Der Rekurs ist berechtigt.
Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 (BGBl I 2005/61) in Kraft getreten. Gem § 90 Z 3 lit a KartG 2005 sind Verfahren über Feststellungsanträge nach § 8a KartG 1988, die am 1. 1. 2006 anhängig sind, als Anträge nach § 28 Abs 2 KartG 2005 fortzusetzen. Der im Anlassfall vorgetragene Sachverhalt hat sich zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet. Die Wesentlichen Bestimmungen des KartG 1988 lauteten:Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 (BGBl römisch eins 2005/61) in Kraft getreten. Gem Paragraph 90, Ziffer 3, Litera a, KartG 2005 sind Verfahren über Feststellungsanträge nach Paragraph 8 a, KartG 1988, die am 1. 1. 2006 anhängig sind, als Anträge nach Paragraph 28, Absatz 2, KartG 2005 fortzusetzen. Der im Anlassfall vorgetragene Sachverhalt hat sich zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet. Die Wesentlichen Bestimmungen des KartG 1988 lauteten:
Räumlicher Anwendungsbereich
§ 6. (1).....Paragraph 6, (1).....
(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des § 7 nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.(2) Dieses Bundesgesetz ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht auf einen Sachverhalt anzuwenden, soweit er sich auf den ausländischen Markt auswirkt.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse Begriffsbestimmung
§ 41.Paragraph 41,
(1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
........
3. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer
Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer
sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25 %, als auch
dann, wenn dadurch ein solcher von 50 % erreicht oder überschritten
wird,
.......
Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse
§ 42a.
(1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung beim Kartellgericht, wenn
die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten
Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss mindestens die folgenden
Umsatzerlöse erzielten:
1. weltweit insgesamt 4,2 Milliarden Schilling,
2. im Inland insgesamt 210 Millionen Schilling und
3. mindestens zwei Unternehmer beziehungsweise Unternehmen weltweit
jeweils 28 Millionen Schilling.
................
(4) Die Durchführung von anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen ist vor
der Ausstellung einer Bestätigung nach § 42b Abs 1 oder 5 oder dem
rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, dass der
Zusammenschluß nicht untersagt wird (§ 42b Abs 3 bis 5), verboten.
Verträge sind unwirksam, soweit sie diesem Verbot widersprechen.
.................
Prüfung von Zusammenschlüssen
§ 42b. .......
(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Abs 1 beantragt wurde, hat das Kartellgericht ...(2) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Absatz eins, beantragt wurde, hat das Kartellgericht ...
2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 34) entsteht oder verstärkt wird; ...2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34,) entsteht oder verstärkt wird; ...
(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs 2 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn(3) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn
1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
...
(5) Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen;... Ferner war nach dem KartG 1988 vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 folgendes anzuwenden:
Verbotene Durchführung eines Kartells, einer vertikalen
Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses
§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ................ einen
Zusammenschluss in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 42a Abs 4, §
59 Abs 2) ........, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Die Bestimmung des § 130 KartG wurde zwar mit der KartG Novelle 2002 (BGBl I Nr 62/2002) aufgehoben, ist aber zufolge der Übergangsbestimmung dieser Novelle für Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurde, weiter anzuwenden (vgl Art V Abs 6 der KartG Nov 2002, der zufolge § 87 Abs 3 des KartG 2005 weiter anzuwenden ist).Die Bestimmung des Paragraph 130, KartG wurde zwar mit der KartG Novelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2002,) aufgehoben, ist aber zufolge der Übergangsbestimmung dieser Novelle für Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begangen wurde, weiter anzuwenden vergleiche Artikel römisch fünf, Absatz 6, der KartG Nov 2002, der zufolge Paragraph 87, Absatz 3, des KartG 2005 weiter anzuwenden ist).
