Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerinnen machen geltend, dass das Rekursgericht auch den von ihm in der Sache behandelten Rekurs als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil die Beklagten mit ihrem (vor Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachten und vom Rekursgericht zurückgewiesenen) Rekurs gegen die einstweilige Verfügung ihr Rechtsmittelrecht verbraucht hätten und ihr nach Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachter Rekurs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoße. Sie übersehen dabei, dass das Rechtsmittelrecht nicht durch einen unzulässigen und daher zurückgewiesen Rekurs verbraucht werden kann. Schon aus diesem Grund konnte der nach Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachte Rekurs nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen. Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass, wie die Klägerinnen hervorheben, dieser Grundsatz nur in wenigen Fällen (s Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 12) dem Einbringen von zwei oder mehreren Rechtsmittelschriften während der Rechtsmittelfrist nicht entgegensteht.Die Klägerinnen machen geltend, dass das Rekursgericht auch den von ihm in der Sache behandelten Rekurs als unzulässig hätte zurückweisen müssen, weil die Beklagten mit ihrem (vor Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachten und vom Rekursgericht zurückgewiesenen) Rekurs gegen die einstweilige Verfügung ihr Rechtsmittelrecht verbraucht hätten und ihr nach Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachter Rekurs gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoße. Sie übersehen dabei, dass das Rechtsmittelrecht nicht durch einen unzulässigen und daher zurückgewiesen Rekurs verbraucht werden kann. Schon aus diesem Grund konnte der nach Wirksamwerden der einstweiligen Verfügung eingebrachte Rekurs nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen. Es ist daher im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass, wie die Klägerinnen hervorheben, dieser Grundsatz nur in wenigen Fällen (s Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 12) dem Einbringen von zwei oder mehreren Rechtsmittelschriften während der Rechtsmittelfrist nicht entgegensteht.
In der Sache selbst machen die Klägerinnen geltend, dass das Rekursgericht die Rechtsauffassung der Beklagten zu Unrecht als vertretbar gewertet habe. Sie verweisen auf den Fall Dänischer Tennisbund und meinen, dass weder die Ausschreibung noch die Verträge mit den „Ballpartnern" die Vorgaben der Europäischen Kommission erfüllten.
Die Sache Dänischer Tennisbund (DTF) geht auf das Jahr 1988 zurück, in dem ein dänischer Parallelimporteur von Tennisbällen die Kommission von seinen Schwierigkeiten unterrichtete, Tennisbälle auf dem dänischen Markt abzusetzen. Der Dänische Tennisbund hatte 1986 und 1988 Verträge mit Vertriebshändlern für PENN SLAZENGER- bzw TRETORN-Tennisbälle geschlossen, die jeweils für drei Jahre galten. Als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung des Tennisbunds erhielten die Sponsoren das Recht, auf ihren Tennisballverpackungen einen Aufkleber mit der Aufschrift „offizieller DTF-Ball" anzubringen und das Emblem des DTF nachzudrucken. Auf die Verpackungen angebracht werden sollte der „offizielle Aufkleber" durch die Exklusivhändler in Dänemark und nicht durch die Hersteller, um den Vertrieb der Bälle über das Alleinvertriebsnetz der an der Vereinbarung beteiligten Sponsoren zu gewährleisten, wodurch andere Hersteller und Vertriebshändler ausgeschlossen wurden. Damit wurde die Paralleleinfuhr von Tennisbällen für die Verwendung in von der Vereinbarung erfassten Turnieren unterbunden. Überdies wurde den Sponsoren gestattet, ihre Bälle als offiziell vom DTF „ausgewählt" oder „zugelassen" zu vermarkten. Die Verwendung von Tennisbällen anderer Marken oder aus Paralleleinfuhren war untersagt. Wurde ein Match in einem DTF-Turnier mit anderen als den „offiziellen" DTF-Bällen ausgetragen, so wurde die Partei zum Verlierer erklärt, die die Verwendung der nicht zugelassenen Bälle vorgeschlagen hatte. Die Kommission wertete diese Vereinbarungen als Verstoß gegen Art 84, 85 EGV (= Art 81, 82 EG). Am 18. 