1. Zum Rekurs der klagenden Partei:
Der Rekurs ist nicht zulässig.
§ 519 Abs 2 ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO. Die Anfechtung eines berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, der Rekurs an den OGH sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (6 Ob 41/98t = RdW 1998, 454). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die klagende Partei sieht in ihrem Rekurs die Sache entscheidungsreif (im klagsstattgebenden Sinn), weil keinerlei Rechte der Beklagten gegenüber der Voreigentümerin, der Stadt Klagenfurt, entstanden seien. Das Berufungsgericht werfe in unzulässiger Weise nochmals die Dienstbarkeitsfrage auf, indem es den Beklagten zu Unrecht weitere Möglichkeiten eröffne, Beweisanerbieten zu stellen. Das Gericht dürfe nicht den Parteien für ihren Standpunkt günstige Gesichtspunkte geradezu aufdrängen, wenn das Verfahren dafür (insbesondere wegen fehlenden Parteienvorbringens) keinen Anlass biete. Die Erörterung einer von einem Zeugen vorgelegten Urkunde sei nicht erforderlich. Im Übrigen habe das Berufungsgericht die zu beantwortenden Rechtsfragen richtig gelöst. Selbst dann, wenn man in der Verordnung von Kurzparkzonen zugleich eine ausdrückliche Widmung iSd Kärntner Straßengesetzes sehen wollte, was bestritten werde, seien durch den Verkauf des Grundstückes an die Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechende Verordnungen jedenfalls aufgehoben worden, weil der erklärte Sinn und Zweck des Verkaufs des - zuvor nicht öffentlich-rechtlich genutzten - Grundstücks durch die Stadt Klagenfurt gewesen sei, dass die Käuferin nicht ein mit öffentlichen Rechten belastetes Grundstück erwerbe, sondern daraus privatrechtlichen Nutzen ziehen könne, was von der Stadt sogar als Auflage vorgegeben worden sei.Paragraph 519, Absatz 2, ZPO bindet die Rekurszulässigkeit an die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Anfechtung eines berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist daher nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hat, der Rekurs an den OGH sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (6 Ob 41/98t = RdW 1998, 454). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die klagende Partei sieht in ihrem Rekurs die Sache entscheidungsreif (im klagsstattgebenden Sinn), weil keinerlei Rechte der Beklagten gegenüber der Voreigentümerin, der Stadt Klagenfurt, entstanden seien. Das Berufungsgericht werfe in unzulässiger Weise nochmals die Dienstbarkeitsfrage auf, indem es den Beklagten zu Unrecht weitere Möglichkeiten eröffne, Beweisanerbieten zu stellen. Das Gericht dürfe nicht den Parteien für ihren Standpunkt günstige Gesichtspunkte geradezu aufdrängen, wenn das Verfahren dafür (insbesondere wegen fehlenden Parteienvorbringens) keinen Anlass biete. Die Erörterung einer von einem Zeugen vorgelegten Urkunde sei nicht erforderlich. Im Übrigen habe das Berufungsgericht die zu beantwortenden Rechtsfragen richtig gelöst. Selbst dann, wenn man in der Verordnung von Kurzparkzonen zugleich eine ausdrückliche Widmung iSd Kärntner Straßengesetzes sehen wollte, was bestritten werde, seien durch den Verkauf des Grundstückes an die Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechende Verordnungen jedenfalls aufgehoben worden, weil der erklärte Sinn und Zweck des Verkaufs des - zuvor nicht öffentlich-rechtlich genutzten - Grundstücks durch die Stadt Klagenfurt gewesen sei, dass die Käuferin nicht ein mit öffentlichen Rechten belastetes Grundstück erwerbe, sondern daraus privatrechtlichen Nutzen ziehen könne, was von der Stadt sogar als Auflage vorgegeben worden sei.