Vorweg ist nun festzuhalten, dass Gegenstand der Feststellungsverfahren nach § 8a KartG 1988 nur ein Antrag sein konnte, festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "... ein Sachverhalt ... ") obliegt es somit dem Antragsteller, einen bestimmten Sachverhalt substantiiert zu behaupten und zu beweisen, der sodann allein Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist. (OGH 23. 6. 3003, 16 Ok 4/04; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht). Nach dem Antrag ist es im Wesentlichen nur um den Kauf von Banken gegangen, die nicht im österreichischen Markt tätig sind und waren und die daraus entstandene Umsatzerweiterung.Vorweg ist nun festzuhalten, dass Gegenstand der Feststellungsverfahren nach Paragraph 8 a, KartG 1988 nur ein Antrag sein konnte, festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (arg. "... ein Sachverhalt ... ") obliegt es somit dem Antragsteller, einen bestimmten Sachverhalt substantiiert zu behaupten und zu beweisen, der sodann allein Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist. (OGH 23. 6. 3003, 16 Ok 4/04; Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht). Nach dem Antrag ist es im Wesentlichen nur um den Kauf von Banken gegangen, die nicht im österreichischen Markt tätig sind und waren und die daraus entstandene Umsatzerweiterung.
Eine klare Regelung zur Abgrenzung der österreichischen Zusammenschlusskontrolle nach dem KartG 1988 unter territorialen Gesichtspunkten war dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl zur Abgrenzung von der Fusionskontrolle der Europäischen Kommission etwa OGH 9. 12. 1996, 16 Ok 1/95 = SZ 69/271 = ecolex 1997, 172 [Wollmann, 171) = ÖBl 1997, 185). Im Wesentlichen wurde hier das in § 6 Abs 2 verankerte „Wirkungsprinzip" in modifizierte Weise angewendet (vgl etwa zur Ansicht, dass der Zusammenschluss nicht nur Auswirkungen auf den österreichischen Markt haben muss, sondern hier auch" strukturell verankert" sein muss Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 24; vgl zu den Rückschlüssen aus der Funktion der Verhinderung einer Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, Koppensteiner, Österreichischen und europäisches Wettbewerbsrecht3, 252).Eine klare Regelung zur Abgrenzung der österreichischen Zusammenschlusskontrolle nach dem KartG 1988 unter territorialen Gesichtspunkten war dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche zur Abgrenzung von der Fusionskontrolle der Europäischen Kommission etwa OGH 9. 12. 1996, 16 Ok 1/95 = SZ 69/271 = ecolex 1997, 172 [Wollmann, 171) = ÖBl 1997, 185). Im Wesentlichen wurde hier das in Paragraph 6, Absatz 2, verankerte „Wirkungsprinzip" in modifizierte Weise angewendet vergleiche etwa zur Ansicht, dass der Zusammenschluss nicht nur Auswirkungen auf den österreichischen Markt haben muss, sondern hier auch" strukturell verankert" sein muss Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 24; vergleiche zu den Rückschlüssen aus der Funktion der Verhinderung einer Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, Koppensteiner, Österreichischen und europäisches Wettbewerbsrecht3, 252).
In seiner Entscheidung vom 9. 12. 1996, 16 Ok 1/95 (= SZ 69/271 =
ecolex 1997, 172 [Wollmann, 171] = ÖBl 1997, 185) hat der Oberste
