Gemäß § 52 Abs 2 KartG 1988 hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 35 und 36) durch einstweilige Verfügung zu untersagen, soweit....die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens "für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt" ist. Die Rechtfertigung dafür, daß bestimmte Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmers vom Kartellgericht als Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung untersagt werden können, liegt darin, daß eben gerade diese Stellung dem Unternehmer ein solches Verhalten ermöglicht, während ein Unternehmer, dem diese Stellung nicht zukommt, schon durch das Vorhandensein ausreichenden Wettbewerbs an einem solchen Verhalten gehindert wird: Die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichts soll also den Mangel an Wettbewerb ausgleichen (RV 633 BlgNR 17.GP 31). Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sollen auf der Ebene des Marktbeherrschers bzw der gegenüberliegenden Wirtschaftsstufe ebenso hintangehalten werden wie Störungen der Marktgerechtigkeit im Verhältnis zu den Abnehmern (Lieferanten); Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I2 241 ff. Die Mißbrauchsaufsicht dient vor allem der Verhinderung der wirtschaftlichen Ausbeutung der Marktgegenseite (Hanreich in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts II 2 Rz 52 mwN). Sie hat die Aufgabe, den Gefahren der Benachteiligung der Interessen anderer Marktteilnehmer zu begegnen (Gugerbauer, Kartellrecht 92). Im einzelnen kann der Mißbrauch nach der Aufzählung in § 35 KartG insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (Z 1) und der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Z 3) bestehen. Solche Formen des Marktmißbrauches gefährden nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck des Gesetzes die dadurch geschützten Interessen, weil der gesamte Wettbewerb durch den Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung verzerrt wird. Demnach stehen zwar nicht geradezu Einzelinteressen anderer Marktteilnehmer im Vordergrund, wohl aber dient die Mißbrauchsaufsicht auch ihrem Schutz, soweit der Wettbewerb gestört wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KartG 1988 hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraphen 35 und 36) durch einstweilige Verfügung zu untersagen, soweit....die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens "für die durch dieses Gesetz geschützten Interessen bescheinigt" ist. Die Rechtfertigung dafür, daß bestimmte Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmers vom Kartellgericht als Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung untersagt werden können, liegt darin, daß eben gerade diese Stellung dem Unternehmer ein solches Verhalten ermöglicht, während ein Unternehmer, dem diese Stellung nicht zukommt, schon durch das Vorhandensein ausreichenden Wettbewerbs an einem solchen Verhalten gehindert wird: Die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichts soll also den Mangel an Wettbewerb ausgleichen Regierungsvorlage 633 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 31). Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sollen auf der Ebene des Marktbeherrschers bzw der gegenüberliegenden Wirtschaftsstufe ebenso hintangehalten werden wie Störungen der Marktgerechtigkeit im Verhältnis zu den Abnehmern (Lieferanten); Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I2 241 ff. Die Mißbrauchsaufsicht dient vor allem der Verhinderung der wirtschaftlichen Ausbeutung der Marktgegenseite (Hanreich in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts römisch zwei 2 Rz 52 mwN). Sie hat die Aufgabe, den Gefahren der Benachteiligung der Interessen anderer Marktteilnehmer zu begegnen (Gugerbauer, Kartellrecht 92). Im einzelnen kann der Mißbrauch nach der Aufzählung in Paragraph 35, KartG insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (Ziffer eins,) und der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Ziffer 3,) bestehen. Solche Formen des Marktmißbrauches gefährden nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck des Gesetzes die dadurch geschützten Interessen, weil der gesamte Wettbewerb durch den Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung verzerrt wird. Demnach stehen zwar nicht geradezu Einzelinteressen anderer Marktteilnehmer im Vordergrund, wohl aber dient die Mißbrauchsaufsicht auch ihrem Schutz, soweit der Wettbewerb gestört wird.
Daß sich hier der Antragsteller im besonderen auf den Schaden berufen hat, der den durch beide behaupteten Aktionen benachteiligten Vertragshändlern entsteht, schadet nicht; denn einerseits ist die ganze überwiegende Gruppe dieser Vertragshändler nach den Antragsbehauptungen durch die nicht sachlich gerechtfertigte Begünstigung einer kleinen Gruppe der Tochterunternehmungen benachteiligt; andererseits kann aber auch der lautere Wettbewerb mit den Händlern anderer Automarken beeinträchtigt werden, wenn ein Generalimporteur Preissenkungsaktionen zu Lasten der Vertragshändler vornimmt.
