Rechtssatz RS0117535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117535
Entscheidungsdatum
26.01.2026
Rechtssatz
Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht vergleiche 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).
Entscheidungstexte
- 16 Ok 20/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
- 16 Ok 21/03
Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 21/03
Auch; Veröff: SZ 2003/164
- 16 Ok 16/04
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 16/04
Auch; nur: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb. (T1)
- 16 Ok 49/05
Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2)
- 16 Ok 11/13
Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
Auch; Beis wie T2 nur: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. (T3); Veröff: SZ 2014/5
- 16 Ok 5/16w
Entscheidungstext OGH 07.07.2016 16 Ok 5/16w
Auch; Beis ähnlich wie T3
- 16 Ok 9/16h
Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
Vgl auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T4)
Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T5)
- 16 Ok 2/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 16 Ok 2/25t
vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
- 16 Ok 11/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Post
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117535
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_001