Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Erstmals in seiner Revision moniert der Rechtsmittelwerber, das Berufungsgericht hätte infolge des Eintritts Österreichs in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Normen auf den vorliegenden Fall anwenden müssen; Art 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge kurz EG-V) sei seit 1.1.1994 in Österreich uneingeschränkt anzuwenden. Das Jahresschlußabkommen sei wegen Verstoßes gegen Art 85 Abs 1 EG-V mangels Deckung durch eine Gruppenfreistellungsverordnung im Sinne des Art 85 Abs 3 EG-V zur Gänze nichtig. Ehe die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens geprüft wird, ist die verfahrensrechtliche Frage zu lösen, ob dieses Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot verfällt:Erstmals in seiner Revision moniert der Rechtsmittelwerber, das Berufungsgericht hätte infolge des Eintritts Österreichs in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Normen auf den vorliegenden Fall anwenden müssen; Artikel 85, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge kurz EG-V) sei seit 1.1.1994 in Österreich uneingeschränkt anzuwenden. Das Jahresschlußabkommen sei wegen Verstoßes gegen Artikel 85, Absatz eins, EG-V mangels Deckung durch eine Gruppenfreistellungsverordnung im Sinne des Artikel 85, Absatz 3, EG-V zur Gänze nichtig. Ehe die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens geprüft wird, ist die verfahrensrechtliche Frage zu lösen, ob dieses Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot verfällt:
Ab Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1.1.1994 gelten die kartellrechtlichen Bestimmungen des EG-V auch in Österreich; insoweit ist von einem durchgängigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts auszugehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten unmittelbar und sind unabdingbar (Koppensteiner in Schuhmacher, Perspektiven des europäischen Rechts, 122; Gassauer-Fleissner/Benn-Ibler/Krilyszyn, EWG-Recht für Unternehmer, 104). Art 53 des EWR-Abkommens entspricht - soweit das denkbar ist - selbst im Wortlaut Art 85 EG-V. Die in diesem Artikel statuierte Wettbewerbsordnung ist somit seit 1.1.1994 in Österreich uneingeschränkt anzuwenden. Die Verhandlung erster Instanz wurde aber schon vorher - am 22.9.1993 - geschlossen; wenngleich das (vorbehaltene) Urteil des Erstgerichts erst am 20.6.1994 abgefaßt wurde, wären die kartellrechtlichen Normen des Gemeinschaftsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien neues Vorbringen spätestens hätten erstatten können, auf die zur Beurteilung anstehende Vereinbarung zwischen den Streitteilen jedenfalls noch nicht anzuwenden gewesen, sodaß sich die Parteien auch noch nicht veranlaßt sehen mußten, entsprechendes, das Gemeinschaftsrecht konkretisierendes Sachvorbringen zu erstatten. Auch das Erstgericht, das im Zeitpunkt der Urteilsabfassung das EWR-Recht an sich bereits anzuwenden verpflichtet gewesen wäre und zu diesem Zweck die Verhandlung gemäß § 194 ZPO auch hätte wiedereröffnen können, fand dazu keine Veranlassung, war es doch bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die behauptete Abnahmeverpflichtung nicht erwiesen sei.Ab Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1.1.1994 gelten die kartellrechtlichen Bestimmungen des EG-V auch in Österreich; insoweit ist von einem durchgängigen Vorrang des Gemeinschaftsrechts auszugehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten unmittelbar und sind unabdingbar (Koppensteiner in Schuhmacher, Perspektiven des europäischen Rechts, 122; Gassauer-Fleissner/Benn-Ibler/Krilyszyn, EWG-Recht für Unternehmer, 104). Artikel 53, des EWR-Abkommens entspricht - soweit das denkbar ist - selbst im Wortlaut Artikel 85, EG-V. Die in diesem Artikel statuierte Wettbewerbsordnung ist somit seit 1.1.1994 in Österreich uneingeschränkt anzuwenden. Die Verhandlung erster Instanz wurde aber schon vorher - am 22.9.1993 - geschlossen; wenngleich das (vorbehaltene) Urteil des Erstgerichts erst am 20.6.1994 abgefaßt wurde, wären die kartellrechtlichen Normen des Gemeinschaftsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien neues Vorbringen spätestens hätten erstatten können, auf die zur Beurteilung anstehende Vereinbarung zwischen den Streitteilen jedenfalls noch nicht anzuwenden gewesen, sodaß sich die Parteien auch noch nicht veranlaßt sehen mußten, entsprechendes, das Gemeinschaftsrecht konkretisierendes Sachvorbringen zu erstatten. Auch das Erstgericht, das im Zeitpunkt der Urteilsabfassung das EWR-Recht an sich bereits anzuwenden verpflichtet gewesen wäre und zu diesem Zweck die Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO auch hätte wiedereröffnen können, fand dazu keine Veranlassung, war es doch bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die behauptete Abnahmeverpflichtung nicht erwiesen sei.