4. 1994 meldete der DTF eine neue Vereinbarung an, die nur mehr eine Laufzeit von einem Jahr hatte und keinen Aufkleber mit der Bezeichnung „DTF-Ball" mehr vorsah. Die Kommission sah in der neuen Vereinbarung keinen Verstoß gegen den EG-Vertrag, weil die Beschränkung der Vertragsdauer auf ein Jahr sicherstelle, dass sich neue Mitglieder des Ballpools ebenso wie die alten Mitglieder jedes Jahr erneut um die Zulassung ihrer Bälle als Turnierbälle bewerben können. Der DTF habe das beste Angebot auszuwählen und dabei ausschließlich Beschaffenheit und Qualität der Tennisbälle und der übrigen Ausrüstungsgegenstände zu prüfen. Die Mitgliedschaft im Ballpool stehe allen Herstellern offen. Das Recht, als offizieller Lieferant von DTF-Bällen aufzutreten und mit dem entsprechenden Aufkleber sowie mit den Begriffen „ausgewählte" und „zugelassene" Bälle zu werben, sei durch das Recht ersetzt worden, sich als „Lieferanten" zu bezeichnen, die in Turnieren verwendeten Produkte entsprechend zu kennzeichnen und das Emblem des Ballpools zu verwenden. Der Unterschied zwischen beiden Vereinbarungen liege in der Verwendung des Wortes „offiziell", das eine Auswahl und Zulassung suggeriert und damit den Anschein erweckt habe, dass die „offiziellen DTF-Bälle" anderen Tennisbällen qualitativ überlegen wären, was in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sei. Damit seien die Maßnahmen, die auf den Ausschluss von aus Paralleleinfuhren stammenden oder von anderen Lieferanten oder Herstellern angebotenen Tennisbällen von DTF-Turnieren abzielten, rückgängig gemacht worden. Die Kommission bekundete ihre Absicht, der am 18. 4. 1994 angemeldeten Vereinbarung ein Negativattest auszustellen.Die Sache Dänischer Tennisbund (DTF) geht auf das Jahr 1988 zurück, in dem ein dänischer Parallelimporteur von Tennisbällen die Kommission von seinen Schwierigkeiten unterrichtete, Tennisbälle auf dem dänischen Markt abzusetzen. Der Dänische Tennisbund hatte 1986 und 1988 Verträge mit Vertriebshändlern für PENN SLAZENGER- bzw TRETORN-Tennisbälle geschlossen, die jeweils für drei Jahre galten. Als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung des Tennisbunds erhielten die Sponsoren das Recht, auf ihren Tennisballverpackungen einen Aufkleber mit der Aufschrift „offizieller DTF-Ball" anzubringen und das Emblem des DTF nachzudrucken. Auf die Verpackungen angebracht werden sollte der „offizielle Aufkleber" durch die Exklusivhändler in Dänemark und nicht durch die Hersteller, um den Vertrieb der Bälle über das Alleinvertriebsnetz der an der Vereinbarung beteiligten Sponsoren zu gewährleisten, wodurch andere Hersteller und Vertriebshändler ausgeschlossen wurden. Damit wurde die Paralleleinfuhr von Tennisbällen für die Verwendung in von der Vereinbarung erfassten Turnieren unterbunden. Überdies wurde den Sponsoren gestattet, ihre Bälle als offiziell vom DTF „ausgewählt" oder „zugelassen" zu vermarkten. Die Verwendung von Tennisbällen anderer Marken oder aus Paralleleinfuhren war untersagt. Wurde ein Match in einem DTF-Turnier mit anderen als den „offiziellen" DTF-Bällen ausgetragen, so wurde die Partei zum Verlierer erklärt, die die Verwendung der nicht zugelassenen Bälle vorgeschlagen hatte. Die Kommission wertete diese Vereinbarungen als Verstoß gegen Artikel 84, 85, EGV (= Artikel 81, 82, EG). Am 18. 4. 