Gerichtshof im Zusammenhang mit der damals vor der KartG Novelle 1999 maßgeblichen Frage der Abgrenzung zwischen bloß anzeigepflichtigen und anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen Stellung bezogen. Dabei ging es darum, welche Umsätze zur Berechnung der Umsatzschwelle für die Anmeldungspflicht heranzuziehen sind. Bereits damals wurde unter umfassender Berücksichtigung der einschlägigen Lehrmeinung (unter Hinweis auf die nach dem deutschen GWB bestehende tw unterschiedliche Rechtslage) unter anderem betont, dass der Zweck des österreichischen Kartellgesetzes der Schutz des österreichischen Marktes ist und dieses daher nur anzuwenden ist, wenn sich der wettbewerbsbeschränkende Sachverhalt in Österreich auswirkt (vgl auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I3 251 f). Dies sprach aber gegen die Einbeziehung von Auslandsumsätzen, wobei auf die abweichende Situation in Deutschland hingewiesen wurde (vgl die Nachweise bei Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 82 zu § 23). Ein zu weiter Fusionskontrollanspruch des österreichischen Gesetzes wäre - wie der Oberste Gerichtshof bereits damals ausgeführt hat - auch aus völkerrechtlichen Gründen bedenklich (im vorliegenden Fall wurden etwa die Fusionen von den slowakischen und tschechischen Behörden als volkswirtschaftlich wünschenswert beurteilt vgl Blg A und H1 S 9). Eine solche Lösung wurde damals auch als unangemessen beurteilt, weil dann unter Umständen sogar Zusammenschlüsse der österreichischen Fusionskontrolle zu unterziehen wären, die dann, wenn solche Auslandsumsatzerlöse nicht mitberücksichtigt würden, kartellrechtlich völlig uninteressant wären. Damals wurde darauf hingewiesen, dass dann im Sinn der in Deutschland herrschenden Ansicht von der Notwendigkeit der spürbaren Auswirkung im Inland (- Hinweis auf Rehberger in Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 68 f zu § 98 Abs 2 mwN) jedenfalls eine inländische Untergrenze (vgl die ausdrücklich vorgesehene Doppelgrenze bei der EU-Fusionskontrolle) eingezogen werden müsste, die aber mangels gesetzlicher Konkretisierung völlig unbestimmt wäre und daher zu Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen müsste und der vom Gesetz geforderten zügigen Fusionskontrolle im Wege stünde. In einer weiteren Entscheidung vom 23. 6. 1997 16 Ok 2/97 (= SZ70/124 = ÖBl 1998, 264) wurde an dieser Rechtsansicht festgehalten und dazu ausgeführt, dass auch „Kompromisslösungen" (dazu Wesselys RdW 1997, 123 ff) dahin, im Einzelfall zu prüfen, ob die Auslandsumsätze von beteiligten oder mit ihnen iSd § 41 KartG verbundenen Unternehmen eine spürbare Auswirkung auf den österreichischen Markt haben, praktisch schwerlich handhabbar und für den Rechtsverkehr kaum akzeptabel seien. Die Vorprüfung, ob überhaupt ein allenfalls zu prüfender Zusammenschluß vorliegt, bedarf leicht abgrenzbarer Kriterien. Das erfordert einerseits die Rechtssicherheit für die den Zusammenschluß ins Auge fassenden Unternehmer/n (eine falsche Einschätzung der Wirkung der Auslandsumsätze auf den inländischen Markt könnte zur Nichtigkeit der Verträge führen; die Beteiligten könnten sich allenfalls auch strafbar machen), andererseits die wirtschaftliche Notwendigkeit für diese, rasch geklärt zu bekommen, ob mit einer weiteren Prüfung zu rechnen ist oder der Zusammenschluss komplikationslos vollzogen werden kann, und - ganz allgemein - die vom Gesetzgeber geforderte zügige Fusionskontrolle. Daher wurde damals eine Anmeldepflicht unter Berücksichtigung der Auslandsumsätze verneint.Gerichtshof im Zusammenhang mit der damals vor der KartG Novelle 1999 maßgeblichen Frage der Abgrenzung zwischen bloß anzeigepflichtigen und anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen Stellung bezogen. Dabei ging es darum, welche Umsätze zur Berechnung der Umsatzschwelle für die Anmeldungspflicht heranzuziehen sind. Bereits damals wurde unter umfassender Berücksichtigung der einschlägigen Lehrmeinung (unter Hinweis auf die nach dem deutschen GWB bestehende tw unterschiedliche Rechtslage) unter anderem betont, dass der Zweck des österreichischen Kartellgesetzes der Schutz des österreichischen Marktes ist und dieses daher nur anzuwenden ist, wenn sich der wettbewerbsbeschränkende Sachverhalt in Österreich auswirkt vergleiche auch Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I3 251 f). Dies sprach aber gegen