Im Berufungsverfahren wurde die Anwendung von Art 53 des EWR-Abkommens von den Parteien nicht releviert; das Gericht zweiter Instanz, das am 17.11.1994 eine Beweiswiederholung durchgeführt hatte und - nachdem das Verfahren zum Ruhen gekommen war - erst am 7.6.1995 seine Entscheidung fällte, hätte allerdings bereits auf die zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen gemeinschaftsrechtlichen Normen - namentlich auch Art 85 EG-V und das zu diesem ergangene sekundäre Gemeinschaftsrecht - Bedacht nehmen können, diese aber auch schon berücksichtigen müssen, weil sie zwingendes Recht sind. Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohneweiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Fasching LB2 Rz 1927). Da das Gericht zweiter Instanz zu eigenständigen Feststellungen gelangte, hätte es sich im Rahmen seiner Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Prüfung auch von Amts wegen mit der Frage befassen müssen, ob und wie weit das neue, aber zwingende (Gemeinschafts-)Recht dem vom Beklagten auch aus dem Grunde der mangelnden Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestrittenen Klagebegehren entgegensteht.Im Berufungsverfahren wurde die Anwendung von Artikel 53, des EWR-Abkommens von den Parteien nicht releviert; das Gericht zweiter Instanz, das am 17.11.1994 eine Beweiswiederholung durchgeführt hatte und - nachdem das Verfahren zum Ruhen gekommen war - erst am 7.6.1995 seine Entscheidung fällte, hätte allerdings bereits auf die zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen gemeinschaftsrechtlichen Normen - namentlich auch Artikel 85, EG-V und das zu diesem ergangene sekundäre Gemeinschaftsrecht - Bedacht nehmen können, diese aber auch schon berücksichtigen müssen, weil sie zwingendes Recht sind. Änderungen des zwingenden Rechts sind, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohneweiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Fasching LB2 Rz 1927). Da das Gericht zweiter Instanz zu eigenständigen Feststellungen gelangte, hätte es sich im Rahmen seiner Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Prüfung auch von Amts wegen mit der Frage befassen müssen, ob und wie weit das neue, aber zwingende (Gemeinschafts-)Recht dem vom Beklagten auch aus dem Grunde der mangelnden Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestrittenen Klagebegehren entgegensteht.
