Rechtssatz RS0104195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104195
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
Das Bundesvergabegesetz gilt nach seinem § 2 Abs 1 iVm Anlage 2 zu Anhang XVI des EWRA auch für die Vergabe von Lieferaufträgen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, setzt aber voraus, daß der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130.000 ECU - ds S 1,869.400 (§ 5 BVergG iVm BGBl 1994/19) - beträgt. Sind im Zuge eines Projektes mehrere Aufträge zu erwarten, dann greift die Regel des § 2 Abs 4 BVergG ein. War die Nichtanwendung des Bundesvergabegesetzes mit guten Gründen vertretbar, so kann dem Auftraggeber insoweit kein Verstoß gegen die guten Sitten zum Vorwurf gemacht werden.Das Bundesvergabegesetz gilt nach seinem Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 2 zu Anhang römisch sechzehn des EWRA auch für die Vergabe von Lieferaufträgen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, setzt aber voraus, daß der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130.000 ECU - ds S 1,869.400 (Paragraph 5, BVergG in Verbindung mit BGBl 1994/19) - beträgt. Sind im Zuge eines Projektes mehrere Aufträge zu erwarten, dann greift die Regel des Paragraph 2, Absatz 4, BVergG ein. War die Nichtanwendung des Bundesvergabegesetzes mit guten Gründen vertretbar, so kann dem Auftraggeber insoweit kein Verstoß gegen die guten Sitten zum Vorwurf gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104195
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_005