Rechtssatz RS0106907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106907
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Belangen gekoppelt Fischereibrechtigte mittels negativer Feststellungsklage Dritte auf Feststellung des Nichtbestehens des von diesen behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser, müssen alle Koppelfischereiberechtigten - jedenfalls dann, wenn ihr Recht im Gutbestandsblatt ihrer Liegenschaften ersichtlich gemacht ist - als notwendige Streitgenossen (§ 14 ZPO) auftreten, um den bei isolierter Entscheidung über solche Begehren eines oder einzelner von ihnen drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen vorzubeugen.Belangen gekoppelt Fischereibrechtigte mittels negativer Feststellungsklage Dritte auf Feststellung des Nichtbestehens des von diesen behaupteten Fischereirechts am selben Fischwasser, müssen alle Koppelfischereiberechtigten - jedenfalls dann, wenn ihr Recht im Gutbestandsblatt ihrer Liegenschaften ersichtlich gemacht ist - als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) auftreten, um den bei isolierter Entscheidung über solche Begehren eines oder einzelner von ihnen drohenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen vorzubeugen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2003/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
- 1 Ob 178/97a
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 178/97a
Vgl
- 1 Ob 193/06y
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 193/06y
Auch; Beisatz: Den eine negative Feststellungsklage erhebenden Koppelfischereiberechtigten kommt die Stellung von notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO zu. (T1)
- 1 Ob 119/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 119/14b
Auch; Veröff: SZ 2015/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106907
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02003_96G0000_002