[59] Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
[60] Da die Rekurse teilweise inhaltlich übereinstimmende Rügen enthalten, ist es zweckmäßig, sie gemeinsam (nach den jeweiligen Rekursgründen und innerhalb dieser nach thematischen Fragen geordnet) zu behandeln. Vorauszuschicken ist außerdem, dass beide Rekurse zwar formell getrennte Ausführungen zu den geltend gemachten Rekursgründen enthalten, diese aber teilweise inhaltlich vermengt werden, sodass Unklarheiten insoweit zu Lasten des jeweiligen Rechtsmittelwerbers gehen (RS0041761; RS0041911 [T1]).
I. Grundsätze des Fusionskontrollverfahrens:römisch eins. Grundsätze des Fusionskontrollverfahrens:
[61] 1. Zusammenschlüsse – im vorliegenden Fall ist ein solcher nach § 7 Abs 1 Z 1 KartG zu beurteilen – bedürfen gemäß § 9 Abs 1 KartG der Anmeldung bei der BWB, wenn die daran beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten: (Z 1) weltweit insgesamt mehr als 300 Mio EUR, (Z 2) im Inland insgesamt mehr als 30 Mio EUR, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als 1 Mio EUR, und (Z 3) mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 Mio EUR. Diese Voraussetzungen sind hier unstrittig erfüllt. [61] 1. Zusammenschlüsse – im vorliegenden Fall ist ein solcher nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, KartG zu beurteilen – bedürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KartG der Anmeldung bei der BWB, wenn die daran beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten: (Ziffer eins,) weltweit insgesamt mehr als 300 Mio EUR, (Ziffer 2,) im Inland insgesamt mehr als 30 Mio EUR, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als 1 Mio EUR, und (Ziffer 3,) mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 Mio EUR. Diese Voraussetzungen sind hier unstrittig erfüllt.
[62] 2. Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann (RS0121884). Die Zusammenschlusskontrolle soll wettbewerbsschädliche Konzentrationsprozesse von vornherein unterbinden (16 Ok 6/10 [Pkt 4.7.]). Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind (RS0121884 [T2]). Ihre Zielrichtung liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen“ Marktstruktur – mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarkts präsentieren –, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht, zu fördern (RS0117535 [T3]). Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell miteinander konkurrierenden „selbständigen“ Marktteilnehmern auf diesem Markt erhalten bleiben (RS0117535 [T2]).
[63] 3. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 KartG in der hier – aufgrund der Anmeldung des Zusammenschlusses nach dem 31. 12. 2021 (vgl § 86 Abs 12 KartG) – anzuwendenden Fassung nach dem KaWeRÄG 2021 (BGBl I 2021/176) hat das Kartellgericht den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch diesen eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG) entsteht oder verstärkt wird (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG), oder wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG). Ist dies nicht der Fall, hat es nach Z 3 leg cit auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird. [63] 3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KartG in der hier – aufgrund der Anmeldung des Zusammenschlusses nach dem 31. 12. 2021 vergleiche Paragraph 86, Absatz 12, KartG) – anzuwendenden Fassung nach dem KaWeRÄG 2021 (BGBl I 2021/176) hat das Kartellgericht den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch diesen eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4, KartG) entsteht oder verstärkt wird (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG), oder wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG). Ist dies nicht der Fall, hat es nach Ziffer 3, leg cit auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird.
[64] 4. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Marktbeherrschung dann vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (RS0110205). Insbesondere ein Unternehmen, das über einen längeren Zeitraum seine Preise gewinnbringend über den Wettbewerbspreisen festsetzen kann, ist keinem ausreichend wirksamen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und kann daher im Allgemeinen als marktbeherrschend eingestuft werden (16 Ok 1/18k [Pkt 17.4.]). Ist das Zielunternehmen marktbeherrschend und wird dadurch der Erwerber selbst marktbeherrschend, ohne dass die marktbeherrschende Stellung des Zielunternehmens verstärkt wird, führt der Zusammenschluss nicht zur Begründung (oder Verstärkung) einer marktbeherrschenden Stellung. Ein bloßer Eigentümerwechsel rechtfertigt eine Untersagung nicht (etwa Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] § 12 Rz 34 mwN). [64] 4. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Marktbeherrschung dann vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (RS0110205). Insbesondere ein Unternehmen, das über einen längeren Zeitraum seine Preise gewinnbringend über den Wettbewerbspreisen festsetzen kann, ist keinem ausreichend wirksamen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und kann daher im Allgemeinen als marktbeherrschend eingestuft werden (16 Ok 1/18k [Pkt 17.4.]). Ist das Zielunternehmen marktbeherrschend und wird dadurch der Erwerber selbst marktbeherrschend, ohne dass die marktbeherrschende Stellung des Zielunternehmens verstärkt wird, führt der Zusammenschluss nicht zur Begründung (oder Verstärkung) einer marktbeherrschenden Stellung. Ein bloßer Eigentümerwechsel rechtfertigt eine Untersagung nicht (etwa Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] Paragraph 12, Rz 34 mwN).
[65] 5. Bei der Prüfung eines Zusammenschlusses ist – schon zum Tatbestand der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG („Marktbeherrschungstest“) – eine Prognoseentscheidung über die Auswirkung des Zusammenschlussvorhabens auf die Wettbewerbsbedingungen zu treffen. Für diese Prognose sind die Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Markts vor und nach dem Zusammenschluss unter Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Umstände und der zu erwartenden Marktentwicklung zu vergleichen. Negative Auswirkungen sind allfälligen Wettbewerbsvorteilen gegenüberzustellen (RS0124420). § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor (16 Ok 3/22k [Rz 107]). Die wahrscheinlich(st)en Marktentwicklungen sind unter Zuhilfenahme von ökonomischem Sachverstand abzuschätzen. Es handelt sich dabei also um Tatfragen, die – insbesondere was die künftige Marktentwicklung und die Auswirkungen des Zusammenschlusses betrifft – nur eingeschränkt bekämpfbar sind (Holzweber/Müller/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] § 12 KartG Rz 10; vgl auch 16 Ok 8/10 [insb Pkt 5.14. f]). [65] 5. Bei der Prüfung eines Zusammenschlusses ist – schon zum Tatbestand der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG („Marktbeherrschungstest“) – eine Prognoseentscheidung über die Auswirkung des Zusammenschlussvorhabens auf die Wettbewerbsbedingungen zu treffen. Für diese Prognose sind die Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Markts vor und nach dem Zusammenschluss unter Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Umstände und der zu erwartenden Marktentwicklung zu vergleichen. Negative Auswirkungen sind allfälligen Wettbewerbsvorteilen gegenüberzustellen (RS0124420). Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG verlangt, dass die marktbeherrschende Stellung „durch den Zusammenschluss“ entsteht oder verstärkt wird, es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Marktstruktur bestehen. Würde eine Verschlechterung der Marktstruktur in gleicher Weise auch ohne Zusammenschluss eintreten, wäre dieser dafür nicht kausal und die Voraussetzungen für eine Untersagung lägen nicht vor (16 Ok 3/22k [Rz 107]). Die wahrscheinlich(st)en Marktentwicklungen sind unter Zuhilfenahme von ökonomischem Sachverstand abzuschätzen. Es handelt sich dabei also um Tatfragen, die – insbesondere was die künftige Marktentwicklung und die Auswirkungen des Zusammenschlusses betrifft – nur eingeschränkt bekämpfbar sind (Holzweber/Müller/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] Paragraph 12, KartG Rz 10; vergleiche auch 16 Ok 8/10 [insb Pkt 5.14. f]).
[66] 6. Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 KartG hätte das Kartellgericht nach § 12 Abs 2 KartG auszusprechen, dass ein Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn zu erwarten wäre, dass durch diesen auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen einträten, welche die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen, wenn dieser zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen würden. Ob einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, wurde vom Erstgericht – da es bereits die Untersagungsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 Z 2 KartG verneint hat – nicht geprüft. [66] 6. Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, KartG hätte das Kartellgericht nach Paragraph 12, Absatz 2, KartG auszusprechen, dass ein Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn zu erwarten wäre, dass durch diesen auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen einträten, welche die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen, wenn dieser zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen würden. Ob einer dieser Ausnahmetatbestände vorliegt, wurde vom Erstgericht – da es bereits die Untersagungsvoraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KartG verneint hat – nicht geprüft.
II. Zum behaupteten Verfahrensmangel:römisch zwei. Zum behaupteten Verfahrensmangel:
[67] 1. Der Bundeskartellanwalt kritisiert, dass der Sachverständige sein Gutachten auf „Informationen“ gestützt habe, die diesem von einem OEM-Hersteller – von einer für diesen handelnden Person – „vertraulich“ mitgeteilt worden seien. Das Protokoll über das mit dieser Person geführte Gespräch sei im Gutachten geschwärzt, die geschwärzten Stellen seien gegenüber dem Gericht nicht offengelegt und von diesem daher nicht mit den Parteien erörtert worden, obwohl die Amtsparteien die Vorlage des ungeschwärzten Gesprächsprotokolls beantragt hätten. Dies begründe sowohl einen „Erörterungsmangel“ als auch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
[68] 2. Dem ist entgegenzuhalten, dass den Antragstellern das von ihnen angesprochene Protokoll ohnehin vollständig und ungeschwärzt vorlag. Der Rekurswerber bringt auch keinen Erörterungsmangel iSd § 182a ZPO (iVm § 14 AußStrG und § 38 KartG) zur Darstellung (vgl dazu etwa RS0037300), ebenso wenig einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Pflicht des § 16 Abs 1 AußStrG (iVm § 38 KartG) zur amtswegigen Stoffsammlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. [68] 2. Dem ist entgegenzuhalten, dass den Antragstellern das von ihnen angesprochene Protokoll ohnehin vollständig und ungeschwärzt vorlag. Der Rekurswerber bringt auch keinen Erörterungsmangel iSd Paragraph 182 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 14, AußStrG und Paragraph 38, KartG) zur Darstellung vergleiche dazu etwa RS0037300), ebenso wenig einen Verstoß des Erstgerichts gegen die Pflicht des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 38, KartG) zur amtswegigen Stoffsammlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts.
