Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Rekurswerber, daß das Erstgericht den Inhalt des Inserates nicht in den Feststellungen wiedergegeben hat. Der Hinweis auf die Wiedergabe als Teil des Parteienvorbringens genüge nicht. Das Erstgericht habe sich mit dem Inserat offensichtlich gar nicht auseinandergesetzt.
Der Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat berücksichtigt, daß die Werbeaktion geeignet war, Interessenten annehmen zu lassen, die angekündigte Mehrwertsteuersenkung werde zusätzlich zu den üblichen Rabatten gewährt. Ob der dadurch ausgelöste Druck, auf Kosten der Handelsspanne höhere Rabatte zu geben, ausreicht, um einen Verstoß gegen § 35 KartG anzunehmen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.Der Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat berücksichtigt, daß die Werbeaktion geeignet war, Interessenten annehmen zu lassen, die angekündigte Mehrwertsteuersenkung werde zusätzlich zu den üblichen Rabatten gewährt. Ob der dadurch ausgelöste Druck, auf Kosten der Handelsspanne höhere Rabatte zu geben, ausreicht, um einen Verstoß gegen Paragraph 35, KartG anzunehmen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Rekurswerber, daß sich das Erstgericht nicht mit der unterschiedlichen Fixkostenstruktur von Vertragshändlern und Antragsgegnerin auseinandergesetzt habe. Der Vertragshändler müsse durch die ihm vorerst eingeräumten Wiederverkaufsrabatte die Fixkosten decken; die Antragsgegnerin erziele nach Deckung ihrer Fixkosten durch den Verkauf zusätzlicher Einheiten für jedes Fahrzeug über den variablen Kosten Gewinne.
Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (§ 43 KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind (ua SZ 47/141). Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in Kartellsachen kein Neuerungsverbot (vgl. SchöDi 191; siehe auch Gugerbauer, Das Kartellgesetz § 53 Rz 1). Der Antragsteller hat in erster Instanz zur unterschiedlichen Fixkostenstruktur von Vertragshändlern und Antragsgegnerin nichts vorgebracht. Sein Vorbringen im Rekurs ist daher eine unzulässige Neuerung; es ist darauf nicht weiter einzugehen.Im Rekursverfahren in Kartellsachen können die Parteien, wie auch sonst im Außerstreitverfahren (Paragraph 43, KartG), das vorliegende Tatsachenmaterial ergänzen oder berichtigen, sie dürfen aber nicht von den bisherigen Behauptungen abweichende Tatsachenbehauptungen oder solche vortragen, die bisher überhaupt noch nicht aufgestellt worden sind (ua SZ 47/141). Nur in diesem Umfang besteht im Rekursverfahren in Kartellsachen kein Neuerungsverbot vergleiche SchöDi 191; siehe auch Gugerbauer, Das Kartellgesetz Paragraph 53, Rz 1). Der Antragsteller hat in erster Instanz zur unterschiedlichen Fixkostenstruktur von Vertragshändlern und Antragsgegnerin nichts vorgebracht. Sein Vorbringen im Rekurs ist daher eine unzulässige Neuerung; es ist darauf nicht weiter einzugehen.