Damit macht die klagende Partei aber nicht die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage zu ihrem Nachteil geltend, wie von § 519 Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO gefordert (vgl 6 Ob 251/98z = EvBl 1999/131). Vielmehr sieht sie die maßgeblichen Rechtsfragen als vom Berufungsgericht zutreffend gelöst an, wendet sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Beklagten sei im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben, eindeutig auszuführen, für welche Teile des Grundstücks 40/4 sie welches Benutzungsrecht beanspruchen. Ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung gibt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und daher ohne erhebliche Bedeutung iSd § 519 Abs 2 iVm 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0114544). Die Ansicht des Berufungsgerichtes ist durchaus vertretbar, weil aus dem Vorbringen der Beklagten nicht klar hervorgeht, welches Benutzungsrecht sie auf welcher Grundlage für welche Grundstücksteile (bzw allenfalls das gesamte Grundstück 40/4) in Anspruch nehmen. Insbesondere ist aus dem Vorbringen in der Klagebeantwortung nicht eindeutig erkennbar, ob die Beklagten ein Recht des Begehens und Befahrens auf dem gesamten Grundstück 40/4 behaupten oder ob sie nur bestimmte Teil beanspruchen (siehe etwa AS 42 = Seite 8 der Klagebeantwortung: „jedenfalls in dem von den Beklagten beanspruchten Bereich"; in der Berufung ON 22 wird auf das Recht des Gehens und Fahrens entsprechend dem Inhalt der Besitzstörungsklage Bezug genommen).Damit macht die klagende Partei aber nicht die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage zu ihrem Nachteil geltend, wie von Paragraph 519, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefordert vergleiche 6 Ob 251/98z = EvBl 1999/131). Vielmehr sieht sie die maßgeblichen Rechtsfragen als vom Berufungsgericht zutreffend gelöst an, wendet sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Beklagten sei im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben, eindeutig auszuführen, für welche Teile des Grundstücks 40/4 sie welches Benutzungsrecht beanspruchen. Ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung gibt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und daher ohne erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit 502 Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0114544). Die Ansicht des Berufungsgerichtes ist durchaus vertretbar, weil aus dem Vorbringen der Beklagten nicht klar hervorgeht, welches Benutzungsrecht sie auf welcher Grundlage für welche Grundstücksteile (bzw allenfalls das gesamte Grundstück 40/4) in Anspruch nehmen. Insbesondere ist aus dem Vorbringen in der Klagebeantwortung nicht eindeutig erkennbar, ob die Beklagten ein Recht des Begehens und Befahrens auf dem gesamten Grundstück 40/4 behaupten oder ob sie nur bestimmte Teil beanspruchen (siehe etwa AS 42 = Seite 8 der Klagebeantwortung: „jedenfalls in dem von den Beklagten beanspruchten Bereich"; in der Berufung ON 22 wird auf das Recht des Gehens und Fahrens entsprechend dem Inhalt der Besitzstörungsklage Bezug genommen).
Keine erhebliche Rechtsfrage wird auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob eine (ausdrückliche) Widmung der Fläche für den allgemeinen Verkehr iSd Kärntner Straßengesetzes vorliegt, aufgezeigt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, aus der Feststellung, es habe sich beim betroffenen Grundstück um ein solches „mit einer öffentlichen Widmung" gehandelt, sei noch keine ausdrückliche Widmung nach § 2 Abs 1 lit a des Kärntner Straßengesetz abzuleiten, ist nicht zu beanstanden.Keine erhebliche Rechtsfrage wird auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob eine (ausdrückliche) Widmung der Fläche für den allgemeinen Verkehr iSd Kärntner Straßengesetzes vorliegt, aufgezeigt. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, aus der Feststellung, es habe sich beim betroffenen Grundstück um ein solches „mit einer öffentlichen Widmung" gehandelt, sei noch keine ausdrückliche Widmung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Straßengesetz abzuleiten, ist nicht zu beanstanden.
Schließlich ist auch die Frage, ob eine Urkunde (hier: Blg ./I) einer Erörterung bedarf, infolge ihrer Einzelfallbezogenheit nicht erheblich iSd § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen (siehe 9 ObA 237/02x = ARD 5447/5/2003 = RIS-Justiz RS0117067).Schließlich ist auch die Frage, ob eine Urkunde (hier: Blg ./I) einer Erörterung bedarf, infolge ihrer Einzelfallbezogenheit nicht erheblich iSd Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen (siehe 9 ObA 237/02x = ARD 5447/5/2003 = RIS-Justiz RS0117067).
Wenn das Berufungsgericht - wie hier - auf der Grundlage einer richtigen Rechtsansicht eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 519 Abs 2 ZPO ist der Rekurs der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihrer Prozessgegnerin hingewiesen.Wenn das Berufungsgericht - wie hier - auf der Grundlage einer richtigen Rechtsansicht eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihrer Prozessgegnerin hingewiesen.
2. Zum Rekurs der beklagten Parteien:
Der Rekurs ist - wenn auch aus anderen als vom Berufungsgericht genannten Gründen - zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
2.1. Dem Standpunkt der Beklagten, dass die (schlichte) Unterlassungsklage gegen alle Miteigentümer zu richten gewesen wäre, ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die jüngere Judikatur überzeugend entgegengetreten (6 Ob 765/82; 8 Ob 556/88 = EvBl 1989/26, je mwN; RIS-Justiz RS0010425, RS0010426). Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist (6 Ob 765/82).
2.2. Die Beklagten haben in der Berufung im Zusammenhang mit der „Öffentlichkeit des Parkplatzes G*****" die Nichtigkeit des zwischen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages behauptet. Daraus leiten sie nun im Rekurs ab, dass damit implizit das Eigentum der klagenden Partei und auch deren Aktivlegitimation bestritten worden sei. Das Eigentumsrecht der klagenden Partei an der Liegenschaft EZ *****81 Grundbuch ***** ist aufgrund der Urkunden vom 25. 6. 2003 und vom 14. 4. 2004 einverleibt. Zweifellos setzt die Rechtsbegründung einen gültigen Titel voraus, dessen Fehlen von jedermann geltend gemacht werden kann (10 Ob 512/94 = WoBl 1994/39, 180, Call), solange die Eintragung nicht durch Verschweigung der Löschungsklage unanfechtbar geworden ist (5 Ob 2090/96f = MietSlg 48.019). Die Beklagten sehen die Ungültigkeit des Kaufvertrages in einem Verstoß gegen § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes; vor dem Verkauf wäre nämlich eine öffentliche Widmung aufzulassen gewesen. Dies ist zwar richtig (vgl die in einer Grundbuchsache ergangene Entscheidung 5 Ob 90/99t = SZ 72/65 = RIS-Justiz RS0111847). Es wurde allerdings bereits bei der Behandlung des Rekurses der klagenden Partei ausgeführt, dass vorweg überhaupt erst das Vorhandensein einer ausdrücklichen Widmung der Fläche als öffentliche Straße von den Beklagten nachzuweisen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass eine stillschweigende Widmung aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nicht in Betracht kommt, wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Es kann daher erst ein individueller Verwaltungsakt das Recht auf Gemeingebrauch (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage) geschaffen haben, selbst wenn sich die Fläche im Eigentum einer Gemeinde befunden hat (1 Ob 268/01w = SZ 2002/6 = RIS-Justiz RS0116175).2.2. Die Beklagten haben in der Berufung im Zusammenhang mit der „Öffentlichkeit des Parkplatzes G*****" die Nichtigkeit des zwischen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages behauptet. Daraus leiten sie nun im Rekurs ab, dass damit implizit das Eigentum der klagenden Partei und auch deren Aktivlegitimation bestritten worden sei. Das Eigentumsrecht der klagenden Partei an der Liegenschaft EZ *****81 Grundbuch ***** ist aufgrund der Urkunden vom 25. 6. 