[69] 3. Der im Rechtsmittel angesprochene Grundsatz des Parteiengehörs (§ 15 AußStrG) fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RS0006048). In Erfüllung des durch Art 6 EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird damit jeder Partei das Recht eingeräumt, zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt darzulegen, und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0119970; vgl auch RS0005915). Es wäre etwa verletzt, wenn das Gericht den Parteien die Möglichkeit nähme, zu einer ihnen nicht bekannten, vom Gericht aber verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen (RS0117067). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil das vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung verwertete Gesprächsprotokoll den Amtsparteien ungeschwärzt vorlag und dessen Inhalt in ihre Anträge auf Gutachtenserörterung eingeflossen ist. Die Behauptung des Bundeskartellanwalts, er habe keine Möglichkeit gehabt, von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Im Außerstreitverfahren reicht es außerdem im Allgemeinen aus, wenn Gelegenheit bestand, seinen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz zu vertreten (RS0006048 [T4, T10]). [69] 3. Der im Rechtsmittel angesprochene Grundsatz des Parteiengehörs (Paragraph 15, AußStrG) fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RS0006048). In Erfüllung des durch Artikel 6, EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird damit jeder Partei das Recht eingeräumt, zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt darzulegen, und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern (RS0119970; vergleiche auch RS0005915). Es wäre etwa verletzt, wenn das Gericht den Parteien die Möglichkeit nähme, zu einer ihnen nicht bekannten, vom Gericht aber verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen (RS0117067). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil das vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung verwertete Gesprächsprotokoll den Amtsparteien ungeschwärzt vorlag und dessen Inhalt in ihre Anträge auf Gutachtenserörterung eingeflossen ist. Die Behauptung des Bundeskartellanwalts, er habe keine Möglichkeit gehabt, von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Im Außerstreitverfahren reicht es außerdem im Allgemeinen aus, wenn Gelegenheit bestand, seinen Standpunkt im Rekurs an die zweite Instanz zu vertreten (RS0006048 [T4, T10]).
[70] 4. Davon abgesehen muss ein Verfahrensmangel auch im kartellgerichtlichen Verfahren geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027 [T12]; vgl auch RS0043049). Dies ist im Rechtsmittel darzulegen (RS0043027 [T13]; 16 Ok 6/22a [Rz 44]; 16 Ok 10/25v [Pkt 2.5.]). Dieser Anforderung wird der Rekurs nicht gerecht, weil sich diesem nicht klar entnehmen lässt, welche Sachverhaltsannahme ohne den behaupteten Verfahrensfehler konkret nicht oder anders getroffen worden wäre, die eine für den Rekurswerber günstigere Entscheidung zur Folge haben hätte können. [70] 4. Davon abgesehen muss ein Verfahrensmangel auch im kartellgerichtlichen Verfahren geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027 [T12]; vergleiche auch RS0043049). Dies ist im Rechtsmittel darzulegen (RS0043027 [T13]; 16 Ok 6/22a [Rz 44]; 16 Ok 10/25v [Pkt 2.5.]). Dieser Anforderung wird der Rekurs nicht gerecht, weil sich diesem nicht klar entnehmen lässt, welche Sachverhaltsannahme ohne den behaupteten Verfahrensfehler konkret nicht oder anders getroffen worden wäre, die eine für den Rekurswerber günstigere Entscheidung zur Folge haben hätte können.
[71] 5. Soweit der Rekurs darauf abzielt, dass das Gericht dem Sachverständigengutachten – wegen der Schwärzungen im Gesprächsprotokoll – nicht folgen hätte dürfen, wendet sich der Bundeskartellanwalt gegen dessen Beweiskraft und somit gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung (vgl 16 Ok 1/18k [Pkt 13.3.]), zu deren Überprüfung der Oberste Gerichtshof außerhalb des § 49 Abs 3 AußStrG – dessen Voraussetzungen hier nicht erkennbar sind und vom Rechtsmittelwerber auch nicht dargelegt
werden – aber nicht berufen ist. [71] 5. Soweit der Rekurs darauf abzielt, dass das Gericht dem Sachverständigengutachten – wegen der Schwärzungen im Gesprächsprotokoll – nicht folgen hätte dürfen, wendet sich der Bundeskartellanwalt gegen dessen Beweiskraft und somit gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vergleiche 16 Ok 1/18k [Pkt 13.3.]), zu deren Überprüfung der Oberste Gerichtshof außerhalb des Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG – dessen Voraussetzungen hier nicht erkennbar sind und vom Rechtsmittelwerber auch nicht dargelegt, werden – aber nicht berufen ist.
III. Zu den erhobenen Tatsachenrügen:römisch drei. Zu den erhobenen Tatsachenrügen:
[72] 1. Sowohl die BWB als auch der Bundeskartellanwalt machen in ihren Rechtsmitteln erhebliche Bedenken iSd § 49 Abs 3 KartG gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen geltend. [72] 1. Sowohl die BWB als auch der Bundeskartellanwalt machen in ihren Rechtsmitteln erhebliche Bedenken iSd Paragraph 49, Absatz 3, KartG gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen geltend.
[73] 2. Nach dem durch das KaWeRÄG 2017 (BGBl I 2017/56) eingeführten § 49 Abs 3 KartG kann sich der Rekurs auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde liegenden Tatsachen ergeben. Mit dieser Regelung soll der in den Beiratsstudien wiederholt geäußerte Wunsch nach einer zweiten Tatsacheninstanz durch eine an § 281 Abs 1 Z 5a StPO angelehnte Regelung, sohin eine beschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht (JAB 1529 BlgNR 25. GP 1) umgesetzt werden. § 281 Abs 1 Z 5a StPO erfordert, dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufkommen lassen, somit intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen (RS0119583 [insb T8, T9, T12, T13]). Der Versuch, unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen die Erwägungen der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, bringt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO hingegen nicht zur Darstellung (16 Ok 3/21h [Rz 43]; 12 Os 119/15i). Die zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des § 49 Abs 3 KartG übertragbar (16 Ok 1/18k [Pkt 3.5.]; 16 Ok 3/21h [Rz 43]; 16 Ok 3/22k [Rz 78 ff]). [73] 2. Nach dem durch das KaWeRÄG 2017 (BGBl I 2017/56) eingeführten Paragraph 49, Absatz 3, KartG kann sich der Rekurs auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde liegenden Tatsachen ergeben. Mit dieser Regelung soll der in den Beiratsstudien wiederholt geäußerte Wunsch nach einer zweiten Tatsacheninstanz durch eine an Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO angelehnte Regelung, sohin eine beschränkte Anfechtungsmöglichkeit von Tatfragen beim Kartellobergericht (JAB 1529 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ) umgesetzt werden. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erfordert, dass aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen aufkommen lassen, somit intersubjektiv – gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen – eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen (RS0119583 [insb T8, T9, T12, T13]). Der Versuch, unter eigenständiger Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen die Erwägungen der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, bringt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO hingegen nicht zur Darstellung (16 Ok 3/21h [Rz 43]; 12 Os 119/15i). Die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des Paragraph 49, Absatz 3, KartG übertragbar (16 Ok 1/18k [Pkt 3.5.]; 16 Ok 3/21h [Rz 43]; 16 Ok 3/22k [Rz 78 ff]).
[74] 3. Der Bundeskartellanwalt wendet sich gegen die (auch in der rechtlichen Beurteilung und im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene) Tatsachenfeststellung, dass durch den Zusammenschluss nicht zu befürchten sei, dass die drei verbleibenden Wettbewerber keinem wirksamen Wettbewerb mehr ausgesetzt wären und fusionsbedingte Preiserhöhungen einträten. Er begehrt zusammengefasst die Ersatzfeststellung, dass es der Erstantragsgegnerin (nach dem Zusammenschluss) möglich wäre, sowohl bei Neuaufträgen als auch bei Folgeaufträgen Preiserhöhungen durchzusetzen.
[75] 3.1. Der Rekurswerber bezweifelt nicht, dass die bekämpfte Feststellung im Einklang mit dem Gutachten steht. Er behauptet aber, dass sich die Gutachtensergebnisse nicht aus den vom Sachverständigen im Rahmen seiner Befundaufnahme mit Vertretern eines Mitbewerbers, eines OEM-Kunden (Eisenbahnhersteller) und eines Endkunden (Eisenbahnbetreiber) geführten Interviews ableiten ließen. Damit zeigt er keine erheblichen Bedenken iSd § 49 Abs 3 KartG auf. [75] 3.1. Der Rekurswerber bezweifelt nicht, dass die bekämpfte Feststellung im Einklang mit dem Gutachten steht. Er behauptet aber, dass sich die Gutachtensergebnisse nicht aus den vom Sachverständigen im Rahmen seiner Befundaufnahme mit Vertretern eines Mitbewerbers, eines OEM-Kunden (Eisenbahnhersteller) und eines Endkunden (Eisenbahnbetreiber) geführten Interviews ableiten ließen. Damit zeigt er keine erheblichen Bedenken iSd Paragraph 49, Absatz 3, KartG auf.
[76] 3.2. Schon der Sachverständige ging auf die seinem Gutachten vom Bundeskartellanwalt in erster Instanz entgegengehaltenen Argumente ein und erläuterte, warum der (subjektiven) Befürchtung von Preiserhöhungen durch von ihm befragte Marktteilnehmer für seine gutachterliche Beurteilung nur eine eher geringe Bedeutung zukomme. Er veranschaulichte dies unter anderem damit, dass der Vertreter jenes Kunden, der einen Preisanstieg besonders befürchtete, auf die Frage, wie er auf eine tatsächliche Preiserhöhung auf dem relevanten Markt reagieren würde, auf langfristig bestehende Liefervereinbarungen und diesen zugrunde liegende Preisbindungen hinwies. Der Sachverständige stützte sein Gutachten (zu diesem Thema) außerdem nicht nur auf die Befragung einzelner Marktteilnehmer, sondern vor allem auf seine fachliche Analyse der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Preisbildung. Die von ihm mit verschiedenen Marktteilnehmern geführten Interviews dienten demnach bloß der Erhebung eines „Stimmungsbilds“.
