Rechtssatz RS0063604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063604
Entscheidungsdatum
14.06.1993
Rechtssatz
Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063604
Dokumentnummer
JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_008