Rechtssatz RS0063613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063613
Entscheidungsdatum
17.06.1991
Rechtssatz
Zweck des Gesetzes ist die Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs, wobei fraglich ist, ob er nach seiner Zerstörung überhaupt in Geld bewertet und abgegolten werden kann; mindestens aber ist der völlig adäquate Geldersatz auszuschließen, wenn im nachhinein die Konkurrenten ihren Schaden nicht einmal so weit objektiv beziffern können, daß eine Quantitätsschätzung nach § 273 ZPO erfolgreich erscheint. - Ein nicht adäquat durch Geldersatz abdeckbarer Schaden bedarf daher in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (vgl Okt 1/89 = WBl 1990,49 = ÖBl 1989,179).Zweck des Gesetzes ist die Sicherung eines wirksamen Wettbewerbs, wobei fraglich ist, ob er nach seiner Zerstörung überhaupt in Geld bewertet und abgegolten werden kann; mindestens aber ist der völlig adäquate Geldersatz auszuschließen, wenn im nachhinein die Konkurrenten ihren Schaden nicht einmal so weit objektiv beziffern können, daß eine Quantitätsschätzung nach Paragraph 273, ZPO erfolgreich erscheint. - Ein nicht adäquat durch Geldersatz abdeckbarer Schaden bedarf daher in der Regel keiner besonderen Bescheinigung vergleiche Okt 1/89 = WBl 1990,49 = ÖBl 1989,179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063613
Dokumentnummer
JJR_19910617_OGH0002_000OKT00046_9000000_004