[77] 3.3. Das Erstgericht setzte sich mit der Begründung des Gutachtens eingehend auseinander. Der Rekurswerber weckt an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung keine – sich aus dem Akt ergebenden – erheblichen Bedenken iSd § 49 Abs 3 KartG: dies gelingt ihm weder mit der Behauptung, einzelne Marktteilnehmer hätten die (subjektive) Befürchtung von Preissteigerungen geäußert, noch mit seinem Argument, die starke Finanzkraft der Erstantragsgegnerin lasse Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss erwarten. [77] 3.3. Das Erstgericht setzte sich mit der Begründung des Gutachtens eingehend auseinander. Der Rekurswerber weckt an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung keine – sich aus dem Akt ergebenden – erheblichen Bedenken iSd Paragraph 49, Absatz 3, KartG: dies gelingt ihm weder mit der Behauptung, einzelne Marktteilnehmer hätten die (subjektive) Befürchtung von Preissteigerungen geäußert, noch mit seinem Argument, die starke Finanzkraft der Erstantragsgegnerin lasse Preiserhöhungen nach dem Zusammenschluss erwarten.
[78] 4. Der Bundeskartellanwalt bekämpft auch die Feststellung, dass die Käuferin zwischen 2020 und 2024 keinen Neuauftrag gewann. Er strebt die Ersatzfeststellung an, dass sie in diesem Zeitraum zumindest zwei solche Aufträge erhalten habe.
[79] 4.1. Der Rekurswerber stützt seine Beweisrüge im Wesentlichen darauf, dass sich die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung und die angestrebte Ersatzfeststellung aus einer ihm vorliegenden Stellungnahme eines Kunden der Erstantragsgegnerin ergebe, die der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens unberücksichtigt gelassen habe.
[80] 4.2. Das Erstgericht setzte sich damit in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinander und wies unter anderem darauf hin, dass jener Kunde, auf dessen Stellungnahme sich der Bundeskartellanwalt bereits in erster Instanz berief, dem Sachverständigen eine Auftragsliste vorgelegt habe, aus der sich gerade keine Beauftragungen der Erstantragsgegnerin durch den Kunden innerhalb des genannten Zeitraums ergeben habe. Auch aus den Unterlagen der Erstantragsgegnerin ergebe sich eine solche nicht. Aufgrund einer Abwägung sämtlicher maßgeblichen Beweisergebnisse traf es daher die bekämpfte Feststellung. Diese ist somit das Ergebnis einer ausführlichen Beweiswürdigung, die sich auch mit dem Argument des Bundeskartellanwalts auseinandersetzte, diesem aber – nachvollziehbar begründet – nicht folgte. Eine aufgrund aktenkundiger Beweisergebnisse unerträgliche Fehlbeurteilung kann darin nicht erkannt werden.
[81] 4.3. Soweit der Bundeskartellanwalt im Rekursverfahren eine neue Urkunde zur Unterstützung seines (Tatsachen-)Standpunkts vorlegt, ist auf diese bei Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach dem Maßstab des § 49 Abs 3 KartG nicht Bedacht zu nehmen, weil sich die erheblichen Bedenken an der Beweiswürdigung „aus den (bisherigen) Akten“ ergeben müssen. [81] 4.3. Soweit der Bundeskartellanwalt im Rekursverfahren eine neue Urkunde zur Unterstützung seines (Tatsachen-)Standpunkts vorlegt, ist auf diese bei Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach dem Maßstab des Paragraph 49, Absatz 3, KartG nicht Bedacht zu nehmen, weil sich die erheblichen Bedenken an der Beweiswürdigung „aus den (bisherigen) Akten“ ergeben müssen.
[82] 5. Die BWB wendet sich gegen die Feststellung, dass die Erstantragsgegnerin auf dem relevanten Markt keine effektive Wettbewerberin (mehr) sei. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass sie zumindest eine potentielle Wettbewerberin sei. Die BWB begründet ihre Rüge zusammengefasst damit, dass die auf dem Sachverständigengutachten beruhende (bekämpfte) Feststellung gegen Denkgesetze bzw gegen „Gesetze der Logik“ verstoße, weil sich aus der Feststellung, wonach die Käuferin bei Ausschreibungen eine erhebliche Zahl an „Altaufträgen“ (Folgeaufträgen) gewonnen habe, ergebe, dass sie nach wie vor als – zumindest potentielle – Wettbewerberin „wahrgenommen“ werde. Das Gutachten sei daher „in einer Weise fehlerhaft, dass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergäben“, weshalb es „keine ausreichende Grundlage für die Feststellungen“ biete. Damit macht die BWB in Wahrheit eine mit Rechtsrüge aufzugreifende methodische Unrichtigkeit des Gutachtens geltend, worauf an der betreffenden Stelle (vgl unten Pkt IV.) einzugehen ist. [82] 5. Die BWB wendet sich gegen die Feststellung, dass die Erstantragsgegnerin auf dem relevanten Markt keine effektive Wettbewerberin (mehr) sei. Richtigerweise wäre festzustellen gewesen, dass sie zumindest eine potentielle Wettbewerberin sei. Die BWB begründet ihre Rüge zusammengefasst damit, dass die auf dem Sachverständigengutachten beruhende (bekämpfte) Feststellung gegen Denkgesetze bzw gegen „Gesetze der Logik“ verstoße, weil sich aus der Feststellung, wonach die Käuferin bei Ausschreibungen eine erhebliche Zahl an „Altaufträgen“ (Folgeaufträgen) gewonnen habe, ergebe, dass sie nach wie vor als – zumindest potentielle – Wettbewerberin „wahrgenommen“ werde. Das Gutachten sei daher „in einer Weise fehlerhaft, dass sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergäben“, weshalb es „keine ausreichende Grundlage für die Feststellungen“ biete. Damit macht die BWB in Wahrheit eine mit Rechtsrüge aufzugreifende methodische Unrichtigkeit des Gutachtens geltend, worauf an der betreffenden Stelle vergleiche unten Pkt römisch vier.) einzugehen ist.
[83] 6. Als „mangelhafte Sachverhaltsermittlung“ kritisiert die BWB unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, dass das Erstgericht keine „amtswegigen“ Feststellungen „über das erwähnte Gesprächsprotokoll mit dem OEM-Hersteller“ getroffen habe. Sie bezieht sich damit auf jenes teilweise geschwärzte Protokoll über ein Gespräch des Sachverständigen mit einem Kunden (Zughersteller), das den Amtsparteien auch ungeschwärzt vorlag (vgl bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge des Bundeskartellanwalts in Pkt II.). Abgesehen davon, dass das Unterlassen rechtlich relevanter Feststellungen nur einen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnenden Feststellungsmangel begründen und daher nicht mit dem Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung (hier gemäß § 49 Abs 3 KartG) angefochten werden könnte, legt die Rekurswerberin auch nicht dar, welche konkrete (rechtlich relevante) Feststellung sie vermisst, sodass auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen ist. [83] 6. Als „mangelhafte Sachverhaltsermittlung“ kritisiert die BWB unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung, dass das Erstgericht keine „amtswegigen“ Feststellungen „über das erwähnte Gesprächsprotokoll mit dem OEM-Hersteller“ getroffen habe. Sie bezieht sich damit auf jenes teilweise geschwärzte Protokoll über ein Gespräch des Sachverständigen mit einem Kunden (Zughersteller), das den Amtsparteien auch ungeschwärzt vorlag vergleiche bereits bei der Behandlung der Verfahrensrüge des Bundeskartellanwalts in Pkt römisch zwei.). Abgesehen davon, dass das Unterlassen rechtlich relevanter Feststellungen nur einen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnenden Feststellungsmangel begründen und daher nicht mit dem Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung (hier gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KartG) angefochten werden könnte, legt die Rekurswerberin auch nicht dar, welche konkrete (rechtlich relevante) Feststellung sie vermisst, sodass auf ihre Rüge nicht weiter einzugehen ist.
IV. Behauptete methodische Mängel des Gutachtens und Verstöße gegen Denkgesetze:römisch vier. Behauptete methodische Mängel des Gutachtens und Verstöße gegen Denkgesetze:
1. Rechtsgrundlagen:
[84] 1.1. Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, kann (allenfalls) unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze – allenfalls auch gegen die allgemeine Lebenserfahrung (16 Ok 9/15g [Pkt VI.2.3.]) oder objektiv überprüfbare zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks – verstoßen hätte (RS0043168; RS0043404 [insb T3 zum Kartellverfahren]). [84] 1.1. Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, kann (allenfalls) unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze – allenfalls auch gegen die allgemeine Lebenserfahrung (16 Ok 9/15g [Pkt römisch sechs.2.3.]) oder objektiv überprüfbare zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks – verstoßen hätte (RS0043168; RS0043404 [insb T3 zum Kartellverfahren]).
[85] 1.2. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet (RS0119439; vgl auch RS0010087). Eine Ausnahme bestünde nur, wenn eine grundsätzlich – hier vor allem: gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben (16 Ok 6/12 [Pkt 2.1.]) – inadäquate Methode angewendet worden wäre (RS0118604 [T5, T8]; RS0010087 [T2]). Der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen der Rechtsrüge (also außerhalb des § 49 Abs 3 KartG) nur die generelle Eignung der gewählten Methode überprüfen, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode (RS0043163 [T12, T13]; RS0127336). Ob der Sachverständige eine an sich geeignete Methode richtig angewandt hat, betrifft die Überzeugungskraft seines Gutachtens und damit die Beweiswürdigung (RS0127336 [T1]). [85] 1.2. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfrage(n) am besten eignet (RS0119439; vergleiche auch RS0010087). Eine Ausnahme bestünde nur, wenn eine grundsätzlich – hier vor allem: gemessen an den kartellrechtlichen Vorgaben (16 Ok 6/12 [Pkt 2.1.]) – inadäquate Methode angewendet worden wäre (RS0118604 [T5, T8]; RS0010087 [T2]). Der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen der Rechtsrüge (also außerhalb des Paragraph 49, Absatz 3, KartG) nur die generelle Eignung der gewählten Methode überprüfen, nicht aber das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode (RS0043163 [T12, T13]; RS0127336). Ob der Sachverständige eine an sich geeignete Methode richtig angewandt hat, betrifft die Überzeugungskraft seines Gutachtens und damit die Beweiswürdigung (RS0127336 [T1]).
