Rechtssatz RS0104192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104192
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Norm
AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
ForstG 1975 allg
Rechtssatz
Das Betrauen von Abteilungen oder Organen (wie der Landesforstdirektion oder der Bezirksforstinspektionen) mit privatwirtschaftlichen Agenden und die organisatorische Verbindung der Vollziehung des Forstgesetzes mit privatwirtschaftlichen Bereichen gehört zur Hoheitsverwaltung. Bei der Verteilung der Geschäfte unter die Organe und Organwalter tritt jeder Rechtsträger mit "imperium" auf, nicht aber als Gleicher unter Gleichen. Mag auch die Verwaltung der Landesforstgärten rein privatwirtschaftlicher Natur sein, so ist doch die Anordnung, daß dafür die Landesforstdirektion und die Bundesforstinspektion zuständig sind, ein Hoheitsakt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104192
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_002