Im grundsätzlichen ist zwar auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig, daß ein unwiederbringlicher Schaden nach der Judikatur zu § 381 EO im Falle möglichen Geldersatzes nur droht, wenn ein solcher Ersatz entweder (etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers) nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 49/11 uva). Das Kartellobergericht hat aber schon in anderem Zusammenhang (in einem Fall des § 7 Abs 4 NVG) betont, daß nach der Natur der Sache der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf dem Markt (dort durch verpönte Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis) entsteht, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann; der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung verbotener aggressiver Preismethoden bedürfe dann aber (vgl JBl 1985, 423) in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (Okt 1/89 = WBl 1990, 49 = ÖBl 1989, 179). An dieser Rechtsansicht ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Zweck des Gesetzes ist auch hier die Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs, wobei fraglich ist, ob er nach seiner Zerstörung überhaupt in Geld bewertet und abgegolten werden kann; mindestens aber ist der völlig adäquate Geldersatz auszuschließen, weil im nachhinein die Konkurrenten (hier die benachteiligten Vertragshändler, aber auch andere Autohandelsunternehmer) ihren Schaden nicht einmal so weit objektiv beziffern können, daß eine Quantitätsschätzung nach § 273 ZPO erfolgreich erscheint (vgl Prunbauer, MuR 1989, 82 f). Unrichtig ist die Behauptung der Antragsgegnerin, die Judikatur zu § 7 NVG sei nicht vergleichsweise heranzuziehen: Nach der RV entspricht § 52 Abs 2 KartG der Regelung des § 7, 4 NVG.Im grundsätzlichen ist zwar auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes richtig, daß ein unwiederbringlicher Schaden nach der Judikatur zu Paragraph 381, EO im Falle möglichen Geldersatzes nur droht, wenn ein solcher Ersatz entweder (etwa infolge Zahlungsunfähigkeit des Schädigers) nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 49/11 uva). Das Kartellobergericht hat aber schon in anderem Zusammenhang (in einem Fall des Paragraph 7, Absatz 4, NVG) betont, daß nach der Natur der Sache der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf dem Markt (dort durch verpönte Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis) entsteht, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann; der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung verbotener aggressiver Preismethoden bedürfe dann aber vergleiche JBl 1985, 423) in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (Okt 1/89 = WBl 1990, 49 = ÖBl 1989, 179). An dieser Rechtsansicht ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Zweck des Gesetzes ist auch hier die Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs, wobei fraglich ist, ob er nach seiner Zerstörung überhaupt in Geld bewertet und abgegolten werden kann; mindestens aber ist der völlig adäquate Geldersatz auszuschließen, weil im nachhinein die Konkurrenten (hier die benachteiligten Vertragshändler, aber auch andere Autohandelsunternehmer) ihren Schaden nicht einmal so weit objektiv beziffern können, daß eine Quantitätsschätzung nach Paragraph 273, ZPO erfolgreich erscheint vergleiche Prunbauer, MuR 1989, 82 f). Unrichtig ist die Behauptung der Antragsgegnerin, die Judikatur zu Paragraph 7, NVG sei nicht vergleichsweise heranzuziehen: Nach der Regierungsvorlage entspricht Paragraph 52, Absatz 2, KartG der Regelung des Paragraph 7, 4, NVG.
Auch die Berufung auf Gugerbauer aaO 113, daß mit einer einstweiligen Verfügung kein Vorgriff auf die Endentscheidung erlaubt sei, ist unzutreffend; auch nach seiner Ansicht darf das Gericht bloß nicht über den gestellten Antrag hinausgehen, und durch die vorläufige Untersagung wird der endgültigen Entscheidung "selbstverständlich" nicht vorgegriffen. Die EV kann daher (s Gesetzestext) die Untersagung im vollen Umfang vorläufig anordnen.
Der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund liegt somit nicht vor; das Verfahren erster Instanz ist ergänzungsbedürftig.