[86] 2. Die BWB leitet eine fehlerhafte Methode des Gutachtens daraus ab, dass der Sachverständige seine im Rahmen der Befundaufnahme durchgeführten Interviews mit einer zu geringen Anzahl an Marktteilnehmern geführt habe, weshalb das Ergebnis der Marktuntersuchung nicht „valide“ sei.
[87] 2.1. Dass sich ein Sachverständigengutachten auf eine zu geringe Anzahl von Befragten, eine zu geringe Rücklaufquote von Fragebögen oder ein nicht ausreichend großes „Sample“ stützt, betrifft aber die Überzeugungskraft des Gutachtens und damit die Beweiswürdigung, die der Oberste Gerichtshof grundsätzlich (ausgenommen nach dem hier nicht konkret angesprochenen Maßstab des § 49 Abs 3 KartG) nicht prüfen kann (vgl bereits 16 Ok 8/10 [Pkt 5.15.; 5.17.]). [87] 2.1. Dass sich ein Sachverständigengutachten auf eine zu geringe Anzahl von Befragten, eine zu geringe Rücklaufquote von Fragebögen oder ein nicht ausreichend großes „Sample“ stützt, betrifft aber die Überzeugungskraft des Gutachtens und damit die Beweiswürdigung, die der Oberste Gerichtshof grundsätzlich (ausgenommen nach dem hier nicht konkret angesprochenen Maßstab des Paragraph 49, Absatz 3, KartG) nicht prüfen kann vergleiche bereits 16 Ok 8/10 [Pkt 5.15.; 5.17.]).
[88] 2.2. Dass der Sachverständige nur mit einer beschränkten Anzahl an Marktteilnehmern Interviews führte, war im Übrigen darauf zurückzuführen, dass sich nur wenige Personen an diesen beteiligten. Eine fehlerhafte Methodik bei der Gutachtenserstellung kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Interviews sollten auch nur der Erhebung eines „Stimmungsbilds“ dienen, dem nach der Beurteilung des Sachverständigen selbst keine übermäßige Bedeutung für seine gutachterliche Stellungnahme zukam.
[89] 3. Der weitere Vorwurf der BWB einer fehlerhaften Methodik des Sachverständigen betrifft die von ihm vorgenommene sachliche Marktabgrenzung unter Berücksichtigung der angebotsseitigen Substituierbarkeit.
[90] 3.1. Die Rekurswerberin argumentiert, der Sachverständige hätte von keiner Angebotssubstituierbarkeit ausgehen und diese nicht berücksichtigen dürfen, weil die Anbieter von Eisenbahnkupplungen für Personenzüge ihr – auf einen bestimmten Zugtyp zugeschnittenes – Angebot nicht innerhalb angemessener Frist auf einen anderen Zugtyp ändern könnten. Die Möglichkeit einer Angebotssubstitution sei nur bei einem relativ kurzen Umstellungszeitraum von bis zu einem Jahr anzunehmen, nicht hingegen bei einem solchen von – wie hier – zwei bis drei Jahren.
[91] 3.2. Die Aufgabe der Marktabgrenzung bei der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Dadurch soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (RS0129158). Sinn und Zweck der kartellrechtlichen Marktabgrenzung – und damit untrennbar verbunden – ist die Erfassung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern (16 Ok 1/18k [Pkt VI.4.4. und Pkt VI.6.1.]). [91] 3.2. Die Aufgabe der Marktabgrenzung bei der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte liegt darin, Wettbewerbsbeziehungen zu identifizieren. Dadurch soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (RS0129158). Sinn und Zweck der kartellrechtlichen Marktabgrenzung – und damit untrennbar verbunden – ist die Erfassung der Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern (16 Ok 1/18k [Pkt römisch sechs.4.4. und Pkt römisch sechs.6.1.]).
[92] 3.3. Märkte im Sinne des Kartellrechts sind wirtschaftliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber weder „machen“ kann noch will, sondern die der Rechtsanwender vorfindet. Folglich hat die Rechtsanwendung Kriterien dafür zu entwickeln, wie man einen Markt erkennt, feststellt und abgrenzt. Es geht also primär um das Erkennen bestehender Sachverhalte, weil es keine „normativen Märkte“ gibt (16 Ok 15/08 [Pkt 5.5.1.3.]). Insoweit lässt sich der relevante Markt regelmäßig nicht abstrakt-deduktiv aus einer Definition gewinnen (16 Ok 1/18k [Pkt 4.2. mwN]). Er ist vielmehr nach ökonomischen Gesichtspunkten zu bestimmen (vgl etwa Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] § 4 KartG Rz 78: „ökonomisch bestimmter Markt“). Die Marktabgrenzung ist daher eine Tatfrage, soweit es um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist (nur insoweit) Rechtsfrage, als es um eine Bewertung der der Abgrenzung zugrunde gelegten Methode geht (RS0124421). [92] 3.3. Märkte im Sinne des Kartellrechts sind wirtschaftliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber weder „machen“ kann noch will, sondern die der Rechtsanwender vorfindet. Folglich hat die Rechtsanwendung Kriterien dafür zu entwickeln, wie man einen Markt erkennt, feststellt und abgrenzt. Es geht also primär um das Erkennen bestehender Sachverhalte, weil es keine „normativen Märkte“ gibt (16 Ok 15/08 [Pkt 5.5.1.3.]). Insoweit lässt sich der relevante Markt regelmäßig nicht abstrakt-deduktiv aus einer Definition gewinnen (16 Ok 1/18k [Pkt 4.2. mwN]). Er ist vielmehr nach ökonomischen Gesichtspunkten zu bestimmen vergleiche etwa Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] Paragraph 4, KartG Rz 78: „ökonomisch bestimmter Markt“). Die Marktabgrenzung ist daher eine Tatfrage, soweit es um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht, sie ist (nur insoweit) Rechtsfrage, als es um eine Bewertung der der Abgrenzung zugrunde gelegten Methode geht (RS0124421).
[93] 3.4. Das KartG sieht zwar keine Definition des (insbesondere) sachlich relevanten Markts vor. Die §§ 21, 23 KartG enthalten aber Grundsätze für die Berechnung von Marktanteilen und bieten eine Grundlage für das sogenannte Bedarfsmarktkonzept (16 Ok 15/08 [Pkt 5.5.1.4. mwN]). Demnach kommt es für die Marktabgrenzung entscheidend auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite an (RS0124671; vgl auch RS0063539; RS0116046 [T2, T3]; RS0110206). Zu einem (wie hier vorliegenden) Ausschreibungsmarkt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits dargelegt (16 Ok 6/12 [Pkt 3.3.]), dass relevante Wettbewerbsbeziehungen zwischen all jenen Unternehmen bestehen, die aus Sicht des Ausschreibenden den gleichen Leistungskatalog oder die gleiche Produktpalette anbieten. Für die Feststellung der relevanten Wettbewerbsverhältnisse ist bei solchen Auftragsleistungen nicht so sehr die Substituierbarkeit einzelner Güter (aus Kundensicht), sondern die Austauschbarkeit der Anbieter von entscheidender Bedeutung. In den relevanten Markt sind alle Anbieter mit vergleichbarem Know-How einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Lage wären, die Ausschreibung zu erfüllen. Damit wurde die Relevanz einer angebotsseitigen Substituierbarkeit für die sachliche Marktabgrenzung (jedenfalls) in einem Ausschreibungsmarkt bejaht. [93] 3.4. Das KartG sieht zwar keine Definition des (insbesondere) sachlich relevanten Markts vor. Die Paragraphen 21, 23, KartG enthalten aber Grundsätze für die Berechnung von Marktanteilen und bieten eine Grundlage für das sogenannte Bedarfsmarktkonzept (16 Ok 15/08 [Pkt 5.5.1.4. mwN]). Demnach kommt es für die Marktabgrenzung entscheidend auf die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite an (RS0124671; vergleiche auch RS0063539; RS0116046 [T2, T3]; RS0110206). Zu einem (wie hier vorliegenden) Ausschreibungsmarkt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits dargelegt (16 Ok 6/12 [Pkt 3.3.]), dass relevante Wettbewerbsbeziehungen zwischen all jenen Unternehmen bestehen, die aus Sicht des Ausschreibenden den gleichen Leistungskatalog oder die gleiche Produktpalette anbieten. Für die Feststellung der relevanten Wettbewerbsverhältnisse ist bei solchen Auftragsleistungen nicht so sehr die Substituierbarkeit einzelner Güter (aus Kundensicht), sondern die Austauschbarkeit der Anbieter von entscheidender Bedeutung. In den relevanten Markt sind alle Anbieter mit vergleichbarem Know-How einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Lage wären, die Ausschreibung zu erfüllen. Damit wurde die Relevanz einer angebotsseitigen Substituierbarkeit für die sachliche Marktabgrenzung (jedenfalls) in einem Ausschreibungsmarkt bejaht.
[94] 3.5. Dass – trotz des insoweit engen Wortlauts des § 23 KartG – auch die Angebotssubstituierbarkeit in die Marktabgrenzung einfließt, entspricht auch der herrschenden kartellrechtlichen Lehre (vgl etwa Yilmaz/Holzweber/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] § 23 KartG Rz 1 f; Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ § 4 Rz 34; Urlesberger/Reumann in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ [2024] § 23 KartG Rz 4). [94] 3.5. Dass – trotz des insoweit engen Wortlauts des Paragraph 23, KartG – auch die Angebotssubstituierbarkeit in die Marktabgrenzung einfließt, entspricht auch der herrschenden kartellrechtlichen Lehre vergleiche etwa Yilmaz/Holzweber/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] Paragraph 23, KartG Rz 1 f; Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ Paragraph 4, Rz 34; Urlesberger/Reumann in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG³ [2024] Paragraph 23, KartG Rz 4).