1994 meldete der DTF eine neue Vereinbarung an, die nur mehr eine Laufzeit von einem Jahr hatte und keinen Aufkleber mit der Bezeichnung „DTF-Ball" mehr vorsah. Die Kommission sah in der neuen Vereinbarung keinen Verstoß gegen den EG-Vertrag, weil die Beschränkung der Vertragsdauer auf ein Jahr sicherstelle, dass sich neue Mitglieder des Ballpools ebenso wie die alten Mitglieder jedes Jahr erneut um die Zulassung ihrer Bälle als Turnierbälle bewerben können. Der DTF habe das beste Angebot auszuwählen und dabei ausschließlich Beschaffenheit und Qualität der Tennisbälle und der übrigen Ausrüstungsgegenstände zu prüfen. Die Mitgliedschaft im Ballpool stehe allen Herstellern offen. Das Recht, als offizieller Lieferant von DTF-Bällen aufzutreten und mit dem entsprechenden Aufkleber sowie mit den Begriffen „ausgewählte" und „zugelassene" Bälle zu werben, sei durch das Recht ersetzt worden, sich als „Lieferanten" zu bezeichnen, die in Turnieren verwendeten Produkte entsprechend zu kennzeichnen und das Emblem des Ballpools zu verwenden. Der Unterschied zwischen beiden Vereinbarungen liege in der Verwendung des Wortes „offiziell", das eine Auswahl und Zulassung suggeriert und damit den Anschein erweckt habe, dass die „offiziellen DTF-Bälle" anderen Tennisbällen qualitativ überlegen wären, was in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen sei. Damit seien die Maßnahmen, die auf den Ausschluss von aus Paralleleinfuhren stammenden oder von anderen Lieferanten oder Herstellern angebotenen Tennisbällen von DTF-Turnieren abzielten, rückgängig gemacht worden. Die Kommission bekundete ihre Absicht, der am 18. 4. 1994 angemeldeten Vereinbarung ein Negativattest auszustellen.
In einer Presseaussendung vom 15. 4. 1998 fasste die Kommission ihre Stellungnahme dahin zusammen, dass sie den Sponsoringvertrag nach Annahme ihrer Bedingungen gebilligt habe, wonach der volle und faire Wettbewerb auf dem Markt gewährleistet sein müsse. Der DTF werde alle zwei Jahre eine Ausschreibung zur Auswahl eines Sponsors durchführen. Die Auswahl werde transparent, nicht diskriminierend und offen für alle Anbieter sein. Dem ausgewählten Sponsor werde die Bezeichnung „Sponsor des DTF" verliehen (nicht jedoch „offizieller Sponsor") und er werde für die innerhalb dieser zwei Jahre vom DTF veranstalteten Turniere der einzige Tennisball-Lieferant sein. Als Gegenleistung werde er eine festgelegte Menge an Bällen zu einem Vorzugspreis unter dem Marktpreis in Dänemark liefern. In der Vergangenheit habe der DTF einseitig Exklusivverträge ohne jegliches objektives Auswahlkriterium vergeben. Von nun an werde für Ausschreibungen ein transparentes Verfahren unter objektiven Bedingungen angewendet werden. Früher hätten die Spieler bei offiziellen DTF-Turnieren nur solche Bälle verwenden können, die über das offizielle Netz in Dänemark verkauft wurden. Heute könne bei Mannschaftsturnieren, die kommerziell gesehen die interessantesten seien, jedes Team die Bälle der vom DTF ausgewählten Marke erwerben, wo immer es möchte, dh auch im Ausland oder über Parallelimporte. Bezeichnungen wie „offizieller Ball" oder „offizieller Lieferant" seien abgeschafft worden. Die Verwendung solcher Bezeichnungen könne nämlich Konsumenten zu der irrigen Annahme verleiten, dass die Produkte, die davon profitieren, anderen technisch überlegen oder qualitativ hochwertiger seien, was nicht immer der Fall sei.
Die Ausführungen der Kommission lassen sich dahin zusammenfassen, dass nationale Tennisverbände die Zulassung als Turnierball auf einen bestimmten Ball oder bestimmte Bälle beschränken dürfen, sich aber bei der Auswahl nur von der Beschaffenheit und Qualität der Bälle leiten lassen dürfen. Dabei darf keine Kennzeichnung vorgeschrieben werden, die den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass die zugelassenen Bälle anderen Tennisbällen qualitativ überlegen seien. Ebensowenig dürfen Maßnahmen getroffen werden, die auf den Ausschluss von aus Parallelimporten stammenden oder von anderen Lieferanten oder Herstellern angebotenen Tennisbällen abzielen.