Auf die neuen Rechtsausführungen, die für sich jedenfalls zulässig sind (vgl Ballon, Zivilprozeßrecht5 Rz 346), ist Bedacht zu nehmen, auch wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden mußte. Die Verfahrenslage kann nicht anders beurteilt werden, als wenn das Rechtsmittelgericht die Parteien mit einer Rechtsansicht überraschen würde, auf die die Parteien im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht Bedacht genommen haben (vgl etwa MietSlg 34.719/13): Bedarf es deshalb infolge der maßgeblichen Rechtsänderung einer Verfahrensergänzung, so ist die bekämpfte Entscheidung (selbst wenn - was hier nicht zutrifft - die Vorinstanz auf die Rechtsänderung nicht hätte Bedacht nehmen dürfen) aufzuheben; im fortgesetzten Verfahren ist die neue Rechtslage mit den Parteien im Rahmen der materiellen Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) zu erörtern und sind diese zur Erstattung entsprechenden Sachvorbringens anzuleiten.Auf die neuen Rechtsausführungen, die für sich jedenfalls zulässig sind vergleiche Ballon, Zivilprozeßrecht5 Rz 346), ist Bedacht zu nehmen, auch wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden mußte. Die Verfahrenslage kann nicht anders beurteilt werden, als wenn das Rechtsmittelgericht die Parteien mit einer Rechtsansicht überraschen würde, auf die die Parteien im Verfahren erster Instanz überhaupt nicht Bedacht genommen haben vergleiche etwa MietSlg 34.719/13): Bedarf es deshalb infolge der maßgeblichen Rechtsänderung einer Verfahrensergänzung, so ist die bekämpfte Entscheidung (selbst wenn - was hier nicht zutrifft - die Vorinstanz auf die Rechtsänderung nicht hätte Bedacht nehmen dürfen) aufzuheben; im fortgesetzten Verfahren ist die neue Rechtslage mit den Parteien im Rahmen der materiellen Prozeßleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) zu erörtern und sind diese zur Erstattung entsprechenden Sachvorbringens anzuleiten.
Die neuen Rechtsausführungen in der Revision sind aber nicht nur zulässig, sie erweisen sich auch letztlich als berechtigt:
Nach Art 85 Abs 1 EG-V sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten unter anderem alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Gemäß Art 85 Abs 2 EG-V sind die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen nichtig.Nach Artikel 85, Absatz eins, EG-V sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten unter anderem alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Gemäß Artikel 85, Absatz 2, EG-V sind die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen nichtig.
Das „Jahresschlußabkommen“ datiert vom 9.5.1990, also einem Zeitpunkt, in dem Österreich weder Mitglied des EWR sein konnte noch Mitglied der EG war. Gemäß Art 12 des Protokolls 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen war das Verbot gemäß Art 53 Abs 1 des EWR-Abkommens (= Art 85 Abs 1 EG-V) auf Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestanden und zu den in dessen Art 53 Abs 1 genannten Gruppen gehören, nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert wurden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Art 53 Abs 1 fielen. Art 15a der zufolge Anhang XIV B.3 des EWR-Abkommens auch für die Zwecke dieses Abkommens geltenden (Gruppenfreistellungs-)Verordnung, (EWG) Nr 1984/83, über die Anwendung von Art 85 Abs 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen beinhaltet zwar für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Art 85 Abs 1 des Vertrags fallen, eine dem Art 12 des Protokolls 21 entsprechende, auf den Zeitpunkt des Beitritts bezogene Regelung, ist aber deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, weil nach seinem zweiten Satz Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs bereits in den Anwendungsbereich des Art 53 Abs 1 des EWR-Abkommens fielen, von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind; das ist hier der Fall. Daß das Jahresabschlußabkommen vom 9.5.1990 jemals abgeändert worden wäre, wurde von keiner der beiden Parteien behauptet. Insbesondere liegt auch keine Behauptung dahin vor, daß die Laufzeit des Vertrags geändert worden wäre und sie dabei eine Anpassung an die EWR- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erfahren hätte.Das „Jahresschlußabkommen“ datiert vom 9.5.1990, also einem Zeitpunkt, in dem Österreich weder Mitglied des EWR sein konnte noch Mitglied der EG war. Gemäß Artikel 12, des Protokolls 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen war das Verbot gemäß Artikel 53, Absatz eins, des EWR-Abkommens (= Artikel 85, Absatz eins, EG-V) auf Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestanden und zu den in dessen Artikel 53, Absatz eins, genannten Gruppen gehören, nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert wurden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53, Absatz eins, fielen. Artikel 15 a, der zufolge Anhang römisch vierzehn B.3 des EWR-Abkommens auch für die Zwecke dieses Abkommens geltenden (Gruppenfreistellungs-)Verordnung, (EWG) Nr 1984/83, über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen beinhaltet zwar für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikel 85, Absatz eins, des Vertrags fallen, eine dem Artikel 12, des Protokolls 21 entsprechende, auf den Zeitpunkt des Beitritts bezogene Regelung, ist aber deshalb auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, weil nach seinem zweiten Satz Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs bereits in den Anwendungsbereich des Artikel 53, Absatz eins, des EWR-Abkommens fielen, von seinem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind; das ist hier der Fall. Daß das Jahresabschlußabkommen vom 9.5.1990 jemals abgeändert worden wäre, wurde von keiner der beiden Parteien behauptet. Insbesondere liegt auch keine Behauptung dahin vor, daß die Laufzeit des Vertrags geändert worden wäre und sie dabei eine Anpassung an die EWR- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erfahren hätte.