[95] 3.6. Das Gutachten entspricht in seiner Methode den dargelegten Grundsätzen. Es findet auch Deckung in jenen Grundsätzen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union (ABl C/2024/1645; vgl dort insb Pkt 2.1.2.) aufgestellt und empfohlen werden (vgl 16 Ok 1/05 [Pkt 1.2.; dort noch zur Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl C 372, vom 9. 12. 1997]) und deren Wertungen bei einer wettbewerbsfunktionalen Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl Yilmaz/Holzweber/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] § 23 KartG Rz 1). Davon ausgehend ist die grundsätzliche Berücksichtigung der Angebotssubstituierbarkeit durch den Sachverständigen für die (faktische) Marktabgrenzung nicht zu beanstanden. Die BWB kritisiert im Ergebnis auch nicht, dass der Sachverständige dieses Kriterium bei der Marktabgrenzung berücksichtigt hat, sondern dass er zum Ergebnis kam, dass im vorliegenden Fall eine Angebotssubstituierbarkeit gegeben sei, obwohl der Zeitrahmen für eine Angebotsumstellung der Mitbewerber eine solche ausschließe. Damit wendet sie sich aber gegen das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode, welches vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Rechtsrüge nicht überprüft werden kann. [95] 3.6. Das Gutachten entspricht in seiner Methode den dargelegten Grundsätzen. Es findet auch Deckung in jenen Grundsätzen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union Amtsblatt , C/2024/1645; vergleiche dort insb Pkt 2.1.2.) aufgestellt und empfohlen werden vergleiche 16 Ok 1/05 [Pkt 1.2.; dort noch zur Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, Amtsblatt , C 372, vom 9. 12. 1997]) und deren Wertungen bei einer wettbewerbsfunktionalen Betrachtung zu berücksichtigen sind vergleiche Yilmaz/Holzweber/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] Paragraph 23, KartG Rz 1). Davon ausgehend ist die grundsätzliche Berücksichtigung der Angebotssubstituierbarkeit durch den Sachverständigen für die (faktische) Marktabgrenzung nicht zu beanstanden. Die BWB kritisiert im Ergebnis auch nicht, dass der Sachverständige dieses Kriterium bei der Marktabgrenzung berücksichtigt hat, sondern dass er zum Ergebnis kam, dass im vorliegenden Fall eine Angebotssubstituierbarkeit gegeben sei, obwohl der Zeitrahmen für eine Angebotsumstellung der Mitbewerber eine solche ausschließe. Damit wendet sie sich aber gegen das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode, welches vom Obersten Gerichtshof im Rahmen der Rechtsrüge nicht überprüft werden kann.
[96] 4. Die BWB behauptet auch insoweit eine fehlerhafte Methode des Sachverständigen, als er den „potenziellen Wettbewerb“ (durch die Käuferin) nicht (ausreichend) geprüft habe. Das Gutachten lasse eine „vertiefte Auseinandersetzung“ mit dieser Frage vermissen. Der Sachverständige habe nur den „aktuellen Marktstatus“ erhoben.
[97] 4.1. Die Rekursausführungen lassen aber schon nicht deutlich erkennen, welches bestimmte – auf einer angeblich unrichtigen Methode beruhende – Ergebnis des Gutachtens angefochten werden soll. Es bleibt daher weitgehend unklar, welchen Einfluss die behauptete Anwendung einer angeblich unrichtigen Methode bei der Gutachtenserstellung auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt haben soll (vgl 1 Ob 16/22t [Rz 6]). [97] 4.1. Die Rekursausführungen lassen aber schon nicht deutlich erkennen, welches bestimmte – auf einer angeblich unrichtigen Methode beruhende – Ergebnis des Gutachtens angefochten werden soll. Es bleibt daher weitgehend unklar, welchen Einfluss die behauptete Anwendung einer angeblich unrichtigen Methode bei der Gutachtenserstellung auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt haben soll vergleiche 1 Ob 16/22t [Rz 6]).
[98] 4.2. Soweit die BWB argumentiert, dass der Sachverständige die Käuferin bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsverhältnisse am relevanten Markt zumindest als potenzielle (künftige) Wettbewerberin beurteilen hätte müssen, zielen ihre Rekursausführungen erkennbar darauf ab, dass auch ein Zusammenschluss mit einem potentiellen Wettbewerber (insbesondere nach den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; ABl 2004/C 31/03; „Horizontalleitlinien“) wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalte, vor allem wenn der potenzielle Wettbewerber wie hier über (große finanzielle) Ressourcen und – was aber dem festgestellten Sachverhalt widerspricht – Technologien verfüge, die ihm einen Markteintritt ohne erhebliche Kosten innerhalb kurzer Zeit ermöglichten. [98] 4.2. Soweit die BWB argumentiert, dass der Sachverständige die Käuferin bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Wettbewerbsverhältnisse am relevanten Markt zumindest als potenzielle (künftige) Wettbewerberin beurteilen hätte müssen, zielen ihre Rekursausführungen erkennbar darauf ab, dass auch ein Zusammenschluss mit einem potentiellen Wettbewerber (insbesondere nach den Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Amtsblatt 2004, /C 31/03; „Horizontalleitlinien“) wettbewerbsbeschränkende Wirkungen entfalte, vor allem wenn der potenzielle Wettbewerber wie hier über (große finanzielle) Ressourcen und – was aber dem festgestellten Sachverhalt widerspricht – Technologien verfüge, die ihm einen Markteintritt ohne erhebliche Kosten innerhalb kurzer Zeit ermöglichten.
[99] 4.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die erforderliche (vgl oben Pkt I.5.; RS0124420) Prognosebetrachtung anstellte und dabei methodisch – wie die Rekurswerberin zugesteht – auch auf die Frage des potenziellen (künftigen) Wettbewerbs durch die Käuferin einging. Potenzieller Wettbewerb ist jener Wettbewerbsdruck, der von einem Unternehmen ausgeht, das am relevanten Markt noch nicht (oder: nicht mehr) aktiv ist, das diesem aber in absehbarer Zeit betreten könnte, wodurch der Handlungsspielraum der aktuellen Wettbewerber beschränkt würde (vgl etwa Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht7 [2025] § 36 GWB Rz 181; Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] § 12 KartG Rz 18). Einen solchen Wettbewerbsdruck durch die Erstantragsgegnerin bei der (für die wettbewerbliche Beurteilung maßgeblichen) Ausschreibung von Neuaufträgen hat der Sachverständige aber gerade – nachvollziehbar – verneint. [99] 4.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die erforderliche vergleiche oben Pkt römisch eins.5.; RS0124420) Prognosebetrachtung anstellte und dabei methodisch – wie die Rekurswerberin zugesteht – auch auf die Frage des potenziellen (künftigen) Wettbewerbs durch die Käuferin einging. Potenzieller Wettbewerb ist jener Wettbewerbsdruck, der von einem Unternehmen ausgeht, das am relevanten Markt noch nicht (oder: nicht mehr) aktiv ist, das diesem aber in absehbarer Zeit betreten könnte, wodurch der Handlungsspielraum der aktuellen Wettbewerber beschränkt würde vergleiche etwa Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht7 [2025] Paragraph 36, GWB Rz 181; Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] Paragraph 12, KartG Rz 18). Einen solchen Wettbewerbsdruck durch die Erstantragsgegnerin bei der (für die wettbewerbliche Beurteilung maßgeblichen) Ausschreibung von Neuaufträgen hat der Sachverständige aber gerade – nachvollziehbar – verneint.
[100] 4.4. Die Kritik der BWB, der Aspekt des potenziellen Wettbewerbs (durch die Käuferin) sei im Gutachten nicht „ausreichend“ berücksichtigt worden, richtet sich in Wahrheit auch nicht gegen die vom Sachverständigen angewandte Methode, sondern gegen das Ergebnis deren Anwendung und somit gegen den Beweiswert des Gutachtens.
[101] 5. Als Verstoß gegen logisch zwingende Denkgesetze kritisiert die BWB in ihrem Rechtsmittel, dass der Sachverständige bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Marktstrukturen nach Neu- und Folgeaufträgen differenziert habe.
[102] 5.1. Sie wendet sich dagegen, dass der Sachverständige aus dem fehlenden Erfolg der Erstantragsgegnerin bei Ausschreibungen um Neuaufträge – trotz ihres (teilweisen) Erfolgs bei Folgeaufträgen – schloss, sie sei (insgesamt) keine effektive Wettbewerberin und ihr Wegfall als eigenständige Bieterin würde den effektiven Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Diese Schlussfolgerung sei „logisch nicht zu erklären“ und widerspreche der Lebenserfahrung, weil die Käuferin laufend Ausschreibungen von – bei der wettbewerblichen Beurteilung zu berücksichtigenden – Folgeaufträgen gewonnen habe, was wegen der Langlebigkeit von Zügen und Kupplungen noch lange Zeit der Fall sein werde. Sie nehme nach wie vor an Ausschreibungen von Neuaufträgen teil und könne daraus in Zukunft als Gewinnerin hervorgehen. Die Käuferin sei daher – jedenfalls bei entsprechender Prognosebetrachtung – eine effektive Wettbewerberin am Markt für Eisenbahnkupplungen.
[103] 5.2. Mit dieser Argumentation bekämpft die BWB in Wahrheit das – nicht mit Rechtsrüge anfechtbare – Ergebnis des Gutachtens und nicht die diesem zugrunde liegende Methode. Auch einen behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze oder „jegliche Lebenserfahrung“ zeigt sie nicht auf.
[104] 5.3. Der Sachverständige legte auch ausführlich dar, warum seiner fachlichen Einschätzung nach ein wettbewerblicher Unterschied zwischen Ausschreibungen von Neuaufträgen und Folgeaufträgen besteht. Er erläuterte, dass nur bei Neuaufträgen ein Wettbewerb zwischen den einzelnen Bietern herrsche, wohingegen bei Folgeaufträgen – ebenso wie auf dem IAM-Markt – kein effektiver Wettbewerb bestehe, weil diese mit den ursprünglich erteilten Aufträgen so stark korrelieren, dass eine eigenständige wettbewerbliche Betrachtung ausscheidet. Dass der Erfolg bei der Ausschreibung von Folgeaufträgen kein geeigneter Parameter für die Beurteilung der derzeitigen (oder künftigen) Wettbewerbsfähigkeit ist, ist daher logisch nachvollziehbar; ebenso, dass eine Addition des Marktanteils der Käuferin, der sich nur aus solchen Folgeaufträgen ergibt, mit dem Marktanteil des Zielunternehmens dessen marktbeherrschende Stellung nicht verstärkt, hatte die Käuferin bei den – einem Wettbewerb unterliegenden – Neuausschreibungen doch zuletzt einen Marktanteil von Null.