2003 und vom 14. 4. 2004 einverleibt. Zweifellos setzt die Rechtsbegründung einen gültigen Titel voraus, dessen Fehlen von jedermann geltend gemacht werden kann (10 Ob 512/94 = WoBl 1994/39, 180, Call), solange die Eintragung nicht durch Verschweigung der Löschungsklage unanfechtbar geworden ist (5 Ob 2090/96f = MietSlg 48.019). Die Beklagten sehen die Ungültigkeit des Kaufvertrages in einem Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, des Kärntner Straßengesetzes; vor dem Verkauf wäre nämlich eine öffentliche Widmung aufzulassen gewesen. Dies ist zwar richtig vergleiche die in einer Grundbuchsache ergangene Entscheidung 5 Ob 90/99t = SZ 72/65 = RIS-Justiz RS0111847). Es wurde allerdings bereits bei der Behandlung des Rekurses der klagenden Partei ausgeführt, dass vorweg überhaupt erst das Vorhandensein einer ausdrücklichen Widmung der Fläche als öffentliche Straße von den Beklagten nachzuweisen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass eine stillschweigende Widmung aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nicht in Betracht kommt, wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Es kann daher erst ein individueller Verwaltungsakt das Recht auf Gemeingebrauch (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage) geschaffen haben, selbst wenn sich die Fläche im Eigentum einer Gemeinde befunden hat (1 Ob 268/01w = SZ 2002/6 = RIS-Justiz RS0116175).
2.3. Wie schon die Aufzählung in § 3 des Kärntner Straßengesetzes zeigt, liegt in der bloßen Verordnung einer Kurzparkzone oder in der Durchführung einer Parkplatzbewirtschaftung durch die Stadt Klagenfurt noch keine ausdrückliche Widmung als öffentliche Straße iSd § 2 Abs 1 lit a des Kärntner Straßengesetzes. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass sich der in der StVO verwendete Begriff der „Straße mit öffentlichem Verkehr", der auch auf einen Parkplatz zutrifft (2 Ob 142/01y; RIS-Justiz RS0073094; VwGH 2002/03/0223 mwN), im Hinblick auf die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Satz 2 StVO nicht mit jenem der öffentlichen Straße nach dem Kärntner Straßengesetz deckt, wird vom Obersten Gerichtshof ebenso geteilt wie die Ansicht, dass das Grundstück 40/4 aufgrund seines eher abgegrenzten Charakters nicht als Bestandteil der öffentlichen G***** iSd § 4 Abs 2 des Kärntner Straßengesetzes angesehen werden kann. Auch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs begründet für sich allein noch keinen Gemeingebrauch, wie die in § 2 Abs 1 lit a und lit b des Kärntner Straßengesetzes normierten Voraussetzungen der Öffentlichkeit von Straßen zeigen.2.3. Wie schon die Aufzählung in Paragraph 3, des Kärntner Straßengesetzes zeigt, liegt in der bloßen Verordnung einer Kurzparkzone oder in der Durchführung einer Parkplatzbewirtschaftung durch die Stadt Klagenfurt noch keine ausdrückliche Widmung als öffentliche Straße iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Straßengesetzes. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass sich der in der StVO verwendete Begriff der „Straße mit öffentlichem Verkehr", der auch auf einen Parkplatz zutrifft (2 Ob 142/01y; RIS-Justiz RS0073094; VwGH 2002/03/0223 mwN), im Hinblick auf die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 StVO nicht mit jenem der öffentlichen Straße nach dem Kärntner Straßengesetz deckt, wird vom Obersten Gerichtshof ebenso geteilt wie die Ansicht, dass das Grundstück 40/4 aufgrund seines eher abgegrenzten Charakters nicht als Bestandteil der öffentlichen G***** iSd Paragraph 4, Absatz 2, des Kärntner Straßengesetzes angesehen werden kann. Auch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs begründet für sich allein noch keinen Gemeingebrauch, wie die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Litera b, des Kärntner Straßengesetzes normierten Voraussetzungen der Öffentlichkeit von Straßen zeigen.
