Rechtssatz RS0117067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117067
Entscheidungsdatum
07.04.2026
Rechtssatz
Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht.Die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht jedoch in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nach sich zieht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 237/02x
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 237/02x
- 10 Ob 28/06z
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Urkundenvorlage durch einen Dritten ist den Parteien zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme zur Urkunde einzuräumen. (T1)
- 1 Ob 9/07s
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 9/07s
- 2 Ob 100/14s
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
Vgl; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T2)
Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Z 4 nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T3)
- 1 Ob 39/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
Vgl aber; Beisatz: Hier: In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber auch einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T4); Veröff: SZ 2015/115
- 4 Ob 195/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 195/23i
vgl; Beisatz: Hier: Keine Nichtigkeit des Verfahrens durch Unterlassung der Zustellung eines Gutachtens, da dieses nicht entscheidungserheblich verwertet wurde. (T5)
- 16 Ok 11/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
vgl
- 18 OCg 2/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 07.04.2026 18 OCg 2/26g
Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117067
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20021204_OGH0002_009OBA00237_02X0000_001