[105] 5.4. Dass die Erstantragsgegnerin noch an Ausschreibungen um Neuaufträge teilnimmt, obwohl sie nicht mehr in der Lage ist, diese zu gewinnen, bedeutet auch keineswegs (im Gegenteil), dass sie weiterhin eine effektive Wettbewerberin sei. Der Sachverständige legte plausibel dar, warum ein Mitbieter, der keine Chance auf einen Gewinn einer (Neu-)Ausschreibung hat, auf die anderen Bieter keinen Wettbewerbsdruck ausübt. Dass die Käuferin in Zukunft (theoretisch) wieder (Neu-)Ausschreibungen gewinnen könne, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Umstand (als potentieller Wettbewerb) zu berücksichtigen wäre, weil dafür greifbare Umstände vorliegen müssten, die eine solche Prognose wahrscheinlich erscheinen ließen. Solche vermag aber auch die Rekurswerberin nicht zu nennen.
[106] 6. Soweit die BWB auch in der Beurteilung des Sachverständigen, wonach keine Hinweise darauf bestünden, dass es durch den Zusammenschluss zu Preiserhöhungen auf dem relevanten Markt kommen würde, einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze erblickt, legt sie in ihrem Rechtsmittel schon nicht näher dar, woraus sich die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit des Gutachtens konkret ergäbe.
[107] 7. Auch der Bundeskartellanwalt kritisiert, dass der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens eine unrichtige Methode angewandt habe.
[108] 7.1. Soweit er ebenso wie die BWB argumentiert, dass die Erstantragsgegnerin bis zuletzt Folgeaufträge (und Wartungsaufträge) erhalten habe und dies wegen der Langlebigkeit von Zügen und Kupplungen noch längere Zeit der Fall sein werde, weshalb sie als (effektive) Wettbewerberin anzusehen sei, ist er auf die Behandlung von deren Rechtsmittel (vgl oben Pkt IV.5.) sowie auf die Behandlung seiner weiteren Rechtsrüge (vgl unten Pkt V.2.) zu verweisen. [108] 7.1. Soweit er ebenso wie die BWB argumentiert, dass die Erstantragsgegnerin bis zuletzt Folgeaufträge (und Wartungsaufträge) erhalten habe und dies wegen der Langlebigkeit von Zügen und Kupplungen noch längere Zeit der Fall sein werde, weshalb sie als (effektive) Wettbewerberin anzusehen sei, ist er auf die Behandlung von deren Rechtsmittel vergleiche oben Pkt römisch vier.5.) sowie auf die Behandlung seiner weiteren Rechtsrüge vergleiche unten Pkt römisch fünf.2.) zu verweisen.
[109] 7.2. Soweit der Bundeskartellanwalt mit seiner Kritik an der Methode des Gutachtens auch auf dem Standpunkt steht, dass sich die fusionsbedingte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Zweitantragsgegnerin schon aus einer Addition der Marktanteile beider Antragsgegnerinnen ergebe, ist ihm (bereits an dieser Stelle; vgl im Übrigen bei Pkt V.2. und Pkt V.3.) zu entgegnen, dass die (abweichende) Beurteilung des Sachverständigen, wonach der – ausschließlich aus Folgeaufträgen abgeleitete – Marktanteil der Käuferin wegen ihrer fehlenden Wettbewerbskraft bei den maßgeblichen Neuaufträgen kein aussagekräftiger Indikator für die Beurteilung ihrer Wettbewerbsstärke sei (vgl dazu allgemein auch Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht7 [2025] § 36 GWB Rz 39), jedenfalls keine grundsätzlich inadäquate (insbesondere kartellrechtlichen Vorgaben widersprechende) und daher mit Rechtsrüge angreifbare Methode erkennen lässt. [109] 7.2. Soweit der Bundeskartellanwalt mit seiner Kritik an der Methode des Gutachtens auch auf dem Standpunkt steht, dass sich die fusionsbedingte Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Zweitantragsgegnerin schon aus einer Addition der Marktanteile beider Antragsgegnerinnen ergebe, ist ihm (bereits an dieser Stelle; vergleiche im Übrigen bei Pkt römisch fünf.2. und Pkt römisch fünf.3.) zu entgegnen, dass die (abweichende) Beurteilung des Sachverständigen, wonach der – ausschließlich aus Folgeaufträgen abgeleitete – Marktanteil der Käuferin wegen ihrer fehlenden Wettbewerbskraft bei den maßgeblichen Neuaufträgen kein aussagekräftiger Indikator für die Beurteilung ihrer Wettbewerbsstärke sei vergleiche dazu allgemein auch Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht7 [2025] Paragraph 36, GWB Rz 39), jedenfalls keine grundsätzlich inadäquate (insbesondere kartellrechtlichen Vorgaben widersprechende) und daher mit Rechtsrüge angreifbare Methode erkennen lässt.
[110] 7.3. Mit seinem weiteren Argument, der Sachverständige habe für die Beurteilung der Marktstellung der Käuferin zu Unrecht auf einen Zeitraum von (bloß) fünf Jahren abgestellt, wendet sich der Bundeskartellanwalt in Wahrheit gegen die Beweiskraft des Gutachtens, die aber ausschließlich und nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs 3 KartG mit Beweisrüge bekämpft werden könnte, deren Vorliegen der Rekurswerber im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht konkret darlegt. [110] 7.3. Mit seinem weiteren Argument, der Sachverständige habe für die Beurteilung der Marktstellung der Käuferin zu Unrecht auf einen Zeitraum von (bloß) fünf Jahren abgestellt, wendet sich der Bundeskartellanwalt in Wahrheit gegen die Beweiskraft des Gutachtens, die aber ausschließlich und nur unter den engen Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 3, KartG mit Beweisrüge bekämpft werden könnte, deren Vorliegen der Rekurswerber im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht konkret darlegt.
V. Zur Rechtsrüge „im engeren Sinn“ und zu behaupteten rechtlichen Feststellungsmängeln:römisch fünf. Zur Rechtsrüge „im engeren Sinn“ und zu behaupteten rechtlichen Feststellungsmängeln:
[111] 1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung die oben unter Pkt I. dargelegten Grundsätze zur kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle zugrundelegte. Dass es diese auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt hätte, zeigen die Rekurswerber nicht auf. [111] 1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht seiner rechtlichen Beurteilung die oben unter Pkt römisch eins. dargelegten Grundsätze zur kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle zugrundelegte. Dass es diese auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt hätte, zeigen die Rekurswerber nicht auf.
[112] 2. Der Bundeskartellanwalt kritisiert, dass das Erstgericht bei der Beurteilung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse zu Unrecht zwischen Neu- und Folgeaufträgen unterschieden habe. Er argumentiert zusammengefasst, dass es durch den Zusammenschluss – durch die (bloße) Addition der Marktanteile beider Antragsgegnerinnen – zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung komme, weshalb der Zusammenschluss gemäß § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG zu untersagen gewesen wäre. [112] 2. Der Bundeskartellanwalt kritisiert, dass das Erstgericht bei der Beurteilung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse zu Unrecht zwischen Neu- und Folgeaufträgen unterschieden habe. Er argumentiert zusammengefasst, dass es durch den Zusammenschluss – durch die (bloße) Addition der Marktanteile beider Antragsgegnerinnen – zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung komme, weshalb der Zusammenschluss gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG zu untersagen gewesen wäre.
[113] 2.1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Marktabgrenzung – und der sich daraus ergebenden Marktanteile – für die Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte ist zunächst auf die Ausführungen in Pkt IV.3. zu verweisen und neuerlich hervorzuheben, dass es sich dabei – soweit es um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht – um eine (jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des § 49 Abs 3 KartG) der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatsachenfrage handelt. Diese hat der Sachverständige und diesem folgend das Erstgericht im Ergebnis dahin beantwortet, dass es auch bei einer (formalen) Addition der (die Vermutungsschwellen des § 4 Abs 2 Z 1 bzw Z 3 KartG überschreitenden) Marktanteile beider Antragsgegnerinnen – aufgrund der schwachen Wettbewerbsposition der (durch die Übernahme der Zielgesellschaft in deren Marktposition eintretenden) Erstantragsgegnerin bei den für die Beurteilung ihrer Wettbewerbsstärke maßgeblichen Neuaufträgen – zu keiner Verstärkung einer marktbeherrschende Stellung komme. [113] 2.1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Marktabgrenzung – und der sich daraus ergebenden Marktanteile – für die Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte ist zunächst auf die Ausführungen in Pkt römisch vier.3. zu verweisen und neuerlich hervorzuheben, dass es sich dabei – soweit es um die Feststellung objektiv überprüfbarer Abgrenzungskriterien geht – um eine (jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 49, Absatz 3, KartG) der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatsachenfrage handelt. Diese hat der Sachverständige und diesem folgend das Erstgericht im Ergebnis dahin beantwortet, dass es auch bei einer (formalen) Addition der (die Vermutungsschwellen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, KartG überschreitenden) Marktanteile beider Antragsgegnerinnen – aufgrund der schwachen Wettbewerbsposition der (durch die Übernahme der Zielgesellschaft in deren Marktposition eintretenden) Erstantragsgegnerin bei den für die Beurteilung ihrer Wettbewerbsstärke maßgeblichen Neuaufträgen – zu keiner Verstärkung einer marktbeherrschende Stellung komme.