In der Rechtsrüge vertritt der Rekurswerber die Auffassung, durch die Werbeaktion seien die Fiat-Vertragshändler faktisch gezwungen worden, zusätzliche Nachlässe zu den bisher üblichen Rabatten zu gewähren. Die Antragsgegnerin habe damit ihre Marktmacht als Generalimporteur von Fiat-Kraftfahrzeugen dazu verwendet, Wettbewerbsvorteile zugunsten der eigenen Vertriebstöchter und zu Lasten der übrigen Vertragshändler zu erzielen. Wegen Unterschieden in der Kostenstruktur der Antragsgegnerin und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber den sonstigen Vertragshändlern habe nur die Antragsgegnerin von der Werbeaktion profitieren können, die übrigen Gebietsvertreter seien belastet worden. Die Antragsgegnerin habe ihre marktbeherrschende Stellung dazu mißbraucht, mittelbar niedrigere Verkaufspreise zu erzwingen. Es liege aber nicht nur ein Verstoß gegen § 35 Z 1 KartG, sondern auch ein Verstoß gegen § 35 Z 3 leg cit vor, weil die Gebietshändler durch die beanstandete Werbeankündigung im Wettbewerb diskriminiert worden seien.In der Rechtsrüge vertritt der Rekurswerber die Auffassung, durch die Werbeaktion seien die Fiat-Vertragshändler faktisch gezwungen worden, zusätzliche Nachlässe zu den bisher üblichen Rabatten zu gewähren. Die Antragsgegnerin habe damit ihre Marktmacht als Generalimporteur von Fiat-Kraftfahrzeugen dazu verwendet, Wettbewerbsvorteile zugunsten der eigenen Vertriebstöchter und zu Lasten der übrigen Vertragshändler zu erzielen. Wegen Unterschieden in der Kostenstruktur der Antragsgegnerin und ihrer Tochtergesellschaften gegenüber den sonstigen Vertragshändlern habe nur die Antragsgegnerin von der Werbeaktion profitieren können, die übrigen Gebietsvertreter seien belastet worden. Die Antragsgegnerin habe ihre marktbeherrschende Stellung dazu mißbraucht, mittelbar niedrigere Verkaufspreise zu erzwingen. Es liege aber nicht nur ein Verstoß gegen Paragraph 35, Ziffer eins, KartG, sondern auch ein Verstoß gegen Paragraph 35, Ziffer 3, leg cit vor, weil die Gebietshändler durch die beanstandete Werbeankündigung im Wettbewerb diskriminiert worden seien.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
§ 35 KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Das Gesetz nennt als Beispiel vier Mißbrauchstatbestände, von denen nach Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Fall zwei verwirklicht sein sollen: die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (Z 1) und die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Z 3).Paragraph 35, KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes. Das Kartellgericht hat auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen. Das Gesetz nennt als Beispiel vier Mißbrauchstatbestände, von denen nach Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Fall zwei verwirklicht sein sollen: die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (Ziffer eins,) und die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen (Ziffer 3,).
Grund für die Mißbrauchsaufsicht ist der fehlende oder unzureichende Wettbewerb, der marktbeherrschende Unternehmer der Kontrolle durch die Konkurrenz entzieht, wodurch die Interessen anderer Marktteilnehmer benachteiligt werden (Gugerbauer aaO § 35 Rz 1). Durch die Mißbrauchsaufsicht soll verhindert werden, daß auf Märkten, die von einem Monopolisten oder von Oligopolisten beherrscht werden, die Marktgegenseite wirtschaftlich ausgebeutet wird (Hanreich in Wenger, Grundriß des Österreichischen Wirtschaftsrechts II 2 Rz 52 mwN). Ein Mißbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluß genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, so daß unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbs- und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seite des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, in dem sie volkswirtschaftlich als Mißbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmers qualifiziert werden müßten (KOG ÖBl 1977, 17 - ÖMV).Grund für die Mißbrauchsaufsicht ist der fehlende oder unzureichende Wettbewerb, der marktbeherrschende Unternehmer der Kontrolle durch die Konkurrenz entzieht, wodurch die Interessen anderer Marktteilnehmer benachteiligt werden (Gugerbauer aaO Paragraph 35, Rz 1). Durch die Mißbrauchsaufsicht soll verhindert werden, daß auf Märkten, die von einem Monopolisten oder von Oligopolisten beherrscht werden, die Marktgegenseite wirtschaftlich ausgebeutet wird (Hanreich in Wenger, Grundriß des Österreichischen Wirtschaftsrechts römisch zwei 2 Rz 52 mwN). Ein Mißbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluß genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, so daß unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbs- und (oder) Unternehmenserfolgslage auf Seite des Abnehmers die Folge wäre, oder aber eben diese Bedingungen ihrem Inhalt nach nicht gerechtfertigt wären, in dem sie volkswirtschaftlich als Mißbrauch der Stellung im Markt zu bloßem unternehmenseigenen Nutzen des marktbeherrschenden Unternehmers qualifiziert werden müßten (KOG ÖBl 1977, 17 - ÖMV).