2.4. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage verneint, ob die Beklagten aus der Auflage im Baubescheid vom 3. 5. 1978 subjektive Rechte ableiten können. Abgesehen davon, dass die Anlage von zusätzlich 15 Stellplätzen mit dem Begehen und Befahren der Fläche durch die Beklagten nur indirekt zu tun hat, waren diese 15 Stellplätze nicht für die Nutzung durch die Bewohner des K*****-Hochhauses bestimmt.
2.5. In Bezug auf eine mögliche der Klage entgegenstehende Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft mit dem K*****-Hochhaus hat das Berufungsgericht festgehalten, es stehe unbekämpft fest, dass von den Eigentümern des K*****-Hochhauses mit der Stadtgemeinde keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde (Seite 23 des Berufungsurteils). Eine gesetzmäßige Bekämpfung der entsprechenden erstgerichtlichen Feststellung (Seite 21 des Ersturteils) ist der Berufung nicht zu entnehmen (siehe dort Seiten 5 - 6, aber auch 11), ebenso wenig die Geltendmachung einer Nichtigkeit des Ersturteils.
2.6. Aus der Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 124/86 = SZ 59/110 ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil ihnen die in § 324 ABGB normierte Beweislastregel nur dann zugute käme, dass sie Besitzer der Dienstbarkeitsrechte wären (siehe auch 5 Ob 2036/96i = SZ 69/110; RIS-Justiz RS0010165); nur in diesem Fall gebührte ihnen nach § 324 ABGB im Zweifel der Vorzug gegenüber dem die Freiheit seines Eigentums behauptenden Eigentümer. Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt (RIS-Justiz RS0010157), bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden (RIS-Justiz RS0010164). Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern.2.6. Aus der Bezugnahme auf die Entscheidung 5 Ob 124/86 = SZ 59/110 ist für die Beklagten nichts zu gewinnen, weil ihnen die in Paragraph 324, ABGB normierte Beweislastregel nur dann zugute käme, dass sie Besitzer der Dienstbarkeitsrechte wären (siehe auch 5 Ob 2036/96i = SZ 69/110; RIS-Justiz RS0010165); nur in diesem Fall gebührte ihnen nach Paragraph 324, ABGB im Zweifel der Vorzug gegenüber dem die Freiheit seines Eigentums behauptenden Eigentümer. Im Fall, dass ein Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten (und erst recht des eine Dienstbarkeit nur Behauptenden) nicht erwiesen ist, etwa weil nur ein bestimmter faktischer Zustand vorliegt (RIS-Justiz RS0010157), bleibt die Beweislast - so wie hier - bei dem die Dienstbarkeit Behauptenden (RIS-Justiz RS0010164). Der Ausgang des Besitzstörungsverfahrens vermag - schon wegen dessen anderen Zielrichtung - an dieser Beweislastverteilung nichts zu ändern.
2.7. Die Beurteilung der von den Beklagten in ihrem Rekurs unter Punkt 9. aufgeworfenen Frage der Wiederholungsgefahr hängt vom Ergebnis der vom Berufungsgericht (Seite 15 des angefochtenen Beschlusses) aufgetragenen Erörterung ab, für welche Teile des Grundstücks 40/4 die Beklagten welches Benutzungsrecht beanspruchen. Sollten sie für bestimmt bezeichnete (andere) Teile des Grundstücks nachvollziehbar darlegen, dass sie Rechte weder behaupten noch ausgeübt haben, wäre die Klage insoweit abzuweisen.
2.8. Zusammenfassend erweist sich somit der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zwecks Ergänzung des Verfahrens als zutreffend, weshalb dem Rekurs der beklagten Parteien ein Erfolg zu versagen ist.
2.9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.2.9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.