Rechtssatz RS0104194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104194
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
Daß Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung nicht "zu Zwecken des Wettbewerbs" handeln, hat seinen Grund in aller Regel darin, daß sie im eigenen (privaten) Interesse, nicht aber in der Absicht handeln, den Wettbewerb eines bestimmten Unternehmens zu fördern. Selbst wenn aber auch diese Voraussetzung vorliegen sollte, dann verstößt doch der Verbraucher im allgemeinen mit seiner Entscheidung nicht gegen die guten Sitten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104194
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_0040OB00010_9600000_004