Unterschieden werden also zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten:
Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits, davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen "Behinderungsmißbrauch" und "Ausbeutungsmißbrauch" durchgesetzt (s. Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I**2, 254).
Nach der Rechtsprechung zu Art 86 EWGV, dem § 35 KartG nachgebildet ist, sind die Maßstäbe für die Feststellung eines Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung primär den Funktionsbedingungen und Verhaltensabläufen eines Systems unverfälschten Wettbewerbs zu entnehmen. Als mißbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen (Emmerich, Kartellrecht6, 580 f mwN). Mißbräuchlich können daher nur wettbewerbsschädigende Maßnahmen sein (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht**n Art 86 EWGV Rz 51).Nach der Rechtsprechung zu Artikel 86, EWGV, dem Paragraph 35, KartG nachgebildet ist, sind die Maßstäbe für die Feststellung eines Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung primär den Funktionsbedingungen und Verhaltensabläufen eines Systems unverfälschten Wettbewerbs zu entnehmen. Als mißbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen (Emmerich, Kartellrecht6, 580 f mwN). Mißbräuchlich können daher nur wettbewerbsschädigende Maßnahmen sein (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht**n Artikel 86, EWGV Rz 51).
Welche Unternehmer marktbeherrschend sind, ist in § 34 KartG festgelegt. Marktbeherrschend ist danach ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (Z 1), der einen bestimmenden Marktanteil hat (Z 2, 3) oder der eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Z 4). Nach § 34 Abs 2 KartG gilt als marktbeherrschend auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.Welche Unternehmer marktbeherrschend sind, ist in Paragraph 34, KartG festgelegt. Marktbeherrschend ist danach ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (Ziffer eins,), der einen bestimmenden Marktanteil hat (Ziffer 2, 3,) oder der eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Ziffer 4,). Nach Paragraph 34, Absatz 2, KartG gilt als marktbeherrschend auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind.
Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Die örtliche und zeitliche Abgrenzung ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft: die Antragsgegnerin ist Alleinimporteurin für ganz Österreich. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen (Koppensteiner aaO 245 mwN).
Auch nach der Rechtsprechung zu Art 86 EWGV kommt es in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist (Emmerich aaO 570 f mwN).Auch nach der Rechtsprechung zu Artikel 86, EWGV kommt es in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist (Emmerich aaO 570 f mwN).
Maßgebend ist daher immer die Sicht der Marktgegenseite; das sind im vorliegenden Fall die Fiat-Vertragshändler. Sie können ihren Bedarf nur bei einem Fiat-Importeur decken, weil ein Markenwechsel für sie mit schwerwiegenden betriebswirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist: Markenspezifische Werkzeuge und Kenntnisse sind dann nicht mehr oder nur noch beschränkt einsetzbar; der Kundenstock muß neu aufgebaut werden, weil er bis zu einem gewissen Grad an die Marke gebunden ist.
Daher ist aus Sicht der Vertragshändler der relevante Markt auf Fiat (und Lancia) Fahrzeuge eingeschränkt (so für Fragen, die mit dem Vertragshändlersystem zusammenhängen, Gleiss/Hirsch aaO Art 86 EWGV Rz 20; Art 85 [1] EWGV Rz 75). Als Alleinvertriebsberechtigte ist die Antragsgegnerin auf diesem Markt keinem Wettbewerb ausgesetzt; der Markt wird daher von ihr beherrscht (§ 34 Abs 1 Z 1 KartG; s. Gleiss/Hirsch aaO Art 86 EWGV Rz 30).Daher ist aus Sicht der Vertragshändler der relevante Markt auf Fiat (und Lancia) Fahrzeuge eingeschränkt (so für Fragen, die mit dem Vertragshändlersystem zusammenhängen, Gleiss/Hirsch aaO Artikel 86, EWGV Rz 20; Artikel 85, [1] EWGV Rz 75). Als Alleinvertriebsberechtigte ist die Antragsgegnerin auf diesem Markt keinem Wettbewerb ausgesetzt; der Markt wird daher von ihr beherrscht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, KartG; s. Gleiss/Hirsch aaO Artikel 86, EWGV Rz 30).
