Die Revision ist nicht berechtigt.
Die weitwendigen Ausführungen in der Revision lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
a) Das GATT-Übereinkommen sei durch seine Kundmachung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden und daher von allen staatlichen Vollzugsorganen anzuwenden. Art. IV Z 3 dieses Übereinkommens verbiete Anforderungen in Ausschreibungen in bezug auf besondere Handelsmarken, einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produkte; aus Art. 6 Z 5, welcher von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Lieferern und Beschaffungsstellen handle, könnten direkte Ansprüche der Lieferer abgeleitet werden; zumindest die Zweitklägerin sei eine ausländische Lieferantin.a) Das GATT-Übereinkommen sei durch seine Kundmachung Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung geworden und daher von allen staatlichen Vollzugsorganen anzuwenden. Artikel römisch vier, Ziffer 3, dieses Übereinkommens verbiete Anforderungen in Ausschreibungen in bezug auf besondere Handelsmarken, einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produkte; aus Artikel 6, Ziffer 5,, welcher von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Lieferern und Beschaffungsstellen handle, könnten direkte Ansprüche der Lieferer abgeleitet werden; zumindest die Zweitklägerin sei eine ausländische Lieferantin.
b) Die ÖNORM A 2050 sei vom Ministerrat für verbindlich erklärt worden und daher als allgemein verbindliche Norm einzuhalten. Derartige Selbstbindungsnormen wirkten auch nach außen durch den VertrauensschutZ Die Vergabestellen seien schon bei der Ausschreibung an sie gebunden. Die Klägerinnen hätten daher einen direkten klagbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Einhaltung der bestehenden Vergaberichtlinien.
c) Die Beklagte habe aber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzt, daß sie zumindest gleichwertige, billigere Produkte in der Ausschreibung vom Zuschlag ausgeschlossen habe.
d) Die Unterlassung von Feststellungen über die behauptete Wettbewerbsabsicht begründe einen sekundären Verfahrensmangel.
e) Die Voraussetzungen eines Boykotts lägen deshalb vor, weil die Landesschulräte die Klägerinnen planmäßig vom Wettbewerb aussperrten.
f) Schließlich hätten die Organe der Beklagten die Klägerinnen durch Verletzung der bestehenden Vergaberichtlinien rechtswidrig und schuldhaft in ihrem Vermögen geschädigt, so daß der Unterlassungsanspruch auch im Schadenersatzrecht begründet sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Vergeber-Bieter-Verhältnis ist im österreichischen Vergaberecht - auch soweit es das öffentliche Beschaffungswesen betrifft - nicht gesetzlich geregelt. Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Vergabe von Leistungen (Vergabegesetz: 996 BlgNR 15.GP), welche Schadenersatzansprüche der Bieter vorgesehen hatte, ist nicht Gesetz geworden. Das GATT-Übereinkommen, welches durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt innerstaatlich vollzogen wurde und dessen Bestimmungen so ausreichend determiniert sind, daß es in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewendet werden kann (624 BlgNR 15.GP 49; Fischer, Das internationale Wirtschaftsrecht des öffentlichen Beschaffungswesens:Das Vergeber-Bieter-Verhältnis ist im österreichischen Vergaberecht - auch soweit es das öffentliche Beschaffungswesen betrifft - nicht gesetzlich geregelt. Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Vergabe von Leistungen (Vergabegesetz: 996 BlgNR 15.GP), welche Schadenersatzansprüche der Bieter vorgesehen hatte, ist nicht Gesetz geworden. Das GATT-Übereinkommen, welches durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt innerstaatlich vollzogen wurde und dessen Bestimmungen so ausreichend determiniert sind, daß es in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar angewendet werden kann (624 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 49; Fischer, Das internationale Wirtschaftsrecht des öffentlichen Beschaffungswesens:
zum GATT-Kodex 1979, ÖZW 1981, 97 ff 103), regelt zwar durch ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang direkt (Art. II und Art. IV), nicht aber unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter (Krejci, Vergaberecht und zivilrechtlicher Bieterschutz, ÖZW 1982, 33 ff).zum GATT-Kodex 1979, ÖZW 1981, 97 ff 103), regelt zwar durch ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang direkt (Artikel römisch zwei und Artikel römisch vier,), nicht aber unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter (Krejci, Vergaberecht und zivilrechtlicher Bieterschutz, ÖZW 1982, 33 ff).
