Das Kartellgesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensarten, die sich unter anderem in ihren verfahrenseinleitenden Schritten, ihrem angestrebten Verfahrensziel, ihrer inhaltlichen Behandlung, ihren Rechtsfolgen und ihrer gebührenrechtlichen Beurteilung voneinander unterscheiden. So wird etwa zwischen der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b KartG) und einem Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG) schon begrifflich unterschieden, und die genannten verfahrenseinleitenden Schritte stehen am Beginn ganz unterschiedlicher Verfahrensarten mit gesondert geregelten gebührenrechtlichen Tatbeständen (vgl § 80 Z 10 KartG und § 80 Z 4 KartG). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der erst durch den Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung ausgelöste Verfahrensaufwand (dessen Ersatzpflicht je nach dem Verfahrenserfolg zu beurteilen ist, vgl § 82 Z 3 KartG) schon durch jene Rahmengebühr abgegolten wäre, die im Verfahren über die Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung zu bestimmen und von den dort anzeigenden Unternehmen zu tragen war (§ 82 Z 2 KartG). Gemäß § 80 Z 4 KartG ist für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c KartG eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.Das Kartellgesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensarten, die sich unter anderem in ihren verfahrenseinleitenden Schritten, ihrem angestrebten Verfahrensziel, ihrer inhaltlichen Behandlung, ihren Rechtsfolgen und ihrer gebührenrechtlichen Beurteilung voneinander unterscheiden. So wird etwa zwischen der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 b, KartG) und einem Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 c, KartG) schon begrifflich unterschieden, und die genannten verfahrenseinleitenden Schritte stehen am Beginn ganz unterschiedlicher Verfahrensarten mit gesondert geregelten gebührenrechtlichen Tatbeständen vergleiche Paragraph 80, Ziffer 10, KartG und Paragraph 80, Ziffer 4, KartG). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der erst durch den Antrag auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung ausgelöste Verfahrensaufwand (dessen Ersatzpflicht je nach dem Verfahrenserfolg zu beurteilen ist, vergleiche Paragraph 82, Ziffer 3, KartG) schon durch jene Rahmengebühr abgegolten wäre, die im Verfahren über die Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung zu bestimmen und von den dort anzeigenden Unternehmen zu tragen war (Paragraph 82, Ziffer 2, KartG). Gemäß Paragraph 80, Ziffer 4, KartG ist für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach Paragraph 30 c, KartG eine Rahmengebühr von 375 EUR bis 15.000 EUR zu entrichten. Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Nach Meinung der Rekurswerberin hätten nur die Antragsgegnerinnen Anlass für die Amtshandlung gegeben, nämlich durch Abschluss der entsprechenden Verträge und deren Anzeige beim Kartellgericht. Diese Auffassung übergeht den Umstand, dass der konkrete, auf § 30c KartG gestützte verfahrenseinleitende Schriftsatz, der ein entsprechendes Vorgehen des Kartellgerichts erst ausgelöst hat, nicht von den Antragsgegnerinnen, sondern von der Antragstellerin eingebracht worden ist. Ob Ursache der Antragstellung kartellrechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerinnen zum damaligen Zeitpunkt war - was im übrigen nicht feststeht -, ist für die Frage der Kostentragung ohne Bedeutung, weil insoweit schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf das Verfahrensergebnis abzustellen ist (§ 82 Z 3 lit c KartG; vgl zum Grundsatz des Erfolgsprinzips nach § 80 Z 3 KartG auch 16 Ok 19/02).Nach Meinung der Rekurswerberin hätten nur die Antragsgegnerinnen Anlass für die Amtshandlung gegeben, nämlich durch Abschluss der entsprechenden Verträge und deren Anzeige beim Kartellgericht. Diese Auffassung übergeht den Umstand, dass der konkrete, auf Paragraph 30 c, KartG gestützte verfahrenseinleitende Schriftsatz, der ein entsprechendes Vorgehen des Kartellgerichts erst ausgelöst hat, nicht von den Antragsgegnerinnen, sondern von der Antragstellerin eingebracht worden ist. Ob Ursache der Antragstellung kartellrechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerinnen zum damaligen Zeitpunkt war - was im übrigen nicht feststeht -, ist für die Frage der Kostentragung ohne Bedeutung, weil insoweit schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein auf das Verfahrensergebnis abzustellen ist (Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG; vergleiche zum Grundsatz des Erfolgsprinzips nach Paragraph 80, Ziffer 3, KartG auch 16 Ok 19/02).
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Frage des Verfahrensaufwands nicht nur auf mündliche Verhandlungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen ist; mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war (16 Ok 5/00; 16 Ok 10/03; 16 Ok 13/03). Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte. Gleiches gilt auch für den Sitzungsaufwand des Paritätischen Ausschusses (hier: 10 Sitzungen), die bei Ausmessung der Rahmengebühr - entgegen den Rekursausführungen - nicht gänzlich unbeachtet zu bleiben haben (ÖBl 1988, 139), sondern (wenn auch nur sehr maßvoll) in Anschlag zu bringen sind (Okt 13/94), weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses vom Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt (16 Ok 5/00; 16 Ok 15/03). Nicht angebracht ist der vom Antragsteller angestellte Vergleich der kartellrechtlichen Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht, weil das Kartellverfahren ein völlig anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf und anderen Zielsetzungen ist (16 Ok 7/95; 16 Ok 9/98).
Bei der gebotenen Abwägung der Kriterien des § 84 KartG hat das Erstgericht jedoch - worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist - unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Antragstellerin um kein überdurchschnittlich kapitalkräftiges und bedeutendes Unternehmen handelt. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die antragstellende Kommanditgesellschaft eine einzige persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer GmbH mit Mindestkapitalausstattung sowie zwei Kommanditisten mit Gesamteinlagen in Höhe von rund 72.600 EUR besitzt. Bei dieser Gesellschaftsstruktur und dem gerichtsbekanntermaßen in der betroffenen Branche des Sportartikelhandels herrschenden massiven Verdrängungswettbewerb auf einem engen Markt ist bei Berücksichtigung der übrigen zutreffend angewendeten Bemessungskriterien die gerichtliche Pauschalgebühr mit 5.000 EUR (das ist mehr als das Dreizehnfache der Mindestgebühr und ein Drittel der Höchstgebühr) zu bemessen.Bei der gebotenen Abwägung der Kriterien des Paragraph 84, KartG hat das Erstgericht jedoch - worauf die Rekurswerberin zutreffend hinweist - unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Antragstellerin um kein überdurchschnittlich kapitalkräftiges und bedeutendes Unternehmen handelt. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die antragstellende Kommanditgesellschaft eine einzige persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer GmbH mit Mindestkapitalausstattung sowie zwei Kommanditisten mit Gesamteinlagen in Höhe von rund 72.600 EUR besitzt. Bei dieser Gesellschaftsstruktur und dem gerichtsbekanntermaßen in der betroffenen Branche des Sportartikelhandels herrschenden massiven Verdrängungswettbewerb auf einem engen Markt ist bei Berücksichtigung der übrigen zutreffend angewendeten Bemessungskriterien die gerichtliche Pauschalgebühr mit 5.000 EUR (das ist mehr als das Dreizehnfache der Mindestgebühr und ein Drittel der Höchstgebühr) zu bemessen.
Dem Rekurs ist daher teilweise Folge zu geben.