Die Antragsgegnerin hat in einer Werbeaktion die von "Fiat" vorgezogene "Senkung der Luxussteuer" auf 20 % angekündigt. Beim Letztkäufer wurde dadurch die Erwartung geweckt, durch diese "Steuersenkung" höhere als die bisher üblichen Rabatte zu erhalten. Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, daß sich die Vertragshändler dieser Erwartung kaum entziehen konnten; jedenfalls ein Teil von ihnen könnte veranlaßt worden sein, höhere Rabatte als üblich zu geben.
Die Werbeaktion der Antragsgegnerin hat daher dazu geführt, daß Vertragshändler in der Gestaltung ihrer Verkaufspreise insoweit beeinflußt waren, als sie, um der durch die Werbeaktion geweckten Erwartung der Interessenten gerecht zu werden, Rabatte einräumen mußten, die über den üblicherweise gewährten Nachlässen lagen. Dadurch hat sich die Handelsspanne der Vertragshändler verringert.
Das reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 35 KartG anzunehmen:Das reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen Paragraph 35, KartG anzunehmen:
Ein solcher läge nur vor, wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Werbeaktion den Wettbewerb geschädigt hätte, wenn sie Vertragshändler ausgebeutet oder behindert hätte. Die Antragsgegnerin hat aber weder machtbedingte Verhaltensspielräume ausgenutzt, um ein Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung durchzusetzen (so die Definition von Ausbeutungsmißbrauch bei Koppensteiner aaO 258); noch war ihre Inseratenkampagne geeignet, die Vertragshändler im Wettbewerb zu behindern. Durch die Ankündigung einer vorgezogenen Mehrwertsteuersenkung wurde die Wettbewerbsposition der Vertragshändler untereinander und auch gegenüber der Antragsgegnerin nicht geändert; sie zielte lediglich darauf ab, den Absatz ganz allgemein, also auch den der Vertragshändler, zu erhöhen, wenn auch um den Preis einer möglichen Verringerung ihrer Handelsspanne. Die Verringerung war für die Vertragshändler nicht unvermeidlich. Bei entsprechendem Verhandlungsgeschick konnten sie von der durch die Werbeaktion ausgelösten Nachfragesteigerung profitieren, ohne aus ihrer Sicht überhöhte Rabatte gewähren zu müssen. In jenen Fällen, in denen dies auf Grund bereits getroffener Absprachen nicht möglich war, gewährte die Antragsgegnerin "Minusdeckungsbeiträge"; sie hat damit selbst einen Beitrag zur Durchführung der Werbeaktion geleistet.
Die Werbeaktion blieb auf die Verkaufspreise der Antragsgegnerin ohne Einfluß; sie brachte ihr nur insofern einen Vorteil, als ihr eine durch die Werbeaktion erzielte Umsatzsteigerung zugute kam. Auch die Marktstruktur wurde durch die Werbeaktion nicht verändert; es wurden dadurch weder die Aufrechterhaltung noch die Entwicklung des Wettbewerbs behindert.