[114] 2.2. Dem tritt der Rekurswerber insoweit entgegen, als er sich auf voneinander abgegrenzte Märkte für Neu- und Folgeaufträge einerseits sowie den OEM-Markt und den Markt für „Ersatzteil- und Wartungsaufträge“ (womit er erkennbar den IAM-Markt anspricht) andererseits bezieht und (nur schwer nachvollziehbar) argumentiert, dass jedenfalls für den Markt der „Folge- und Wartungsaufträge“ bzw „sowohl im Bereich der […] Folgeaufträge als auch im Bereich des IAM-Markts“ die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG wegen einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft vorlägen. Den Antragsgegnerinnen sei lediglich die Widerlegung der Vermutung der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss für einen Teil des behaupteten Markts, nämlich jenen für Neuaufträge, gelungen, nicht hingegen für den Markt für „Folge- und Wartungsaufträge“. [114] 2.2. Dem tritt der Rekurswerber insoweit entgegen, als er sich auf voneinander abgegrenzte Märkte für Neu- und Folgeaufträge einerseits sowie den OEM-Markt und den Markt für „Ersatzteil- und Wartungsaufträge“ (womit er erkennbar den IAM-Markt anspricht) andererseits bezieht und (nur schwer nachvollziehbar) argumentiert, dass jedenfalls für den Markt der „Folge- und Wartungsaufträge“ bzw „sowohl im Bereich der […] Folgeaufträge als auch im Bereich des IAM-Markts“ die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG wegen einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft vorlägen. Den Antragsgegnerinnen sei lediglich die Widerlegung der Vermutung der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss für einen Teil des behaupteten Markts, nämlich jenen für Neuaufträge, gelungen, nicht hingegen für den Markt für „Folge- und Wartungsaufträge“.
[115] 2.3. Mit dieser Argumentation weicht der Bundeskartellanwalt aber vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach ein einheitlicher Markt für Neu- und für Folgeaufträge besteht und auch der IAM-Markt nicht gesondert abzugrenzen ist, wobei allerdings ein Wettbewerb nur bei den Neuaufträgen (auf dem OEM-Markt) erfolgt, wohingegen bei Folgeaufträgen und auf dem IAM-Markt kein eigenständiger Wettbewerb herrscht. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darauf, dass der Sachverständige bei der Marktabgrenzung eine unrichtige (insbesondere den gesetzlichen Vorgaben des KartG widersprechende) Methode angewandt hätte, stützt sich der Rekurswerber im vorliegenden Zusammenhang – soweit erkennbar – nicht (zur insoweit erfolglosen Rüge der BWB vgl oben bei Pkt IV.5.). [115] 2.3. Mit dieser Argumentation weicht der Bundeskartellanwalt aber vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach ein einheitlicher Markt für Neu- und für Folgeaufträge besteht und auch der IAM-Markt nicht gesondert abzugrenzen ist, wobei allerdings ein Wettbewerb nur bei den Neuaufträgen (auf dem OEM-Markt) erfolgt, wohingegen bei Folgeaufträgen und auf dem IAM-Markt kein eigenständiger Wettbewerb herrscht. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darauf, dass der Sachverständige bei der Marktabgrenzung eine unrichtige (insbesondere den gesetzlichen Vorgaben des KartG widersprechende) Methode angewandt hätte, stützt sich der Rekurswerber im vorliegenden Zusammenhang – soweit erkennbar – nicht (zur insoweit erfolglosen Rüge der BWB vergleiche oben bei Pkt römisch vier.5.).
[116] 2.4. Davon ausgehend, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen nur auf dem Markt für Neuaufträge ein relevanter Wettbewerb stattfindet (wobei der Rekurswerber selbst anerkennt, dass es auf diesem Markt zu keiner Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft durch den Zusammenschluss kommt), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG verneint hat. Mit seinem Argument, es komme bei den „Folge- und Wartungsaufträgen“ zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, bezieht sich der Rekurswerber auf eine „bloße“ Marktanteilsaddition. Die Marktanteile der Zusammenschlusswerber sind aber nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses (vgl Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] § 4 KartG Rz 77). Der Bundeskartellanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht (in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung) auf eine rechnerische Marktanteilsaddition Bezug nahm. Er übergeht aber dessen rechtliche Beurteilung, wonach sich daraus gerade keine Verstärkung der (bereits bestehenden) marktbeherrschenden Stellung der Zweitantragsgegnerin ergebe, weil die Marktanteile der Erstantragsgegnerin – die ausschließlich Folgeaufträge betreffen, bei denen aber kein maßgeblicher Wettbewerb besteht – für die wettbewerbliche Beurteilung im vorliegenden (Einzel-)Fall nicht maßgeblich sind. [116] 2.4. Davon ausgehend, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen nur auf dem Markt für Neuaufträge ein relevanter Wettbewerb stattfindet (wobei der Rekurswerber selbst anerkennt, dass es auf diesem Markt zu keiner Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft durch den Zusammenschluss kommt), ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG verneint hat. Mit seinem Argument, es komme bei den „Folge- und Wartungsaufträgen“ zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, bezieht sich der Rekurswerber auf eine „bloße“ Marktanteilsaddition. Die Marktanteile der Zusammenschlusswerber sind aber nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses vergleiche Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG3 [2024] Paragraph 4, KartG Rz 77). Der Bundeskartellanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht (in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung) auf eine rechnerische Marktanteilsaddition Bezug nahm. Er übergeht aber dessen rechtliche Beurteilung, wonach sich daraus gerade keine Verstärkung der (bereits bestehenden) marktbeherrschenden Stellung der Zweitantragsgegnerin ergebe, weil die Marktanteile der Erstantragsgegnerin – die ausschließlich Folgeaufträge betreffen, bei denen aber kein maßgeblicher Wettbewerb besteht – für die wettbewerbliche Beurteilung im vorliegenden (Einzel-)Fall nicht maßgeblich sind.
[117] 2.5. Da das Erstgericht zum Thema des Zustandekommens von Folgeaufträgen (sowie von Aufträgen auf dem IAM-Markt) konkrete Feststellungen – wenngleich nicht im Sinne des Rekurswerbers – getroffen hat, kann sich dieser insoweit auch nicht erfolgreich auf einen rechtlichen Feststellungsmangel berufen (RS0053317 [T1]). Seine Behauptung, dass auch der Markt für Folgeaufträge (bzw der IAM-Markt) ein „Markt“ sei, auf dem „Angebot und Nachfrage bestünde“, trägt nichts zur Identifizierung der dort herrschenden Wettbewerbsbeziehungen bei, was aber Aufgabe der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte ist (vgl oben Pkt IV.3.2.). Soweit der Bundeskartellanwalt auch Feststellungen dazu vermisst, dass es durch den Zusammenschluss aufgrund einer Marktanteilsaddition zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft komme, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass das Erstgericht ohnehin Feststellungen zu den Marktanteilen der Antragsgegnerinnen traf. Andererseits ist er wieder darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung hier jedenfalls vertretbar – aufgrund der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts – gerade nicht anhand einer bloßen Marktanteilsaddition prüfte. [117] 2.5. Da das Erstgericht zum Thema des Zustandekommens von Folgeaufträgen (sowie von Aufträgen auf dem IAM-Markt) konkrete Feststellungen – wenngleich nicht im Sinne des Rekurswerbers – getroffen hat, kann sich dieser insoweit auch nicht erfolgreich auf einen rechtlichen Feststellungsmangel berufen (RS0053317 [T1]). Seine Behauptung, dass auch der Markt für Folgeaufträge (bzw der IAM-Markt) ein „Markt“ sei, auf dem „Angebot und Nachfrage bestünde“, trägt nichts zur Identifizierung der dort herrschenden Wettbewerbsbeziehungen bei, was aber Aufgabe der Marktabgrenzung im Zusammenhang mit der Beurteilung kartellrechtlicher Sachverhalte ist vergleiche oben Pkt römisch vier.3.2.). Soweit der Bundeskartellanwalt auch Feststellungen dazu vermisst, dass es durch den Zusammenschluss aufgrund einer Marktanteilsaddition zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zielgesellschaft komme, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass das Erstgericht ohnehin Feststellungen zu den Marktanteilen der Antragsgegnerinnen traf. Andererseits ist er wieder darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung hier jedenfalls vertretbar – aufgrund der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts – gerade nicht anhand einer bloßen Marktanteilsaddition prüfte.
[118] 3. Der Bundeskartellanwalt steht in seiner Rechtsrüge auch auf dem Standpunkt, dass durch den Zusammenschluss (bisher bestehender) Wettbewerbsdruck durch die Erstantragsgegnerin (auf die Zweitantragsgegnerin) bei Ausschreibungen entfiele, wodurch die marktbeherrschende Stellung der Zweitantragsgegnerin verstärkt würde.
[119] 3.1. Im vorliegenden Fall steht aber – wie bereits mehrfach betont wurde – fest, dass die Erstantragsgegnerin auf dem relevanten Markt für Eisenbahnkupplungen für Personenzüge keine effektive Wettbewerberin (mehr) ist, weil sie den dort herrschenden Wettbewerb bei Neuaufträgen (auf dem OEM-Markt) nicht (mehr) effektiv beeinflussen kann und bei Folgeaufträgen (auf dem OEM-Markt) sowie auf dem IAM-Markt kein maßgeblicher Wettbewerb besteht. Sie übt somit gerade keinen Wettbewerbsdruck auf andere (An-)Bieter – und somit auch nicht auf die Zielgesellschaft – aus, auch wenn sie noch an Ausschreibungen für Neuaufträge teilnimmt. Dass die Käuferin an Ausschreibungen teilnahm, an denen sich auch das Zielunternehmen beteiligte, sagt daher für sich genommen nichts über den auf diese ausgeübten Wettbewerbsdruck aus. Da der Marktanteil der Käuferin – wie ausgeführt – allein aus ihren früheren Erfolgen bei Ausschreibungen von Neuaufträgen und damit aus ihrer vergangenen Wettbewerbsfähigkeit resultiert, ist es jedenfalls vertretbar, dass das Erstgericht diesem für die Beurteilung der Frage, ob durch den Zusammenschluss ein bestehender Wettbewerbsdruck durch die Erstantragsgegnerin entfiele (und ihre marktbeherrschende Stellung dadurch verstärkt würde), keine entscheidende Bedeutung beimaß. Auch der Rekurswerber vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, warum ein Unternehmen, das am Markt kein effektiver Wettbewerber mehr ist, allein durch seine erfolglose Teilnahme an Ausschreibungen einen Wettbewerbsdruck auf andere Bieter ausüben würde.