Werden die im vorliegenden Fall festgestellten Vereinbarungen an diesen Grundsätzen gemessen, so kann die Auffassung der Beklagten, die Vorgaben der Kommission befolgt zu haben, nicht mit guten Gründen vertreten werden:
Das gilt vor allem für die Vorgabe, die Spieler dürften nicht gezwungen sein, den als Turnierball ausgewählten Ball nur über das offizielle Vertriebsnetz und nicht auch außerhalb, dh aus Parallelimporten oder im Ausland zu erwerben. Die Beklagten haben sich zwar darauf berufen, dass die beiden „Ballpartner" vertraglich verpflichtet seien, ausländische Unternehmen auf deren Anfrage mit ÖTV-Tennisbällen zu beliefern. Sie verkennen damit aber das Wesen des Parallelimports. Es besteht darin, dass Unternehmen das Preisgefälle ausnützen, das durch - sei es durch die Marktgegebenheiten oder andere Erwägungen des Anbieters bedingte - unterschiedliche Preisgestaltung auf verschiedenen nationalen Märkten entsteht. Parallelimporte sind daher nur dann sinnvoll, wenn - wie häufig auf dem Markt für Arzneimittel - ein solches Preisgefälle besteht. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die betreffende Ware auch in anderen Staaten angeboten wird, weil sich nur in diesem Fall verschiedene Preise ergeben können.
Diese Grundvoraussetzung ist bei den als Turnierball ausgewählten Tennisbällen nicht gegeben, weil die Bälle mit dem ÖTV-Logo gekennzeichnet sein müssen. Sie werden nur für die österreichischen Vertreter der „Ballpartner" hergestellt; ein Vertrieb auf anderen nationalen Märkten ist nicht sinnvoll. Das erkennen auch die Beklagten; sie ziehen daraus aber nicht die richtigen Schlüsse. Es geht nicht darum, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Hersteller aufzutragen, die ÖTV-Bälle jedenfalls auch im Ausland zu vertreiben, um den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, diese auch im Ausland erwerben zu können, sondern es geht darum, dass die Beklagten mit der allein aufgrund der Lizenzverträge gestatteten Kennzeichnung der Turnierbälle mit dem ÖTV-Logo eine Bedingung aufstellen, die Parallelimporte ausschließt und den Erwerb der Bälle im offiziellen Vertriebsnetz sicherstellt. Eine vertragliche Verpflichtung der Hersteller, Parallelimporte zuzulassen, ist bei dieser Sachlage, wie die Klägerinnen zu Recht beanstanden, inhaltsleer. Dazu kommt, dass nicht nur die Kennzeichnung als „offizieller Ball", sondern auch die Kennzeichnung mit dem ÖTV-Logo geeignet ist, den - in Bezug auf gleich- oder höherwertige Bälle unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, der Ball sei anderen Bällen qualitativ überlegen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise annähmen, für die Auswahl seien - entgegen den Vorgaben der Kommission - allein finanzielle Erwägungen maßgebend. Der Aufdruck ist im Übrigen in keiner Weise notwendig, um das - von den Beklagten immer wieder ins Treffen geführte - Ziel der Chancengleichheit unter den Spielern zu erreichen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausschreibung dem Transparenzerfordernis gerecht wird. Auch davon unabhängig können sich die Beklagten nicht darauf berufen, die Vorgaben der Kommission eingehalten zu haben und daher mit guten Gründen die Auffassung zu vertreten, die Sponsoringverträge seien mit Art 81, 82 EG vereinbar.Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausschreibung dem Transparenzerfordernis gerecht wird. Auch davon unabhängig können sich die Beklagten nicht darauf berufen, die Vorgaben der Kommission eingehalten zu haben und daher mit guten Gründen die Auffassung zu vertreten, die Sponsoringverträge seien mit Artikel 81, 82, EG vereinbar.
Nach Art 81 EG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind; Art 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Europäisches Kartellrecht geht dem nationalen Kartellrecht vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dabei ist maßgebend, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wetttbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 16 Rz 34 mwN).Nach Artikel 81, EG sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind; Artikel 82, EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Europäisches Kartellrecht geht dem nationalen Kartellrecht vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dabei ist maßgebend, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wetttbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 16, Rz 34 mwN).
Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann demnach den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich an Hand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einer die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindernden Weise beeinflussen kann. Um vom Kartellverbot erfasst zu werden, muss die Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung auch spürbar sein. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme. Nach der Bagatellbekanntmachung der Kommission ist ein Verhalten jedenfalls dann spürbar, wenn der Anteil der beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt mehr als 5 % beträgt (1 Ob 2362/96a = ÖBl 1997, 180 [Gamerith/Wollmann] - Autoschmiermittel mwN).
Der sachlich relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept zu ermitteln. Danach ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren (Leistungen) aus der Sicht der Marktgegenseite entscheidend (OGH als KOG 16 Ok 9/01 = ÖBl 2002/40 [Barbist] - W-Beteiligungsgesellschaft I mwN). Räumlich relevant ist der Markt, in dem die Vertragsprodukte regelmäßig angeboten und nachgefragt werden (Koppensteiner aaO § 16 Rz 43 mwN).Der sachlich relevante Markt ist nach dem Bedarfsmarktkonzept zu ermitteln. Danach ist die funktionelle Austauschbarkeit der Waren (Leistungen) aus der Sicht der Marktgegenseite entscheidend (OGH als KOG 16 Ok 9/01 = ÖBl 2002/40 [Barbist] - W-Beteiligungsgesellschaft römisch eins mwN). Räumlich relevant ist der Markt, in dem die Vertragsprodukte regelmäßig angeboten und nachgefragt werden (Koppensteiner aaO Paragraph 16, Rz 43 mwN).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so ist ein Verstoß gegen europäisches Kartellrecht zu bejahen:
Die beanstandeten Lizenzverträge haben zur Folge, dass auf dem österreichischen Markt für Turnierbälle nur die in den Lizenzverträgen zugelassenen und nur im offiziellen Vertriebsnetz erhältlichen Bälle der „Ballpartner" mit ÖTV-Aufdruck verwendet werden dürfen. Der Markt für Turnierbälle wird damit abgeschottet. Es handelt sich dabei um einen eigenen Markt, weil nach der Wettspielordnung des Erstbeklagten an einer Veranstaltung unter dessen Kontrolle nur teilnehmen kann, wer einen von diesem zugelassenen und damit einen Ball mit ÖTV-Aufdruck verwendet. Dass davon jedenfalls mehr als 5 % des österreichischen Markts für Tennisbälle betroffen sind, gestehen auch die Beklagten zu. Damit ist die durch die Lizenzverträge bewirkte Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels auch spürbar.
Mit einem Gesetzesverstoß - wie dem hier vorliegenden Verstoß gegen europäisches Kartellrecht (s Koppensteiner aaO § 33 Rz 105 mwN) - wird sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, wenn der Verstoß in der Absicht begangen wird, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters (hier: der „Ballpartner") zum Nachteil der übrigen potenziellen Mitbewerber zu fördern; dabei rechtfertigt nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Missachtung des Gesetzes die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (4 Ob 10/96 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen mwN). Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist zwar regelmäßig nicht zu vermuten (4 Ob 118/93 = ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt mwN); sie ist aber hier offenkundig, weil erst sie es möglich macht, die gar nicht bestrittene Absicht, möglichst hohe Sponsoringeinnahmen zu erzielen, zu verfolgen. Die „Ballpartner" sind nur deshalb bereit, die verlangten Beträge zu zahlen, weil ihr Wettbewerb durch den Ausschluss der Mitbewerber als Lieferanten von Turnierbällen (massiv) gefördert wird. Dass die Beklagten ihre Auffassung, im Einklang mit den Vorgaben der Kommission gehandelt und nicht gegen europäisches Kartellrecht verstoßen zu haben, nicht mit guten Gründen vertreten können, wurde bereits dargelegt.Mit einem Gesetzesverstoß - wie dem hier vorliegenden Verstoß gegen europäisches Kartellrecht (s Koppensteiner aaO Paragraph 33, Rz 105 mwN) - wird sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt, wenn der Verstoß in der Absicht begangen wird, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters (hier: der „Ballpartner") zum Nachteil der übrigen potenziellen Mitbewerber zu fördern; dabei rechtfertigt nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Missachtung des Gesetzes die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (4 Ob 10/96 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen mwN). Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist zwar regelmäßig nicht zu vermuten (4 Ob 118/93 = ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt mwN); sie ist aber hier offenkundig, weil erst sie es möglich macht, die gar nicht bestrittene Absicht, möglichst hohe Sponsoringeinnahmen zu erzielen, zu verfolgen. Die „Ballpartner" sind nur deshalb bereit, die verlangten Beträge zu zahlen, weil ihr Wettbewerb durch den Ausschluss der Mitbewerber als Lieferanten von Turnierbällen (massiv) gefördert wird. Dass die Beklagten ihre Auffassung, im Einklang mit den Vorgaben der Kommission gehandelt und nicht gegen europäisches Kartellrecht verstoßen zu haben, nicht mit guten Gründen vertreten können, wurde bereits dargelegt.
