Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung in der Rechtsprechung des VfGH (VFSlg 3262; 3843; 11.492 uva), des VwGH (VwSlg 7065 A) und des OGH (SZ 51/184; SZ 53/12; SZ 55/173; SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband ua) danach vorgenommen, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt; auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgerüstet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (Schragel, AHG2, Rz 75; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7, Rz 560). Tritt der Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse (dh mit "imperium") auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Schragel aaO Rz 76) und damit gleichzeitig im geschäftlichen Verkehr (SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband). Nicht selten üben Organe eine Doppelfunktion aus, sind also sowohl in der Hoheitsverwaltung als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (Schragel Rz 86).
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß nicht jegliche Tätigkeit der Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft, insbesondere Aufforstungen, zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist. Soweit sich die Erstbeklagte in diesem Bereich des rechtstechnischen Mitttels eines nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften formalisierten Verwaltungsaktes - in der Regel also eines Bescheides - bedient, liegt Hoheitsverwaltung vor (Schragel aaO Rz 76). So fällt die Rodungsbewilligung (§ 17 Abs 2; § 18 Abs 1 ForstG) in den Bereich der Hoheitsverwaltung; das gleiche gilt für die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung (§ 18 Abs 1 lit c und Abs 2 ForstG). Gewährt aber der Bund - wie hier - eine Förderung in der Form von Verträgen mit den einzelnen Begünstigten, so handelt er im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband). Das trifft erst recht dann zu, wenn die Erstbeklagte für die Zwecke einer Aufforstung selbst Pflanzen kauft, weil sie sich dabei wie jeder Private der Rechtsform eines Vertrages bedienen muß und nicht Zwangsgewalt ausüben kann.Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß nicht jegliche Tätigkeit der Erstbeklagten im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft, insbesondere Aufforstungen, zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist. Soweit sich die Erstbeklagte in diesem Bereich des rechtstechnischen Mitttels eines nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften formalisierten Verwaltungsaktes - in der Regel also eines Bescheides - bedient, liegt Hoheitsverwaltung vor (Schragel aaO Rz 76). So fällt die Rodungsbewilligung (Paragraph 17, Absatz 2,; Paragraph 18, Absatz eins, ForstG) in den Bereich der Hoheitsverwaltung; das gleiche gilt für die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung (Paragraph 18, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ForstG). Gewährt aber der Bund - wie hier - eine Förderung in der Form von Verträgen mit den einzelnen Begünstigten, so handelt er im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband). Das trifft erst recht dann zu, wenn die Erstbeklagte für die Zwecke einer Aufforstung selbst Pflanzen kauft, weil sie sich dabei wie jeder Private der Rechtsform eines Vertrages bedienen muß und nicht Zwangsgewalt ausüben kann.
Damit ist aber für die Punkte 1) und 3) des Sicherungsbegehrens nichts zu gewinnen. Dem Rekursgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß das Betrauen von Abteilungen oder Organen (wie der Landesforstdirektion oder der Bezirksforstinspektionen) mit privatwirtschaftlichen Agenden (Punkt 1) des Begehrens) und die organisatorische Verbindung der Vollziehung des Forstgesetzes mit privatwirtschaftlichen Bereichen (Punkt 3) des Begehrens) der Hoheitsverwaltung zugehören. Bei der Verteilung der Geschäfte unter die Organe und Organwalter tritt jeder Rechtsträger mit "imperium" auf, nicht aber als Gleicher unter Gleichen. Mag auch die Verwaltung der Landesforstgärten der Zweitbeklagten rein privatwirtschaftlicher Natur sein, so ist doch die Anordnung, daß dafür die Landesforstdirektion und die BFI zuständig sind, ein Hoheitsakt. Mit den Anträgen zu 1) und 3) begehrt somit die Klägerin, beiden Beklagten Weisungen für ihr hoheitliches Handeln zu erteilten. Das ist aber nach Lehre und Rechtsprechung unzulässig:
Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den §§ 378 ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 320). Im Hinblick auf den in Art 94 B-VG ausgesprochenen Grundsatz der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung kann ein Gericht einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden (Ch.Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160 ff [161] mwN in FS 14; Konecny aaO; EvBl 1962/40; EvBl 1963/289; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; JBl 1992, 532 = ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme II; 1 Ob 5/94 ua).Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den Paragraphen 378, ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 320). Im Hinblick auf den in Artikel 94, B-VG ausgesprochenen Grundsatz der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung kann ein Gericht einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden (Ch.Hausmaninger, Die Beeinträchtigung Dritter durch einstweilige Verfügungen, JBl 1990, 160 ff [161] mwN in FS 14; Konecny aaO; EvBl 1962/40; EvBl 1963/289; SZ 61/88 = JBl 1988, 594; JBl 1992, 532 = ÖBl 1993, 139 - Bundesheer-Ausbildungsfilme römisch zwei; 1 Ob 5/94 ua).