Die ÖNORM A 2050 vom 30. März 1957 betreffend die Vergebung von Leistungen enthält zwar Regeln für das Vergabeverfahren sowie Hinweise, welche Angaben Ausschreibungen, Angebote und Leistungsverträge enthalten sollen, ist aber gemäß Punkt 1,1 nicht bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden; ihre Anwendung ist auch nicht gesetzlich, sondern nur durch Dienstanweisungen (mit geringen Modifikationen) gemäß den Ministerratsbeschlüssen vom 26. September 1978, 3. März und 15. Dezember 1981 für Dienststellen des Bundes zur Anwendung und Einhaltung vorgeschriebenen (Jurecka-Kühne-Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Verdingungswesen, Allgemeines 1). Auch die ÖNORM A 2050 regelt das Vergeber-Bieter-Verhältnis nicht. Die genannten Vergabenormen sind daher nach allgemeiner Auffassung nur als "Selbstbindungsnormen" anzusehen, aus denen potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefern sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnormen und die Nichtbeachtung des sich aus Art. 7 B-VG sowie Art. 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo (Koziol-Welser8 I 195 f) zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen (Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge 125 ff, insbesonders 130; Krejci aaO 34 und 36; Jurecka-Kühne-Straube aaO Allgemeines 2). Ein vorvertragliches Schuldverhältnis setzt zwar nicht das spätere Zustandekommen eines Vertrages voraus, wird jedoch erst durch die Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken (Vertragsanbahnung) begründet (Koziol-Welser aaO; SZ 51/111; SZ 52/135). Die Beklagte hat sich aber mit ihren Ausschreibungen nicht an alle Abgeber gewandt, die Heizöl vertreiben, sondern nur an jene, die ein bestimmtes Produkt (Heizöl aus der Raffinerie Schwechat oder Heizöl leicht "Schwechat 2000") vertreiben. Mit den Klägerinnen, die dieses Produkt gar nicht anbieten wollten, ist sie durch ihre Ausschreibung sohin in keinen geschäftlichen Kontakt getreten. Mangels Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Streitteilen durch die Ausschreibung der Beklagten scheiden daher Schadenersatzansprüche - welche im übrigen nur im Ersatz des negativen Vertragsinteresses bestehen könnten - aus der Nichteinhaltung von Selbstbindungsnormen im Ausschreibungsstadium aus. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Angebote durch die Klägerinnen, durch welche ein vorvertragliches Schuldverhältnis hätte begründet werden können, konnten aber die Klägerinnen wegen des Inhaltes der Ausschreibungen nicht mehr darauf vertrauen, daß die Beklagte ihr Angebot, welches nicht das ausgeschriebene Produkt betraf, berücksichtigen werde. Aus der ÖNORM A 2050, die zu der aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Frage nur den allgemeinen Grundsatz enthält, daß der Wettbewerb "die Regel sein soll", läßt sich darüber hinaus ein Anspruch auf Unterlassung marken- oder herkunftsbezogener Ausschreibungen gar nicht ableiten. Die Klägerinnen hätten überdies auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß diese Norm im Rahmen der beanstandeten Ausschreibungen angewendet werde; einerseits wurde dies in den Ausschreibungen nicht zugesichert, andererseits sind Bundesstellen nach Punkt 1 der vorhin genannten Richtlinien zur Anwendung der ÖNORM A 2050 nur bei einem S 10 Millionen übersteigenden Auftragsvolumen verpflichtet. Ein derartiges Volumen haben jedoch die beanstandeten Ausschreibungen nicht überschritten. Das GATT-Übereinkommen hingegen sieht in Art. 6 Abs 5 für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorganges ergeben können, nur Verfahren vor den von den Beschaffungsstellen einzurichtenden Kontaktstellen vor.Die ÖNORM A 2050 vom 30. März 1957 betreffend die Vergebung von Leistungen enthält zwar Regeln für das Vergabeverfahren sowie Hinweise, welche Angaben Ausschreibungen, Angebote und Leistungsverträge enthalten sollen, ist aber gemäß Punkt 1,1 nicht bestimmt, Vertragsbestandteil zu werden; ihre Anwendung ist auch nicht gesetzlich, sondern nur durch Dienstanweisungen (mit geringen Modifikationen) gemäß den Ministerratsbeschlüssen vom 26. September 1978, 3. März und 15. Dezember 1981 für Dienststellen des Bundes zur Anwendung und Einhaltung vorgeschriebenen (Jurecka-Kühne-Straube, Kommentar zu den österreichischen Normen betreffend das Vergabe- und Verdingungswesen, Allgemeines 1). Auch die ÖNORM A 2050 regelt das Vergeber-Bieter-Verhältnis nicht. Die genannten Vergabenormen sind daher nach allgemeiner Auffassung nur als "Selbstbindungsnormen" anzusehen, aus denen potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefern sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnormen und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG sowie Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo (Koziol-Welser8 römisch eins 195 f) zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen (Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge 125 ff, insbesonders 130; Krejci aaO 34 und 36; Jurecka-Kühne-Straube aaO Allgemeines 2). Ein vorvertragliches Schuldverhältnis setzt zwar nicht das spätere Zustandekommen eines Vertrages voraus, wird jedoch erst durch die Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken (Vertragsanbahnung) begründet (Koziol-Welser aaO; SZ 51/111; SZ 52/135). Die Beklagte hat sich aber mit ihren Ausschreibungen nicht an alle Abgeber gewandt, die Heizöl vertreiben, sondern nur an jene, die ein bestimmtes Produkt (Heizöl aus der Raffinerie Schwechat oder Heizöl leicht "Schwechat 2000") vertreiben. Mit den Klägerinnen, die dieses Produkt gar nicht anbieten wollten, ist sie durch ihre Ausschreibung sohin in keinen geschäftlichen Kontakt getreten. Mangels Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen den Streitteilen durch die Ausschreibung der Beklagten scheiden daher Schadenersatzansprüche - welche im übrigen nur im Ersatz des negativen Vertragsinteresses bestehen könnten - aus der Nichteinhaltung von Selbstbindungsnormen im Ausschreibungsstadium aus. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Angebote durch die Klägerinnen, durch welche ein vorvertragliches Schuldverhältnis hätte begründet werden können, konnten aber die Klägerinnen wegen des Inhaltes der Ausschreibungen nicht mehr darauf vertrauen, daß die Beklagte ihr Angebot, welches nicht das ausgeschriebene Produkt betraf, berücksichtigen werde. Aus der ÖNORM A 2050, die zu der aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Frage nur den allgemeinen Grundsatz enthält, daß der Wettbewerb "die Regel sein soll", läßt sich darüber hinaus ein Anspruch auf Unterlassung marken- oder herkunftsbezogener Ausschreibungen gar nicht ableiten. Die Klägerinnen hätten überdies auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß diese Norm im Rahmen der beanstandeten Ausschreibungen angewendet werde; einerseits wurde dies in den Ausschreibungen nicht zugesichert, andererseits sind Bundesstellen nach Punkt 1 der vorhin genannten Richtlinien zur Anwendung der ÖNORM A 2050 nur bei einem S 10 Millionen übersteigenden Auftragsvolumen verpflichtet. Ein derartiges Volumen haben jedoch die beanstandeten Ausschreibungen nicht überschritten. Das GATT-Übereinkommen hingegen sieht in Artikel 6, Absatz 5, für die Anhörung und Prüfung von Beschwerden, die sich im Zusammenhang mit einer der Phasen des Beschaffungsvorganges ergeben können, nur Verfahren vor den von den Beschaffungsstellen einzurichtenden Kontaktstellen vor.
Aber auch der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist nicht begründet:
Die Mißachtung gesetzlicher Bindungen durch einen Wettbewerber kann zwar einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Gesetzesverstoß irgendwie auf den Wettbewerb auswirkt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 218 Rz 118 EinlUWG, 856 Rz 568 zu § 1 UWG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83). Ob eine Handlung wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, ist aber erst dann zu beurteilen, wenn sie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerb" vorgenommen worden ist (Baumbach-Hefermehl aaO 856 Rz 568 zu § 1 UWG). Das in Frage stehende Verhalten muß in objektiver Hinsicht geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens zu fördern, also relative Wettbewerbspositionen zu beeinflußen (Baumbach-Hefermehl aaO 270 f Rz 212 f EinlUWG;Die Mißachtung gesetzlicher Bindungen durch einen Wettbewerber kann zwar einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der Gesetzesverstoß irgendwie auf den Wettbewerb auswirkt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 218 Rz 118 EinlUWG, 856 Rz 568 zu Paragraph eins, UWG; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 83). Ob eine Handlung wegen Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG anzusehen ist, ist aber erst dann zu beurteilen, wenn sie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerb" vorgenommen worden ist (Baumbach-Hefermehl aaO 856 Rz 568 zu Paragraph eins, UWG). Das in Frage stehende Verhalten muß in objektiver Hinsicht geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens zu fördern, also relative Wettbewerbspositionen zu beeinflußen (Baumbach-Hefermehl aaO 270 f Rz 212 f EinlUWG;
Hohenecker-Friedl aaO 19; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 27 ff, insbesondere 30; ÖBl. 1977, 121; ÖBl. 1983, 127; MuR 1986/4, 28). Auch Handlungen Dritter, die selbst kein Gewerbe betreiben und keine Mitbewerber sind, jedoch in den Wettbewerb anderer eingreifen, können Wettbewerbshandlungen sein (Baumbach-Hefermehl aaO 273 Rz 213 EinlUWG).
Im vorliegenden Fall hat sich aber die Beklagte im Rahmen der Beschaffung von Heizölen für Bundesschulen gar nicht am Wettbewerb mit Mineralölprodukten beteiligt; sie ist vielmehr auf dem Markt als Letztverbraucher aufgetreten. Im Rahmen eines solchen Einkaufes zum eigenen Verbrauch - ob diesem die Einholung einzelner Offerte oder eine öffentliche Ausschreibung vorausgegangen war, ändert nichts an ihrer Stellung als Letztverbraucher - konnte die Beklagte dadurch, daß sie ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Händlers bevorzugte, den Teilnehmern am Heizölmarkt andere Kunden weder zuführen noch wegnehmen; ihre eigene Nachfragemacht muß aber bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben. War das Verhalten der Beklagten somit schon objektiv nicht geeignet, fremden Wettbewerb zu fördern, dann haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die behauptete Wettbewerbsabsicht nicht geprüft.
Somit war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.