Ist somit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN, wonach der Oberste Gerichtshof einen Kostenrekurs gegen Entscheidungen der ersten Instanz zu erledigen hat, wenn er die Entscheidung erster Instanz wiederherstellt).Ist somit die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederherzustellen, hat der Oberste Gerichtshof selbst über den Rekurs der Klägerin gegen die Sicherheitsleistung zu entscheiden vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5 mwN, wonach der Oberste Gerichtshof einen Kostenrekurs gegen Entscheidungen der ersten Instanz zu erledigen hat, wenn er die Entscheidung erster Instanz wiederherstellt).
Das Erstgericht hat den Auftrag, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, auf § 390 Abs 2 EO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der einstweiligen Verfügung auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen eine Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und der nötige Ausgleich bewirkt (Kodek in Angst, EO § 390 Rz 5).Das Erstgericht hat den Auftrag, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, auf Paragraph 390, Absatz 2, EO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der einstweiligen Verfügung auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn wegen tiefgreifender Eingriffe der einstweiligen Verfügung in die Interessen des Gegners der gefährdeten Partei Bedenken bestehen. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen eine Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und der nötige Ausgleich bewirkt (Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 5).
In ihrem Rekurs gegen den Auftrag, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, haben die Klägerinnen bestritten, dass den Beklagten ein erheblicher Schaden drohte, wenn sie gehindert wären, weiterhin Einnahmen aus den beanstandeten Lizenzverträgen zu beziehen. Sie meinen, dass es den Beklagten unbenommen wäre, gesetzeskonforme Verträge abzuschließen. Dabei lassen die Klägerinnen außer Acht, dass letztlich nur die Einräumung besonderer Wettbewerbsvorteile Lizenznehmer dazu veranlassen wird, entsprechend hohe Zahlungen zu leisten. Ist den Beklagten die Einräumung derartiger Vorteile verwehrt, so sind sie gezwungen, nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen, so dass die Umstellung auf ein gesetzeskonformes System jedenfalls kurzfristig zu Einbußen führen wird. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerinnen weiterhin vom Tennisballmarkt ausgeschlossen blieben, weil es ihnen nicht möglich sei, die für den Vollzug der einstweiligen Verfügung notwendige Sicherheitsleistung zu erlegen. Die Klägerinnen haben die Sicherheitsleistung mittlerweile erbracht; damit ist das Hindernis für den Vollzug der einstweiligen Verfügung weggefallen.
Die von den Klägerinnen - teils bar, teils durch Beibringung einer Bankgarantie - erbrachte Sicherheitsleistung bildet einen Befriedigungsfonds für allfällige Schadenersatzansprüche der Beklagten nach § 394 EO. Derartige Schadenersatzansprüche können auch bei im Wesentlichen unstrittigem Sachverhalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - die maßgeblichen Rechtsfragen in letzter Instanz von den dazu berufenen Organen der Gemeinschaft zu beurteilen sind.Die von den Klägerinnen - teils bar, teils durch Beibringung einer Bankgarantie - erbrachte Sicherheitsleistung bildet einen Befriedigungsfonds für allfällige Schadenersatzansprüche der Beklagten nach Paragraph 394, EO. Derartige Schadenersatzansprüche können auch bei im Wesentlichen unstrittigem Sachverhalt nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - die maßgeblichen Rechtsfragen in letzter Instanz von den dazu berufenen Organen der Gemeinschaft zu beurteilen sind.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.