Vorweg ist allerdings zu klären, ob Art 53 Abs 1 des EWR-Abkommens bzw Art 85 Abs 1 EG-V auf die hier zu beurteilende Vereinbarung, die schon zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum EWR bestand, bei Bedachtnahme auf die Gruppenfreistellung laut Verordnung (EWG) Nr 1984/83 überhaupt anwendbar war bzw ist. Gemäß Art 1 dieser Verordnung wird Art 85 Abs 1 EG-V gemäß dessen Abs 3 unter bestimmten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind - was hier der Fall ist - und in denen sich ein Vertragspartner, der Wiederverkäufer, gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Lieferanten, verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte im Vertrag genannte Waren nur von diesem zu beziehen. Art 1 der genannten Gruppenfreistellungsverordnung ist aber gemäß deren Art 3 lit d dann nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten oder für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geschlossen wird. In der Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen Nr 1983/83 und Nr 1984/83, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABL) Nr C 101/2 wird in Z 39 ausdrücklich festgehalten, daß Verträge, die eine feste Laufzeit vorsehen, die sich aber automatisch verlängern, falls keine Kündigung ausgesprochen wird, als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen sind. Wenngleich diese Ansicht im Schrifttum (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4, I Rz 1485) kritisiert wurde, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Ansicht angeschlossen (EuGH Slg 1995, 1533 [1537]; EuGH Slg 1995, 1611 [1613]). Der hier zur Beurteilung anstehende Vertrag zwischen den Streiteilen wurde zwar für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1995 abgeschlossen, doch verlängert sich das Übereinkommen jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern nicht von einer der Vertragsparteien eine „Auflösung“ erfolgt. Der Vertrag ist nach dieser Judikatur als für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen anzusehen, und schon aus diesem Grund ist die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1984/83 auf ihn nicht anwendbar. Deshalb erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die besonderen Vorschriften für Tankstellenverträge gemäß Art 10 der Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1984/83 anzuwenden seien, weil sich der Beklagte nicht zum Bezug bestimmter Kraftstoffe, sondern zum Kauf von Schmiermitteln bzw Spezialitäten verpflichtete (vgl auch Gleiss/Hirsch aaO Rz 1460 f).Vorweg ist allerdings zu klären, ob Artikel 53, Absatz eins, des EWR-Abkommens bzw Artikel 85, Absatz eins, EG-V auf die hier zu beurteilende Vereinbarung, die schon zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum EWR bestand, bei Bedachtnahme auf die Gruppenfreistellung laut Verordnung (EWG) Nr 1984/83 überhaupt anwendbar war bzw ist. Gemäß Artikel eins, dieser Verordnung wird Artikel 85, Absatz eins, EG-V gemäß dessen Absatz 3, unter bestimmten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind - was hier der Fall ist - und in denen sich ein Vertragspartner, der Wiederverkäufer, gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Lieferanten, verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte im Vertrag genannte Waren nur von diesem zu beziehen. Artikel eins, der genannten Gruppenfreistellungsverordnung ist aber gemäß deren Artikel 3, Litera d, dann nicht anwendbar, wenn die Vereinbarung für einen unbestimmten oder für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren geschlossen wird. In der Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen Nr 1983/83 und Nr 1984/83, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABL) Nr C 101/2 wird in Ziffer 39, ausdrücklich festgehalten, daß Verträge, die eine feste Laufzeit vorsehen, die sich aber automatisch verlängern, falls keine Kündigung ausgesprochen wird, als