die Einbeziehung von Auslandsumsätzen, wobei auf die abweichende Situation in Deutschland hingewiesen wurde vergleiche die Nachweise bei Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 82 zu Paragraph 23,). Ein zu weiter Fusionskontrollanspruch des österreichischen Gesetzes wäre - wie der Oberste Gerichtshof bereits damals ausgeführt hat - auch aus völkerrechtlichen Gründen bedenklich (im vorliegenden Fall wurden etwa die Fusionen von den slowakischen und tschechischen Behörden als volkswirtschaftlich wünschenswert beurteilt vergleiche Blg A und H1 S 9). Eine solche Lösung wurde damals auch als unangemessen beurteilt, weil dann unter Umständen sogar Zusammenschlüsse der österreichischen Fusionskontrolle zu unterziehen wären, die dann, wenn solche Auslandsumsatzerlöse nicht mitberücksichtigt würden, kartellrechtlich völlig uninteressant wären. Damals wurde darauf hingewiesen, dass dann im Sinn der in Deutschland herrschenden Ansicht von der Notwendigkeit der spürbaren Auswirkung im Inland (- Hinweis auf Rehberger in Immenga/Mestmäcker, Komm GWB2 Rz 68 f zu Paragraph 98, Absatz 2, mwN) jedenfalls eine inländische Untergrenze vergleiche die ausdrücklich vorgesehene Doppelgrenze bei der EU-Fusionskontrolle) eingezogen werden müsste, die aber mangels gesetzlicher Konkretisierung völlig unbestimmt wäre und daher zu Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen müsste und der vom Gesetz geforderten zügigen Fusionskontrolle im Wege stünde. In einer weiteren Entscheidung vom 23. 6. 1997 16 Ok 2/97 (= SZ70/124 = ÖBl 1998, 264) wurde an dieser Rechtsansicht festgehalten und dazu ausgeführt, dass auch „Kompromisslösungen" (dazu Wesselys RdW 1997, 123 ff) dahin, im Einzelfall zu prüfen, ob die Auslandsumsätze von beteiligten oder mit ihnen iSd Paragraph 41, KartG verbundenen Unternehmen eine spürbare Auswirkung auf den österreichischen Markt haben, praktisch schwerlich handhabbar und für den Rechtsverkehr kaum akzeptabel seien. Die Vorprüfung, ob überhaupt ein allenfalls zu prüfender Zusammenschluß vorliegt, bedarf leicht abgrenzbarer Kriterien. Das erfordert einerseits die Rechtssicherheit für die den Zusammenschluß ins Auge fassenden Unternehmer/n (eine falsche Einschätzung der Wirkung der Auslandsumsätze auf den inländischen Markt könnte zur Nichtigkeit der Verträge führen; die Beteiligten könnten sich allenfalls auch strafbar machen), andererseits die wirtschaftliche Notwendigkeit für diese, rasch geklärt zu bekommen, ob mit einer weiteren Prüfung zu rechnen ist oder der Zusammenschluss komplikationslos vollzogen werden kann, und - ganz allgemein - die vom Gesetzgeber geforderte zügige Fusionskontrolle. Daher wurde damals eine Anmeldepflicht unter Berücksichtigung der Auslandsumsätze verneint.
Mit der KartG Nov 1999 (BGBl 1998/126) wurde in § 42a Abs 1 KartG teilweise ausdrücklich auf die weltweiten Umsätze abgestellt, teilweise aber auch auf die im Inland „insgesamt" erzielten Umsätze. Schon durch das Wort „insgesamt" wird ein Verständnis des Gesetzgebers dahin, dass wohl regelmäßig von beiden beteiligten Unternehmen auch der österreichische Markt betroffen sein muss, indiziert. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Abgrenzung der österreichischen Zusammenschlusskontrolle wurde erneut nicht vorgenommen.Mit der KartG Nov 1999 (BGBl 1998/126) wurde in Paragraph 42 a, Absatz eins, KartG teilweise ausdrücklich auf die weltweiten Umsätze abgestellt, teilweise aber auch auf die im Inland „insgesamt" erzielten Umsätze. Schon durch das Wort „insgesamt" wird ein Verständnis des Gesetzgebers dahin, dass wohl regelmäßig von beiden beteiligten Unternehmen auch der österreichische Markt betroffen sein muss, indiziert. Eine darüber hinausgehende ausdrückliche Abgrenzung der österreichischen Zusammenschlusskontrolle wurde erneut nicht vorgenommen.