Aus diesem Grunde sind die beiden genannten Sicherungsanträge mit Recht abgewiesen worden.
Eine andere Fassung dieser Begehren - etwa in dem Sinn, daß den Beklagten bestimmte Geschäfte verboten werden, sofern sie von Organen ausgeführt werden, die gleichzeitig im Bereich der einschlägigen Hoheitsverwaltung tätig sind - würde den Rahmen der gestellten Anträge überschreiten und wäre daher mit § 405 ZPO nicht vereinbar.Eine andere Fassung dieser Begehren - etwa in dem Sinn, daß den Beklagten bestimmte Geschäfte verboten werden, sofern sie von Organen ausgeführt werden, die gleichzeitig im Bereich der einschlägigen Hoheitsverwaltung tätig sind - würde den Rahmen der gestellten Anträge überschreiten und wäre daher mit Paragraph 405, ZPO nicht vereinbar.
Der Klägerin ist jedoch nach dem oben Gesagten darin zuzustimmen, daß die Erstbeklagte bei der Erteilung des Lieferauftrages für die Forstpflanzen im geschäftlichen Verkehr und nicht als Trägerin der Hoheitsverwaltung gehandelt hat.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon einmal ausgesprochen, daß ein Landesschulrat, der im Rahmen der Beschaffung von Heizöl für Bundesschulen auf dem Markt als Letztverbraucher auftritt, nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" handle, wenn er die öffentliche Ausschreibung solcher Heizöllieferungen auf Produkte bestimmter (inländischer) Händler beschränke, weil er dabei als Letztverbraucher auftrete und durch sein Verhalten den Teilnehmern am Heizölmarkt andere Kunden weder zuführen noch wegnehmen könne; da somit das Verhalten der Beklagten schon objektiv nicht geeignet sei, fremden Wettbewerb zu fördern, komme es auf die behauptete Wettbewerbsabsicht nicht an (ÖBl 1989, 77 - Heizöl-Ausschreibung). Diese Auffassung kann indes nach neuerlicher Prüfung in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden:
Daß gerade das Verhalten der Verbraucher, insbesondere nachfragestarker Verbraucher, geeignet ist, den Absatz von Unternehmen zu fördern, liegt auf der Hand.
Daß Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" handeln, hat seinen Grund in aller Regel darin, daß sie im eigenen (privaten) Interesse, nicht aber in der Absicht handeln, den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens zu fördern. Selbst wenn aber auch diese Voraussetzung vorliegen sollte, dann verstößt doch der Verbraucher im allgemeinen mit seiner Entscheidung nicht gegen die guten Sitten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Förderung fremden Wettbewerbs die Wettbewerbsabsicht nicht - wie bei der Förderung eigenen Wettbewerbs - zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten mwN; ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt uva). Bei der hier zu beurteilenden Sachlage ist aber ausnahmsweise die Absicht der Erstbeklagten, fremden Wettbewerb - nämlich jenen der Zweitbeklagten - zu fördern, so offenkundig, daß das Fehlen ausdrücklicher Tatsachenfeststellungen nicht schadet. Für die Erstbeklagte war nämlich bei der Entscheidung, Forstpflanzen aus dem Landesforstgarten der Zweitbeklagten zu beziehen, ein Beamter tätig, der gleichzeitig auch für die Verwaltung dieses Landesforstgartens zuständig war. Damit ist aber bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, daß er sehr wohl daran interessiert war, gerade die Forstpflanzen der Zweitbeklagten zu verkaufen. Dieses Verhalten des Beamten ist der Erstbeklagten - auch wenn das zuständige Ministerium keine Weisung erteilt hat - zuzurechnen (§ 18 UWG).Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Förderung fremden Wettbewerbs die Wettbewerbsabsicht nicht - wie bei der Förderung eigenen Wettbewerbs - zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten mwN; ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt uva). Bei der hier zu beurteilenden Sachlage ist aber ausnahmsweise die Absicht der Erstbeklagten, fremden Wettbewerb - nämlich jenen der Zweitbeklagten - zu fördern, so offenkundig, daß das Fehlen ausdrücklicher Tatsachenfeststellungen nicht schadet. Für die Erstbeklagte war nämlich bei der Entscheidung, Forstpflanzen aus dem Landesforstgarten der Zweitbeklagten zu beziehen, ein Beamter tätig, der gleichzeitig auch für die Verwaltung dieses Landesforstgartens zuständig war. Damit ist aber bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, daß er sehr wohl daran interessiert war, gerade die Forstpflanzen der Zweitbeklagten zu verkaufen. Dieses Verhalten des Beamten ist der Erstbeklagten - auch wenn das zuständige Ministerium keine Weisung erteilt hat - zuzurechnen (Paragraph 18, UWG).