Die Werbeaktion wurde auch nicht durch einen Mangel an Wettbewerb ermöglicht, wie ihn die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichtes ausgleichen soll (RV 633 BlgNR 17. GP, 31). Die Antragsgegnerin hätte die Werbeaktion auch dann durchführen können, wenn sie den Markt nicht beherrschte. Das Erstgericht hat, entgegen der Behauptung des Rekurswerbers, mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zwischen wettbewerbserheblichen und wettbewerbsunerheblichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin unterschieden, sondern es hat berücksichtigt, daß schon nach dem Wortlaut des § 35 KartG (.... auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen ...) ein Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und mißbräuchlichem Verhalten bestehen muß. Wäre die Antragsgegnerin nur eine von mehreren Fiat-Importeuren in Österreich, so käme der mögliche Erfolg einer solchen Aktion möglicherweise nicht nur ihr allein zugute; die Auswirkungen für den einzelnen Vertragshändler wären aber im Grunde die gleichen.Die Werbeaktion wurde auch nicht durch einen Mangel an Wettbewerb ermöglicht, wie ihn die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichtes ausgleichen soll Regierungsvorlage 633 BlgNR 17. GP, 31). Die Antragsgegnerin hätte die Werbeaktion auch dann durchführen können, wenn sie den Markt nicht beherrschte. Das Erstgericht hat, entgegen der Behauptung des Rekurswerbers, mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zwischen wettbewerbserheblichen und wettbewerbsunerheblichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin unterschieden, sondern es hat berücksichtigt, daß schon nach dem Wortlaut des Paragraph 35, KartG (.... auf Antrag den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu untersagen ...) ein Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und mißbräuchlichem Verhalten bestehen muß. Wäre die Antragsgegnerin nur eine von mehreren Fiat-Importeuren in Österreich, so käme der mögliche Erfolg einer solchen Aktion möglicherweise nicht nur ihr allein zugute; die Auswirkungen für den einzelnen Vertragshändler wären aber im Grunde die gleichen.
Auf die vom Antragsteller im Rekursverfahren behauptete Diskriminierung wegen Unterschieden in der Fixkostenstruktur ist nicht einzugehen, weil das Vorbringen, wie bereits ausgeführt, als Neuerung unzulässig ist.
Eine konkrete Diskriminierung der von der Antragsgegnerin unabhängigen Vertragshändler gegenüber den eigenen Tochtergesellschaften hat der Antragsteller nicht bescheinigt. Die sogenannten "Neuhändler-Rabatte" wurden nach den Feststellungen des Erstgerichtes einheitlich nach sachlichen Kriterien gewährt. Der Vorwurf des Rekurswerbers, das Erstgericht habe den der A*****-F*****gesellschaft mbH gewährten "Neuhändler-Rabatt" unrichtig gewertet, geht somit am vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt vorbei.
Daraus, daß nach der Behauptung des Rekurswerbers auf die Tochterunternehmen der Antragsgegnerin 30 % des Verkaufsvolumens entfallen und die Werbeaktion für alle Fiat-Händler durchgeführt wurde, folgt entgegen seiner Auffassung nicht schon ein Mißbrauch der Marktmacht. Wenn die Tochtergesellschaften auf Grund ihres größeren Marktanteiles höhere Rabatte geben können, so haben sie einen Wettbewerbsvorteil, der unabhängig von der Werbeaktion besteht.
In der Werbeaktion kann somit weder ein Verstoß gegen § 35 Z 1 noch ein solcher gegen § 35 Z 3 KartG gesehen werden.In der Werbeaktion kann somit weder ein Verstoß gegen Paragraph 35, Ziffer eins, noch ein solcher gegen Paragraph 35, Ziffer 3, KartG gesehen werden.