Die grundsätzlichen Überlegungen der vorgenannten Entscheidungen lassen sich daher auch auf das vorliegende Problem übertragen. Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht (vgl etwa OGH 10. 3. 2003, 16 Ok 20/02; OGH 1.7.2002 16 Ok 2/02 mwN; OGH 21.12.2001 16 Ok 8/01;Die grundsätzlichen Überlegungen der vorgenannten Entscheidungen lassen sich daher auch auf das vorliegende Problem übertragen. Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht vergleiche etwa OGH 10. 3. 2003, 16 Ok 20/02; OGH 1.7.2002 16 Ok 2/02 mwN; OGH 21.12.2001 16 Ok 8/01;
Barfuß/Wollmann/Tahedl aaO, 111; ähnlich zur europäischen Fusionskontrolle Stockenhuber Europäisches Kartellrecht, 147;
Koppensteiner Österreichisches Wettbewerbsrecht3, 249 f; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 2 uva). Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben (vgl OGH 10. 3. 2003 16 Ok 20/02; 16. 12. 2002 16 Ok 9/02). Dies ist jenes „Rechtsgut", das von den Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle geschützt werden soll und nach dem auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen ist (vgl dazu Jungbluth in Lange/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht 1, 1673; Rehbinder in Immenga/Mestmäcker GWB, 2714). Damit muss die ebenfalls als Abgrenzungsargument herangezogene Frage der Verstärkung der - diesen - Markt beherrschenden Stellung (vgl dazu Koppensteiner aaO, 252; ähnlich Feyl Räumliche Geltung der Zusammenschlusskontrolle nach der Kartellnovelle 1993, 640 ff) im Zusammenhang stehen. Zu den nach Art 9 Abs 1 B-VG ja jedenfalls im Rahmen der Interpretation zu berücksichtigenden anerkannten Regeln des Völkerrechtes (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0053183 mwN) wird überzeugend vertreten, dass bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrecht rechtfertigt (vgl dazu Jungbluth aaO, 1674).Koppensteiner Österreichisches Wettbewerbsrecht3, 249 f; Wessely, Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 2 uva). Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben vergleiche OGH 10. 3. 2003 16 Ok 20/02; 16. 12. 2002 16 Ok 9/02). Dies ist jenes „Rechtsgut", das von den Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle geschützt werden soll und nach dem auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen ist vergleiche dazu Jungbluth in Lange/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht 1, 1673; Rehbinder in Immenga/Mestmäcker GWB, 2714). Damit muss die ebenfalls als Abgrenzungsargument herangezogene Frage der Verstärkung der - diesen - Markt beherrschenden Stellung vergleiche dazu Koppensteiner aaO, 252; ähnlich Feyl Räumliche Geltung der Zusammenschlusskontrolle nach der Kartellnovelle 1993, 640 ff) im Zusammenhang stehen. Zu den nach Artikel 9, Absatz eins, B-VG ja jedenfalls im Rahmen der Interpretation zu berücksichtigenden anerkannten Regeln des Völkerrechtes vergleiche dazu etwa RIS-Justiz RS0053183 mwN) wird überzeugend vertreten, dass bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrecht rechtfertigt vergleiche dazu Jungbluth aaO, 1674).
