Rechtssatz RS0104193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104193
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den §§ 378 ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten.Sicherungsmaßnahmen dürfen - ohne daß dies in den Paragraphen 378, ff EO ausdrücklich ausgesprochen werden müßte - nicht rechtswidrig sein; vor allem Verfassungsbestimmungen, aber auch einfachgesetzliche Beschränkungen, die einer einstweiligen Verfügung im Wege stehen, sind zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104193
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_003