Rechtssatz RS0108312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108312
Entscheidungsdatum
27.08.1997
Norm
ZPO §14 Bd
oö FischereiG §50
Rechtssatz
Mehrere nach dem oö Fischereigesetz gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft. Die Feststellung des Bestehens eines dieser Rechtsgemeinschaft zustehenden Fischereirechts kann nur von allen gekoppelt Fischereiberechtigten gemeinsam begehrt werden; sie sind notwendige Streitgenossen nach § 14 ZPO.Mehrere nach dem oö Fischereigesetz gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft. Die Feststellung des Bestehens eines dieser Rechtsgemeinschaft zustehenden Fischereirechts kann nur von allen gekoppelt Fischereiberechtigten gemeinsam begehrt werden; sie sind notwendige Streitgenossen nach Paragraph 14, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108312
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0010OB00178_97A0000_001