Rechtssatz RS0077749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077749
Entscheidungsdatum
15.10.2002
Rechtssatz
Die Mißachtung gesetzlicher (Selbstbindungen) Bindungen durch einen Wettbewerber kann zwar einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Gesetzesverstoß irgendwie auf den Wettbewerb auswirkt. Ob eine Handlung wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, ist aber erst dann zu beurteilen, wenn sie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerb" vorgenommen worden ist.Die Mißachtung gesetzlicher (Selbstbindungen) Bindungen durch einen Wettbewerber kann zwar einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Gesetzesverstoß irgendwie auf den Wettbewerb auswirkt. Ob eine Handlung wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen ist, ist aber erst dann zu beurteilen, wenn sie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerb" vorgenommen worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 406/87
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 406/87
Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77
- 4 Ob 10/96
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" verstößt dann gegen die guten Sitten, wenn sie in der Absicht geschieht, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters zum Nachteil der übrigen potentiellen Mitbewerber zu fördern. (T1) Veröff: SZ 69/59
- 4 Ob 238/01f
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 238/01f
Vgl auch; Beisatz: Es genügt, dass ein Verhalten geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen. (T2)
- 4 Ob 201/02s
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 201/02s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077749
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_005