Zu prüfen bleibt somit nur noch, ob die Erstbeklagte beim Ankauf der Forstpflanzen insofern sittenwidrig gehandelt hat, als sie sich über gesetzliche Vorschriften oder sonstige rechtliche Bindungen hinweggesetzt hat.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat sich die Erstbeklagte jedenfalls über die eigenen Richtlinien (Beilage./1) hinweggesetzt, nach deren Punkt J die Vergabe von Leistungen entsprechend der Ö-Norm A 2050 vorzunehmen ist. Diese Ö-Norm regelt aber die Vergabe von Aufträgen über Leistungen durch Ausschreibung. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" - aus denen in der Rechtsprechung schon die Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltsverpflichtungen abgeleitet wurde (SZ 61/90; WBl 1995, 77 mwN) - verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn sie in der Absicht geschieht, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters (hier der Zweitbeklagten) zum Nachteil der übrigen potentiellen Mitbewerber zu fördern. Diese Absicht ist aber hier anzunehmen, weil keine anderen plausiblen Gründe für die Vorgehensweise der Erstbeklagten hervorgekommen sind. Auch wenn man von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach dem Leiter der BFI F***** die Forstpflanzen aus dem Landesforstgarten W***** geeigneter erschienen als die von der Klägerin angebotenen Pflanzen, auszugehen hat, ändert das nichts an der Beurteilung. Da sich an einer Ausschreibung auch andere Mitbewerber hätten beteiligen können, konnte die Erstbeklagte nicht von vornherein als sicher voraussetzen, daß nur die Pflanzen der Zweitbeklagten und keine anderen geeignet sein können. Mit einem auf § 1 UWG gestützten Begehren muß die Klägerin nicht nur ihre eigenen, sondern kann auch die Interessen anderer Mitbewerber zur Geltung bringen (§ 14 UWG).Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat sich die Erstbeklagte jedenfalls über die eigenen Richtlinien (Beilage./1) hinweggesetzt, nach deren Punkt J die Vergabe von Leistungen entsprechend der Ö-Norm A 2050 vorzunehmen ist. Diese Ö-Norm regelt aber die Vergabe von Aufträgen über Leistungen durch Ausschreibung. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" - aus denen in der Rechtsprechung schon die Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltsverpflichtungen abgeleitet wurde (SZ 61/90; WBl 1995, 77 mwN) - verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn sie in der Absicht geschieht, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters (hier der Zweitbeklagten) zum Nachteil der übrigen potentiellen Mitbewerber zu fördern. Diese Absicht ist aber hier anzunehmen, weil keine anderen plausiblen Gründe für die Vorgehensweise der Erstbeklagten hervorgekommen sind. Auch wenn man von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach dem Leiter der BFI F***** die Forstpflanzen aus dem Landesforstgarten W***** geeigneter erschienen als die von der Klägerin angebotenen Pflanzen, auszugehen hat, ändert das nichts an der Beurteilung. Da sich an einer Ausschreibung auch andere Mitbewerber hätten beteiligen können, konnte die Erstbeklagte nicht von vornherein als sicher voraussetzen, daß nur die Pflanzen der Zweitbeklagten und keine anderen geeignet sein können. Mit einem auf Paragraph eins, UWG gestützten Begehren muß die Klägerin nicht nur ihre eigenen, sondern kann auch die Interessen anderer Mitbewerber zur Geltung bringen (Paragraph 14, UWG).