Durch den Erwerb eines Unternehmens im Ausland, das auf einem
abgegrenzten ausländischen Markt tätig wird, ändert sich aber an der
Anzahl der am für das Inland relevanten Markt - dieser kann auch Teil
eines Weltmarktes sein (vgl dazu OGH 14. 2. 2005 16 Ok 1/05) - tätig
werdenden „selbständigen Marktteilnehmer" nichts. Derartige
Zusammenschlüsse wurden auch bisher nicht von der österreichischen
Zusammenschlusskontrolle erfasst. Die Frage, ob sich durch einen
günstigen Kauf eines Unternehmens in einem anderen Land, das auch nur
in diesem anderen Markt tätig wird, die Finanzkraft des heimischen
Unternehmens verstärkt, ist keine Frage, die auf die
Aufrechterhaltung der Marktstruktur hinsichtlich der Anzahl der daran
teilnehmenden selbständigen Unternehmen abzielenden
Zusammenschlusskontrolle unmittelbar einwirkt (die wirtschaftliche
Potenz könnte auch durch einen besonders günstigen Grundstückskauf
verbessert werden). Die Verbesserung der Finanzkraft durch den Kauf
von ausländischen Unternehmensbeteiligungen - wobei dem Erwerb
naturgemäß auch der Abfluss liquider Mittel durch Zahlung des
Kaufpreises gegenübersteht - mag dann, wenn überhaupt ein Sachverhalt
verwirklicht ist, der dieser Zusammenschlusskontrolle unterliegt, bei
der Beurteilung der weiteren Fragen eine Rolle spielen. So war sie
etwa bei der Beurteilung der nachfolgenden Fragen, inwieweit eine
Marktbeherrschung entsteht oder verstärkt wird bzw ob die
Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen diese Nachteile aufwiegt bzw
eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit notwendig und
volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, relevant (vgl früher KartG
1988 § 42b Abs 2 und 3). Eine solche doch sehr mittelbare Auswirkung
bei dem Erwerb einer ausländischen Zielgesellschaft, die weder
aktuell noch potentiell am österreichischen Markt tätig war oder
werden sollte bzw auf diesen einwirkte, kann aber auch unter
Beachtung der oben dargestellten völkerrechtlichen Grundsätze nicht
eine entsprechende „Inlandswirkung", die eine Anwendung der
österreichischen Fusionskontrolle rechtfertigte, nachweisen. Einer
aus den Zielrichtungen der Zusammenschlusskontrolle nicht
ableitbaren, auf bloß „mittelbare" Wirkungen abstellenden, kaum
bestimmbaren Ausdehnung auf bloße Ressourcenverbesserungen kann auch
aus den in den Entscheidungen 9. 12. 1996, 16 Ok 1/95 (= SZ 69/271 =
ecolex 1997, 172 [Wollmann, 171) = ÖBl 1997) und vom 23. 6. 1997 16
Ok 2/97 (= SZ70/124 = ÖBl 1998, 264) dargestellten Aspekten
(Rechtssicherheit, Raschheit; Schwere der Sanktion- Nichtigkeit,
Strafverfahren; vgl zur verfassungsrechtlichen Problematik der klaren
Abgrenzung von Straftatbeständen etwa VfSlg 12.947) nicht beigetreten
werden (im Übrigen liegt auch der in Richtung einer bloßen
Ressourcenverstärkung verstehbaren Lehrmeinung von Rehbinder in
Immenga/Mestmäcker GWB, 2750 - eine Entscheidung des BGH zugrunde -
vgl FN 259 - bei der beide Unternehmen am deutschen Markt tätig waren
und es auch nicht um die Anmeldepflichtigkeit, sondern nur um die in
Österreich nunmehr nicht mehr vorgesehene - Anzeigepflichtigkeit ging
- vgl BGH 25. 5. 1979 KVR 2/78 „Organische Pigmente" BGHZ 74, 322;
vgl zur früheren Anzeigepflicht etwa Gugerbauer, Handbuch der Fusionskontrolle, 31 ff; vgl im übrigen auch die ebenfalls teilweise auf an bestimmten Märkten „konkurrierende" Unternehmen abstellende Regelung des Art 1 Abs 2 lit b und Abs 3 inbes lit c FKVO). Sie würde im Übrigen auch zu dem völkerrechtlich problematischen Effekt führen, dass das ja dann an die Verstärkung der Marktbeherrschung typischer anknüpfende Anmeldeverfahren regelmäßig von einer Verstärkung der Marktbeherrschung im Sinne des § 42b Abs 2 Z 2 KartG 1988 auszugehen gehabt hätte. Von einer „Untersagung" konnte dann aber regelmäßig nur bei Vorliegen der „Rechtfertigungsgründe" des 42b Abs 3 KartG 1988 abgesehen werden, die aber in wesentlichen Teilen nur auf den inländischen Markt und die inländische Volkswirtschaft abstellen. Mangels der eingeschränkten Möglichkeit der Berufung auf diese Gründe hätte es also zu einer strukturellen Benachteiligung bei Unternehmenserwerben durch österreichischen Unternehmen im Ausland kommen können.vergleiche zur früheren Anzeigepflicht etwa Gugerbauer, Handbuch der Fusionskontrolle, 31 ff; vergleiche im übrigen auch die ebenfalls teilweise auf an bestimmten Märkten „konkurrierende" Unternehmen abstellende Regelung des Artikel eins, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, inbes Litera c, FKVO). Sie würde im Übrigen auch zu dem völkerrechtlich problematischen Effekt führen, dass das ja dann an die Verstärkung der Marktbeherrschung typischer anknüpfende Anmeldeverfahren regelmäßig von einer Verstärkung der Marktbeherrschung im Sinne des Paragraph 42 b, Absatz 2, Ziffer 2, KartG 1988 auszugehen gehabt hätte. Von einer „Untersagung" konnte dann aber regelmäßig nur bei Vorliegen der „Rechtfertigungsgründe" des 42b Absatz 3, KartG 1988 abgesehen werden, die aber in wesentlichen Teilen nur auf den inländischen Markt und die inländische Volkswirtschaft abstellen. Mangels der eingeschränkten Möglichkeit der Berufung auf diese Gründe hätte es also zu einer strukturellen Benachteiligung bei Unternehmenserwerben durch österreichischen Unternehmen im Ausland kommen können.
Das Ergebnis, dass eine Erfassung des Anteilserwerbs an am inländischen Markt auch nicht potentiell wirkenden ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nach den § 41 ff KartG 1988 nicht beabsichtigt war, wird auch durch einen Blick auf das KartG 2005 verstärkt.Das Ergebnis, dass eine Erfassung des Anteilserwerbs an am inländischen Markt auch nicht potentiell wirkenden ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nach den Paragraph 41, ff KartG 1988 nicht beabsichtigt war, wird auch durch einen Blick auf das KartG 2005 verstärkt.
Die Abgrenzung im KartG 2005 wird durch § 9 Abs 2 KartG 2005 insoweit erleichtert, als vorgesehen ist, dass Zusammenschlüsse ausgenommen sind, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:Die Abgrenzung im KartG 2005 wird durch Paragraph 9, Absatz 2, KartG 2005 insoweit erleichtert, als vorgesehen ist, dass Zusammenschlüsse ausgenommen sind, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
1. nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro und
2. die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro.
Ohne „gemeinsamen" inländischen Umsatz erfasst werden sollen nach der Regierungsvorlage die Erwerbe österreichischer Unternehmen durch ausländische Großunternehmen -potentielle Marktteilnehmer (vgl dazu RV 926 Blg NR 22. GP, 7; insoweit soll weiter zur Abgrenzung auf das bloße Wirkungsprinzip entsprechend § 24 Abs 2 KartG 2005 abgestellt werden). Auch dem ist aber zu entnehmen, dass eine Erfassung des Anteilserwerbs an am inländischen Markt auch nicht potentiell wirkenden ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen nicht beabsichtigt ist.Ohne „gemeinsamen" inländischen Umsatz erfasst werden sollen nach der Regierungsvorlage die Erwerbe österreichischer Unternehmen durch ausländische Großunternehmen -potentielle Marktteilnehmer vergleiche dazu Regierungsvorlage 926 Blg NR 22. GP, 7; insoweit soll weiter zur Abgrenzung auf das bloße Wirkungsprinzip entsprechend Paragraph 24, Absatz 2, KartG 2005 abgestellt werden). Auch dem ist aber zu entnehmen, dass eine Erfassung des Anteilserwerbs an am inländischen Markt auch nicht potentiell wirkenden ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen nicht beabsichtigt ist.
Genau dies liegt aber dem Antrag zugrunde, sodass dem Rekurs Folge und dem Antrag spruchgemäß stattzugeben war.