Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x; 16 Ok 4/02 uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x; 16 Ok 4/02 uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN).
Materiell beschwert ist ein Rechtsmittelwerber dann, wenn seine Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 815). Diese Voraussetzung trifft hier auf die Antragstellerin nicht zu. Ihre Beschwer ist mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung im Verfahren GZ 37 Cg 58/01k des Handelsgerichtes Wien weggefallen. In diesem Zeitpunkt ist nämlich jene Rechtslage eingetreten, die die Antragstellerin mit ihrem auf § 30c KartG gestützten Antrag an das Kartellgericht anstrebt, dass nämlich infolge gerichtlicher Entscheidung die Verträge zwischen den Antragsgegnerinnen betreffend die Verwendung von Tennisbällen bei Wettkämpfen in den Jahren 2002 und 2003 nicht durchgeführt werden dürfen.Materiell beschwert ist ein Rechtsmittelwerber dann, wenn seine Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird (Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 815). Diese Voraussetzung trifft hier auf die Antragstellerin nicht zu. Ihre Beschwer ist mit Rechtskraft der einstweiligen Verfügung im Verfahren GZ 37 Cg 58/01k des Handelsgerichtes Wien weggefallen. In diesem Zeitpunkt ist nämlich jene Rechtslage eingetreten, die die Antragstellerin mit ihrem auf Paragraph 30 c, KartG gestützten Antrag an das Kartellgericht anstrebt, dass nämlich infolge gerichtlicher Entscheidung die Verträge zwischen den Antragsgegnerinnen betreffend die Verwendung von Tennisbällen bei Wettkämpfen in den Jahren 2002 und 2003 nicht durchgeführt werden dürfen.
Dass es sich bei der einstweiligen Verfügung nur um eine vorläufige Regelung im Sicherungsverfahren handelt, ändert bei der gegebenen Sachlage nichts: Sollte dem Klagebegehren im Hauptverfahren vor dem Handelsgericht Wien stattgegeben werden, wird die durch die einstweilige Verfügung geschaffene vorläufige Rechtslage zu einer endgültigen; sollte das Klagebegehren dort hingegen abgewiesen werden, ist der beim Kartellgericht gestellte Untersagungsantrag deshalb gegenstandslos geworden, weil die zugrundeliegenden Verträge bereits am 31. 12. 2003 auslaufen.
Für den - wohl nur theoretischen - Fall, dass noch vor dem Jahresende 2003 eine rechtskräftige abweisende Entscheidung im handelsgerichtlichen Verfahren vorliegen sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerinnen nach Erlassung der einstweiligen Verfügung neue (Werbe-)Verträge betreffend die Verwendung von Tennisbällen bei Wettkämpfen abgeschlossen haben (wovon die Parteien im kartellrechtlichen Rechtsmittelverfahren übereinstimmend ausgehen: Rekurs S 3, Rekursbeantwortung Erstantragsgegnerin S 6, Rekursbeantwortung Drittantragsgegnerin S 3), weshalb auch beim nicht zu erwartenden Eintritt dieser Bedingung eine Durchführung der bekämpften (alten) Verträge für die wenigen verbleibenden Tage bis zum 31. 12. 2003 wohl auszuschließen ist. Sollten die beim Kartellgericht angezeigten Verträge jedoch in Zukunft verlängert werden, wie dies die Rekurswerberin befürchtet, läge ein neuer Sachverhalt vor, der weder von der ursprünglichen Anzeige gem § 30b KartG noch vom hier gegenständlichen Untersagungsantrag gem § 30c KartG erfasst wäre.Für den - wohl nur theoretischen - Fall, dass noch vor dem Jahresende 2003 eine rechtskräftige abweisende Entscheidung im handelsgerichtlichen Verfahren vorliegen sollte, ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerinnen nach Erlassung der einstweiligen Verfügung neue (Werbe-)Verträge betreffend die Verwendung von Tennisbällen bei Wettkämpfen abgeschlossen haben (wovon die Parteien im kartellrechtlichen Rechtsmittelverfahren übereinstimmend ausgehen: Rekurs S 3, Rekursbeantwortung Erstantragsgegnerin S 6, Rekursbeantwortung Drittantragsgegnerin S 3), weshalb auch beim nicht zu erwartenden Eintritt dieser Bedingung eine Durchführung der bekämpften (alten) Verträge für die wenigen verbleibenden Tage bis zum 31. 12. 2003 wohl auszuschließen ist. Sollten die beim Kartellgericht angezeigten Verträge jedoch in Zukunft verlängert werden, wie dies die Rekurswerberin befürchtet, läge ein neuer Sachverhalt vor, der weder von der ursprünglichen Anzeige gem Paragraph 30 b, KartG noch vom hier gegenständlichen Untersagungsantrag gem Paragraph 30 c, KartG erfasst wäre.
Beeinträchtigt demnach die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition der Antragstellerin weder derzeit noch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien, ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen.