Rechtssatz RS0076000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076000
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Die GATT-Übereinkommen regelt zwar durch ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang direkt, nicht aber unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.Die GATT-Übereinkommen regelt zwar durch ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter oder Waren den Ausschreibungsvorgang direkt, nicht aber unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vergeber und Bieter. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Artikel 7, B-VG sowie Artikel 2, StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 406/87
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 406/87
Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076000
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_004