Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die behaupteten Rekursgründe der Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung liegen nicht vor.
Es trifft zu, daß das Kartellobergericht dreimal befaßt wurde; lediglich der erste Rekurs brachte einen Zwischenerfolg für den Antragsteller in Form eines Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschlusses an das Kartellgericht (Okt 46/90); im Ergebnis blieb der Antragsteller aber zur Gänze erfolglos (Okt 3/93 und Okt 7/93), weshalb er den gesamten durch seine Antragstellung verursachten Verfahrensaufwand zu tragen hat (§ 82 Z 3 KartG; vgl § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO).Es trifft zu, daß das Kartellobergericht dreimal befaßt wurde; lediglich der erste Rekurs brachte einen Zwischenerfolg für den Antragsteller in Form eines Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschlusses an das Kartellgericht (Okt 46/90); im Ergebnis blieb der Antragsteller aber zur Gänze erfolglos (Okt 3/93 und Okt 7/93), weshalb er den gesamten durch seine Antragstellung verursachten Verfahrensaufwand zu tragen hat (Paragraph 82, Ziffer 3, KartG; vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO).
Der Antragsteller gesteht selbst zu (ON 62 S. 3), daß vier Sitzungen des Paritätischen Ausschusses zur Erstellung des Gutachtens erforderlich waren (- für mehr Sitzungen wurden die Mitglieder auch nicht entlohnt, vgl Beschluß ON 73 -). Berücksichtigt man weiters, daß acht Zeugen vernommen wurden, kann kein Zweifel bestehen, daß ein ganz erheblicher Verfahrensaufwand erforderlich war.Der Antragsteller gesteht selbst zu (ON 62 S. 3), daß vier Sitzungen des Paritätischen Ausschusses zur Erstellung des Gutachtens erforderlich waren (- für mehr Sitzungen wurden die Mitglieder auch nicht entlohnt, vergleiche Beschluß ON 73 -). Berücksichtigt man weiters, daß acht Zeugen vernommen wurden, kann kein Zweifel bestehen, daß ein ganz erheblicher Verfahrensaufwand erforderlich war.
Wenn das Erstgericht die Rahmengebühr unter diesen Umständen mit S 100.000, also im Ausmaß des Zehnfachen der Mindestgebühr und eines Viertels der Höchstgebühr festgesetzt hat, kann hierin auch unter Berücksichtigung der übrigen in § 84 KartG genannten Bemessungskriterien keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Wenn das Erstgericht die Rahmengebühr unter diesen Umständen mit S 100.000, also im Ausmaß des Zehnfachen der Mindestgebühr und eines Viertels der Höchstgebühr festgesetzt hat, kann hierin auch unter Berücksichtigung der übrigen in Paragraph 84, KartG genannten Bemessungskriterien keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Daß der im Ergebnis völlig erfolglos gebliebene Antragsteller Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat und daß dem Verfahren auf dem Gebiet des Fahrzeugmarktes besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zukam, bekämpft der Antragsteller nicht; er ging vielmehr im gesamten von ihm veranlaßten Verfahren von der diesbezüglichen besonderen wirtschaftspolitischen Bedeutung aus.
Bleibt lediglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Rahmengebühr auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen angemessen ist. Hiezu bringt der Antragsteller lediglich vor, er hebe nur niedrige Mitgliedsbeiträge ein und habe das mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko sorgfältig abzuwägen. Eine Rahmengebühr in dieser Höhe bewirke eine prohibitive Zugangsschranke zur gesetzlich vorgesehenen Rechtshilfe. Ein Zivilverfahren wegen Wettbewerbsverletzung (§ 1 UWG) wäre wesentlich billiger gekommen; es hätte lediglich Gerichtsgebührenbelastungen in der Größenordnung von S 15.000 gebracht, sodaß die Rahmengebühr in diesem Umfang hätte ausgemessen werden müssen.Bleibt lediglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Rahmengebühr auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen angemessen ist. Hiezu bringt der Antragsteller lediglich vor, er hebe nur niedrige Mitgliedsbeiträge ein und habe das mit dem Verfahren verbundene Kostenrisiko sorgfältig abzuwägen. Eine Rahmengebühr in dieser Höhe bewirke eine prohibitive Zugangsschranke zur gesetzlich vorgesehenen Rechtshilfe. Ein Zivilverfahren wegen Wettbewerbsverletzung (Paragraph eins, UWG) wäre wesentlich billiger gekommen; es hätte lediglich Gerichtsgebührenbelastungen in der Größenordnung von S 15.000 gebracht, sodaß die Rahmengebühr in diesem Umfang hätte ausgemessen werden müssen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Daß der Antragsteller nicht in der Lage wäre, die Rahmengebühr zu bezahlen, behauptet er selbst nicht ernstlich. Der vorgenommene Vergleich mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht (- die im übrigen bei einem vergleichbaren Verfahrensaufwand bedeutend größer wäre -) ist nicht angebracht, weil es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein völliges anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf (s. insbesondere das Gutachten des Paritätischen Ausschusses) und anderen Zielsetzungen handelt (s. hiezu die ausführlichen Darlegungen in Okt 7/93, S. 26 ff). Im übrigen wäre es dem Antragsteller in Abwägung des im Falle der Erfolglosigkeit seines Antrages im Kartellverfahren jedenfalls zu gewärtigenden beträchtlichen Kostenaufwandes freigestanden, die von ihm angesprochene Möglichkeit der Befassung des Zivilgerichtes zu ergreifen.
Die vom Erstgericht auferlegte Rahmengebühr erweist sich somit als durchaus angemessen, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.