Das gilt auch dann, wenn die Aktion als Versuch gewertet wird, die Verkaufspreise der Vertragshändler faktisch zu binden und damit in die Gestaltung von deren Vereinbarungen mit den Letztkäufern einzugreifen. Die Verkaufspreise der Vertragshändler werden, entgegen der Auffassung des Rekurswerbers, von § 35 Z 1 KartG nicht erfaßt, weil sich der dort verwendete Begriff "Verkaufspreise" auf die des marktbeherrschenden Unternehmers bezieht; die von dieser Bestimmung ebenfalls erfaßten Geschäftsbedingungen zwischen der Antragsgegnerin und den Vertragshändlern werden von der Werbeaktion nicht berührt. (Die vom Erstgericht zitierte, von Gleiss/Hirsch in der 1. Auflage des EWG-Kartellrechts [Rz 11 zu Art 86 EWGV] vertretene Auffassung, Art 86 griffe allenfalls dann ein, und zwar unter dem Gesichtspunkt unangemessener Geschäftsbedingungen, wenn die Spanne für die Abnehmer vom Marktbeherrscher "unangemessen niedrig angesetzt" würde, wird in der letzten Auflage nicht mehr erwähnt.)Das gilt auch dann, wenn die Aktion als Versuch gewertet wird, die Verkaufspreise der Vertragshändler faktisch zu binden und damit in die Gestaltung von deren Vereinbarungen mit den Letztkäufern einzugreifen. Die Verkaufspreise der Vertragshändler werden, entgegen der Auffassung des Rekurswerbers, von Paragraph 35, Ziffer eins, KartG nicht erfaßt, weil sich der dort verwendete Begriff "Verkaufspreise" auf die des marktbeherrschenden Unternehmers bezieht; die von dieser Bestimmung ebenfalls erfaßten Geschäftsbedingungen zwischen der Antragsgegnerin und den Vertragshändlern werden von der Werbeaktion nicht berührt. (Die vom Erstgericht zitierte, von Gleiss/Hirsch in der 1. Auflage des EWG-Kartellrechts [Rz 11 zu Artikel 86, EWGV] vertretene Auffassung, Artikel 86, griffe allenfalls dann ein, und zwar unter dem Gesichtspunkt unangemessener Geschäftsbedingungen, wenn die Spanne für die Abnehmer vom Marktbeherrscher "unangemessen niedrig angesetzt" würde, wird in der letzten Auflage nicht mehr erwähnt.)
Für einen sonstigen, vom Rekurswerber nicht ausdrücklich aufgezeigten, Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung fehlt, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, jeder Anhaltspunkt. Absatzfördernde Werbemaßnahmen eines Alleinimporteurs, mögen sie auch (teilweise) nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für die Händler haben, können unter den hier festgestellten Umständen nicht als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden (vgl. BGH GRUR 1993, 137 = WuW 1993, 313 zur Publikumswerbung des Alleinimporteurs, in der auf die günstige Finanzierungsmöglichkeit durch Kaufdarlehen hingewiesen wird, die [auch] durch Zinsenzuschüsse von Vertragshändlern finanziert werden).Für einen sonstigen, vom Rekurswerber nicht ausdrücklich aufgezeigten, Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung fehlt, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, jeder Anhaltspunkt. Absatzfördernde Werbemaßnahmen eines Alleinimporteurs, mögen sie auch (teilweise) nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für die Händler haben, können unter den hier festgestellten Umständen nicht als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden vergleiche BGH GRUR 1993, 137 = WuW 1993, 313 zur Publikumswerbung des Alleinimporteurs, in der auf die günstige Finanzierungsmöglichkeit durch Kaufdarlehen hingewiesen wird, die [auch] durch Zinsenzuschüsse von Vertragshändlern finanziert werden).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 45 KartG sind im Verfahren nach §§ 35 und 36 KartG die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden, wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist. Die ZPO enthält keine Bestimmungen über den Kostenersatz bei einstweiligen Verfügungen; die einstweiligen Verfügungen sind in §§ 378 ff EO geregelt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist. Das sind, beim Kostenersatzanspruch des Antragsgegners, die §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Gemäß Paragraph 45, KartG sind im Verfahren nach Paragraphen 35 und 36 KartG die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden, wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist. Die ZPO enthält keine Bestimmungen über den Kostenersatz bei einstweiligen Verfügungen; die einstweiligen Verfügungen sind in Paragraphen 378, ff EO geregelt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist. Das sind, beim Kostenersatzanspruch des Antragsgegners, die Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.