Soweit sich allerdings die Klägerin auch auf eine Verletzung der Vorschriften des mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretenen (§ 163 Abs 1 BVerG) Bundesvergabegesetzes beruft, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Dieses Bundesgesetz gilt zwar nach seinem § 2 Abs 1 iVm Anlage 2 zu Anhang XVI des EWRA auch für die Vergabe von Lieferaufträgen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, setzt aber voraus, daß der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130.000 ECU - ds S 1,869.400 (§ 5 BVergG iVm BGBl 1994/19) - beträgt. Die Gesamtrechnung für die - auf das Jahr 1994 entfallende erste Tranche - liegt aber geringfügig unter diesem Schwellenwert. Die Beurteilung, ob das Bundesvergabegesetz anzuwenden gewesen wäre, hängt demnach davon ab, ob bei Ermittlung des geschätzten Auftragswertes auf das gesamte Projekt G***** oder aber nur auf die jeweils ins Auge gefaßte Bestellung abzustellen ist. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist ohne weiteres die Auslegung zu vereinbaren, daß es auf den einzelnen Auftrag ankommt. Sind im Zuge eines Projektes mehrere Aufträge zu erwarten, dann greift die Regel des § 2 Abs 4 BVergG ein. Demnach ist bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen als geschätzter Auftragswert entweder der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen, anzusetzen. Wurde also - wie hier nach der Aktenlage - für das ganze Jahr 1994 tatsächlich nur der Betrag der ersten Gesamtrechnung aufgewendet, dann ist die Auffassung, daß eine Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz nicht erforderlich war, durchaus vertretbar. Daß aber der Beschaffungsauftrag in der Absicht auf bestimmte Mengen aufgeteilt worden wäre, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen (§ 2 Abs 7 BVergG) wurde weder behauptet noch festgestellt. War demnach die Nichtanwendung des Bundesvergabegesetzes mit guten Gründen vertretbar, so kann der Erstbeklagten insoweit kein Verstoß gegen die guten Sitten gemacht werden, rechtfertigt doch nach ständiger Rechtsprechung nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung des Gesetzes die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva).Soweit sich allerdings die Klägerin auch auf eine Verletzung der Vorschriften des mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretenen (Paragraph 163, Absatz eins, BVerG) Bundesvergabegesetzes beruft, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Dieses Bundesgesetz gilt zwar nach seinem Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2 zu Anhang römisch sechzehn des EWRA auch für die Vergabe von Lieferaufträgen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, setzt aber voraus, daß der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130.000 ECU - ds S 1,869.400 (Paragraph 5, BVergG in Verbindung mit BGBl 1994/19) - beträgt. Die Gesamtrechnung für die - auf das Jahr 1994 entfallende erste Tranche - liegt aber geringfügig unter diesem Schwellenwert. Die Beurteilung, ob das Bundesvergabegesetz anzuwenden gewesen wäre, hängt demnach davon ab, ob bei Ermittlung des geschätzten Auftragswertes auf das gesamte Projekt G***** oder aber nur auf die jeweils ins Auge gefaßte Bestellung abzustellen ist. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist ohne weiteres die Auslegung zu vereinbaren, daß es auf den einzelnen Auftrag ankommt. Sind im Zuge eines Projektes mehrere Aufträge zu erwarten, dann greift die Regel des Paragraph 2, Absatz 4, BVergG ein. Demnach ist bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen als geschätzter Auftragswert entweder der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen, anzusetzen. Wurde also - wie hier nach der Aktenlage - für das ganze Jahr 1994 tatsächlich nur der Betrag der ersten Gesamtrechnung aufgewendet, dann ist die Auffassung, daß eine Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz nicht erforderlich war, durchaus vertretbar. Daß aber der Beschaffungsauftrag in der Absicht auf bestimmte Mengen aufgeteilt worden wäre, ihn der Anwendung dieses Bundesgesetzes zu entziehen (Paragraph 2, Absatz 7, BVergG) wurde weder behauptet noch festgestellt. War demnach die Nichtanwendung des Bundesvergabegesetzes mit guten Gründen vertretbar, so kann der Erstbeklagten insoweit kein Verstoß gegen die guten Sitten gemacht werden, rechtfertigt doch nach ständiger Rechtsprechung nur eine dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung des Gesetzes die Annahme einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva).
Dem Revisionsrekurs war daher nur insoweit stattzugeben, als der Erstbeklagten im Sinne des Punktes 2) des Sicherungsantrages verboten wird, im geschäftlichen Verkehr Lieferaufträge für Forstpflanzen ohne vorangegangene Ausschreibung gemäß den internen Vergaberichtlinien zu vergeben; das Mehrbegehren, dieses Verbot auch auf die Vergabe von Lieferaufträgen ohne Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und auch gegen die Zweitbeklagte zu erlassen, mußte ebenso wie die Abweisung der Sicherungsanträge laut den Punkten
1) und 3) abgewiesen bleiben.
Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten der beklagten Parteien für das Provisorialverfahren gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO; jener über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten der erstbeklagten Partei auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten der klagenden Partei beruht auf § 393 Abs 1 EO. Der stattgebende Teil war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit einem Sechstel des gesamten Streitwertes anzunehmen.Der Ausspruch über die den abweisenden Teil betreffenden Kosten der beklagten Parteien für das Provisorialverfahren gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; jener über die den stattgebenden Teil betreffenden Kosten der erstbeklagten Partei auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Ausspruch über die Kosten der klagenden Partei beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Der stattgebende Teil war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte mit einem Sechstel des gesamten Streitwertes anzunehmen.