Rechtssatz RS0009811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009811
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Es kann aber auch keine private Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über einen Weg durch Ersitzung erworben werden, wenn an diesem Weg Gemeingebrauch besteht; der Weg also als öffentlicher Weg anzusprechen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 106/66
Entscheidungstext OGH 10.05.1966 8 Ob 106/66
Veröff: EvBl 1966/396 S 516 = ZVR 1967/66 S 68 = LwBetr 1967,130
- 8 Ob 400/97z
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 400/97z
Vgl auch; nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen. (T1)
Beisatz: Auch über Anliegerrechte hat die zuständige Verwaltungsbehörde abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung Sorge zu tragen hat. (T2)
- 7 Ob 207/99p
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 207/99p
- 2 Ob 8/02v
Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 8/02v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein von der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Benützungsrecht gemäß § 29b StVO. (T3)
- 1 Ob 126/09z
Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. (T4)
- 3 Ob 94/15t
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 94/15t
Auch
- 1 Ob 227/19t
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 227/19t
Vgl; Beisatz: Zur Geltendmachung auf den Gemeingebrauch gestützter Ansprüche ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg verwehrt. (T5)
Beisatz: Hier: Unterlassungs‑ und Feststellungsbegehren; freie Schifffahrt. (T6)
- 5 Ob 46/20f
Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 46/20f
nur T4
- 1 Ob 186/22t
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 186/22t
Schlagworte
Unzulässigkeit des Rechtsweges
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0009811
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19660510_OGH0002_0080OB00106_6600000_001