[120] 3.2. Soweit der Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum behaupteten (fusionsbedingten) Entfall des Wettbewerbsdrucks durch die Käuferin auch die Feststellung bekämpft, dass sich aus „wettbewerbsökonomischer Sicht keine Bedenken im Hinblick auf unilaterale Effekte des Zusammenschlusses ergeben, zumal die Erstantragsgegnerin seit zumindest fünf Jahren kein effektiver Wettbewerber um Neuaufträge im Kupplungsgeschäft mehr ist“, ist nicht ersichtlich (und wird im Rechtsmittel auch nicht konkret dargelegt), warum diese Beweisrüge die Anforderungen des § 49 Abs 3 KartG erfüllen würde. [120] 3.2. Soweit der Bundeskartellanwalt im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum behaupteten (fusionsbedingten) Entfall des Wettbewerbsdrucks durch die Käuferin auch die Feststellung bekämpft, dass sich aus „wettbewerbsökonomischer Sicht keine Bedenken im Hinblick auf unilaterale Effekte des Zusammenschlusses ergeben, zumal die Erstantragsgegnerin seit zumindest fünf Jahren kein effektiver Wettbewerber um Neuaufträge im Kupplungsgeschäft mehr ist“, ist nicht ersichtlich (und wird im Rechtsmittel auch nicht konkret dargelegt), warum diese Beweisrüge die Anforderungen des Paragraph 49, Absatz 3, KartG erfüllen würde.
[121] 4. Der Bundeskartellanwalt argumentiert schließlich, dass der Zusammenschluss (zumindest) die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG („SIEC-Test“) erfülle, weil dieser aufgrund nicht-koordinierter bzw unilateraler Effekte, die sich auch aus der besonderen Finanzstärke der Käuferin und ihren guten Kontakten zu OEM-Herstellern ergäben, zu Preissteigerungen führen würde. Er behautet in diesem Zusammenhang auch einen sekundären Feststellungsmangel. [121] 4. Der Bundeskartellanwalt argumentiert schließlich, dass der Zusammenschluss (zumindest) die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG („SIEC-Test“) erfülle, weil dieser aufgrund nicht-koordinierter bzw unilateraler Effekte, die sich auch aus der besonderen Finanzstärke der Käuferin und ihren guten Kontakten zu OEM-Herstellern ergäben, zu Preissteigerungen führen würde. Er behautet in diesem Zusammenhang auch einen sekundären Feststellungsmangel.
[122] 4.1. Nach dem mit dem KaWeRÄG 2021 (BGBl I 2021/176) neu eingefügten (und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden) § 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG ist ein Zusammenschluss auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch diesen „wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird“. Der insoweit normierte „SIEC-Test“ lehnt sich an den SIEC-Test in Art 2 Abs 3 der FKVO an (vgl etwa Gruber, Rechtsprechungsübersicht, ÖZK 2024, 53 [60] mwN), der in den Horizontalleitlinien, auf die sich auch der Rekurswerber bezieht, eine nähere Ausgestaltung findet. Er ist im KartG als alternativer Untersagungstatbestand normiert, mit dem sogenannte „Gap Cases“ erfasst werden sollten, bei denen der Marktbeherrschungstest des § 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG nicht oder nur unter größeren Schwierigkeiten angewendet werden kann. Dies betrifft insbesondere nicht-koordinierte (unilaterale) Effekte bei Horizontalzusammenschlüssen (Holzweber/Müller/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] § 12 KartG Rz 29; siehe auch Kühnert/Luger/Erharter in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] § 12 KartG Rz 14), zu denen insbesondere – sich durch den Wegfall von Wettbewerbsdruck ergebende – (unilaterale) Preiserhöhungen zählen können (vgl Holzweber/Müller/Dietz aaO Rz 30; Kühnert/Luger/Erharter aaO Rz 24; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht3 [2023] Rz 159/1; vgl etwa auch 16 Ok 5/16w [bei den in Pkt III wiedergegebenen Feststellungen]: „Klassische negative horizontale Effekte wie Preiserhöhung oder Qualitätsreduzierung bei gleichen Preisen durch unilaterales Agieren der Fusionsparteien […]“). Um solche Effekte beurteilen zu können, ist eine wettbewerbliche Analyse der Folgen des Zusammenschlusses im Einzelfall erforderlich (vgl Holzweber/Müller/Dietz aaO Rz 30 und Rz 33). [122] 4.1. Nach dem mit dem KaWeRÄG 2021 (BGBl I 2021/176) neu eingefügten (und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden) Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG ist ein Zusammenschluss auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch diesen „wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird“. Der insoweit normierte „SIEC-Test“ lehnt sich an den SIEC-Test in Artikel 2, Absatz 3, der FKVO an vergleiche etwa Gruber, Rechtsprechungsübersicht, ÖZK 2024, 53 [60] mwN), der in den Horizontalleitlinien, auf die sich auch der Rekurswerber bezieht, eine nähere Ausgestaltung findet. Er ist im KartG als alternativer Untersagungstatbestand normiert, mit dem sogenannte „Gap Cases“ erfasst werden sollten, bei denen der Marktbeherrschungstest des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG nicht oder nur unter größeren Schwierigkeiten angewendet werden kann. Dies betrifft insbesondere nicht-koordinierte (unilaterale) Effekte bei Horizontalzusammenschlüssen (Holzweber/Müller/Dietz in Holzweber/Dietz, Kommentar zur Fusionskontrolle [2023] Paragraph 12, KartG Rz 29; siehe auch Kühnert/Luger/Erharter in Egger/Harsdorf-Borsch, Kartellrecht [2022] Paragraph 12, KartG Rz 14), zu denen insbesondere – sich durch den Wegfall von Wettbewerbsdruck ergebende – (unilaterale) Preiserhöhungen zählen können vergleiche Holzweber/Müller/Dietz aaO Rz 30; Kühnert/Luger/Erharter aaO Rz 24; Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer, Das Verfahren vor dem Kartellgericht3 [2023] Rz 159/1; vergleiche etwa auch 16 Ok 5/16w [bei den in Pkt römisch drei wiedergegebenen Feststellungen]: „Klassische negative horizontale Effekte wie Preiserhöhung oder Qualitätsreduzierung bei gleichen Preisen durch unilaterales Agieren der Fusionsparteien […]“). Um solche Effekte beurteilen zu können, ist eine wettbewerbliche Analyse der Folgen des Zusammenschlusses im Einzelfall erforderlich vergleiche Holzweber/Müller/Dietz aaO Rz 30 und Rz 33).
[123] 4.2. Im vorliegenden Fall schloss das Erstgericht (prognostizierte) unilaterale (nicht-koordinierte) Effekte aufgrund des Zusammenschlusses auf Tatsachenebene aus. Durch den Wegfall der Erstantragsgegnerin als ohnehin nicht (mehr) effektive Mitbewerberin sei – trotz ihrer großen Finanzkraft – nicht zu befürchten, dass die verbleibenden Anbieter am Markt keinem wirksamen Wettbewerb mehr ausgesetzt wären und (beispielsweise) fusionsbedingte Preiserhöhungen einträten. Preissteigerungen am Markt seien durch den Zusammenschluss nicht zu befürchten. Davon ausgehend beruht die Rechtsrüge des Bundeskartellanwalts nicht auf dem festgestellten Sachverhalt, der jedenfalls ausschließt, dass durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb – insbesondere durch (unilaterale) Preiserhöhungen – erheblich (vgl § 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG) behindert würde. Auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel – vermisst werden Feststellungen zu nicht-koordinierten (unilateralen) Effekten (vor allem Preissteigerungen) aufgrund des Zusammenschlusses – liegt nicht vor. [123] 4.2. Im vorliegenden Fall schloss das Erstgericht (prognostizierte) unilaterale (nicht-koordinierte) Effekte aufgrund des Zusammenschlusses auf Tatsachenebene aus. Durch den Wegfall der Erstantragsgegnerin als ohnehin nicht (mehr) effektive Mitbewerberin sei – trotz ihrer großen Finanzkraft – nicht zu befürchten, dass die verbleibenden Anbieter am Markt keinem wirksamen Wettbewerb mehr ausgesetzt wären und (beispielsweise) fusionsbedingte Preiserhöhungen einträten. Preissteigerungen am Markt seien durch den Zusammenschluss nicht zu befürchten. Davon ausgehend beruht die Rechtsrüge des Bundeskartellanwalts nicht auf dem festgestellten Sachverhalt, der jedenfalls ausschließt, dass durch den Zusammenschluss ein wirksamer Wettbewerb – insbesondere durch (unilaterale) Preiserhöhungen – erheblich vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG) behindert würde. Auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel – vermisst werden Feststellungen zu nicht-koordinierten (unilateralen) Effekten (vor allem Preissteigerungen) aufgrund des Zusammenschlusses – liegt nicht vor.
VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis:
[124] 1. Zusammengefasst ergibt sich aus den vom Erstgericht auf Grundlage eines nachvollziehbaren und mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachtens getroffenen Feststellungen, gegen die auch keine erhebliche Bedenken iSd § 49 Abs 3 KartG bestehen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss der Antragsgegnerinnen weder eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (§ 12 Abs 1 Z 2 lit a KartG), noch dass dadurch der effektive Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden würde (§ 12 Abs 1 Z 2 lit b KartG). [124] 1. Zusammengefasst ergibt sich aus den vom Erstgericht auf Grundlage eines nachvollziehbaren und mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Gutachtens getroffenen Feststellungen, gegen die auch keine erhebliche Bedenken iSd Paragraph 49, Absatz 3, KartG bestehen, dass durch den beabsichtigten Zusammenschluss der Antragsgegnerinnen weder eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KartG), noch dass dadurch der effektive Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden würde (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KartG).
[125] 2. Das Erstgericht sprach daher zu Recht aus, dass der angemeldete Zusammenschluss der Antragsgegnerinnen nicht untersagt wird. Den dagegen erhobenen Rekursen der Amtsparteien ist somit nicht Folge zu geben.