koppelfischerei vereinigten Personen zustehenden Fischereirechts. Streitgegenstand ist keine teilbare Leistung wie in der Entscheidung SZ 68/41.Der Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung SZ 68/41, die dort gekoppelt Fischereiberechtigte als Streitgenossen gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO beurteilte, kann den zuvor angestellten Erwägungen nichts anhaben: In dem in dieser Entscheidung beurteilten Fall hatten gekoppelt Fischereiberechtigte die gerichtliche Neufestsetzung einer angemessenen Entschädigung wegen eines ihnen durch die Errichtung bestimmter Anlagen entstandenen Vermögensschadens. Dort wurde ausgesprochen, daß die gekoppelt Fischereiberechtigten eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB bildeten und daß sie ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 117, WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen könnten, weil die Entschädigungsleistung teilbar sei. Lediglich wegen der Teilbarkeit der Entschädigungsleistung wurden die dortigen Antragsteller in diesem gerichtlichen Verfahren nicht als einheitliche Streitpartei beurteilt. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, geht es doch hier um die Feststellung des Bestehens eines entweder allen oder keinem der in der L***** Koppelfischerei vereinigten Personen zustehenden Fischereirechts. Streitgegenstand ist keine teilbare Leistung wie in der Entscheidung SZ 68/41.
Die aktive Klagslegitimation der klagenden Parteien ist daher zu verneinen, sodaß sich ein Eingehen auf die Mängelrüge, die das Vorliegen der Aktivlegitimation voraussetzt, erübrigt.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.