auf unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen sind. Wenngleich diese Ansicht im Schrifttum (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht4, römisch eins Rz 1485) kritisiert wurde, hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Ansicht angeschlossen (EuGH Slg 1995, 1533 [1537]; EuGH Slg 1995, 1611 [1613]). Der hier zur Beurteilung anstehende Vertrag zwischen den Streiteilen wurde zwar für die Zeit vom 1.7.1990 bis 31.12.1995 abgeschlossen, doch verlängert sich das Übereinkommen jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern nicht von einer der Vertragsparteien eine „Auflösung“ erfolgt. Der Vertrag ist nach dieser Judikatur als für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen anzusehen, und schon aus diesem Grund ist die Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1984/83 auf ihn nicht anwendbar. Deshalb erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die besonderen Vorschriften für Tankstellenverträge gemäß Artikel 10, der Gruppenfreistellungsverordnung Nr 1984/83 anzuwenden seien, weil sich der Beklagte nicht zum Bezug bestimmter Kraftstoffe, sondern zum Kauf von Schmiermitteln bzw Spezialitäten verpflichtete vergleiche auch Gleiss/Hirsch aaO Rz 1460 f).
Mangels eines entsprechenden Sachvorbringens zu der erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Änderung der Rechtslage kann noch nicht beurteilt werden, ob die Vereinbarung vom 9.5.1990 nach Art 85 Abs 1 EG-V verboten und daher nach dessen Abs 2 nichtig ist:Mangels eines entsprechenden Sachvorbringens zu der erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Änderung der Rechtslage kann noch nicht beurteilt werden, ob die Vereinbarung vom 9.5.1990 nach Artikel 85, Absatz eins, EG-V verboten und daher nach dessen Absatz 2, nichtig ist:
Art 85 EG-V ist auf eine Maßnahme nur dann anzuwenden, wenn diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist („Zwischenstaatlichkeitsklausel“). Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Art 85 EG-V nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. Die in Art 85 EG-V vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung bzw die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre (Gassauer-Fleissner/Benn-Ibler/Krilyszyn aaO 104 ff; Schollmeier in Bleckmann, Europarecht5 Rz 1268 ff; Koch in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art 85 EG-V Rz 88 ff; Schröter in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag4, Art 85 Rz 141, 146; Müller-Graff in Hailbronner/Klein/Magiura/Müller-Graff, Handkommentar zum EU-Vertrag, Art 85 Rz 112).Artikel 85, EG-V ist auf eine Maßnahme nur dann anzuwenden, wenn diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist („Zwischenstaatlichkeitsklausel“). Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Artikel 85, EG-V nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. Die in Artikel 85, EG-V vorgesehenen Rechtsfolgen setzen im Einzelfall nicht den Nachweis voraus, daß die verpönte Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt hat; es genügt vielmehr, daß diese Vorkehrung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten. Eine Beeinträchtigung bzw die Eignung zu einer Beeinträchtigung ist dann anzunehmen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Maßnahme den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein kann. Nicht kommt es darauf an, ob dieser Markt tatsächlich negativ beeinflußt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Warenströme durch die Maßnahme anders entwickeln oder entwickeln können, als das ohne diese Maßnahme der Fall wäre (Gassauer-Fleissner/Benn-Ibler/Krilyszyn aaO 104 ff; Schollmeier in Bleckmann, Europarecht5 Rz 1268 ff; Koch in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Artikel 85, EG-V Rz 88 ff; Schröter in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag4, Artikel 85, Rz 141, 146; Müller-Graff in Hailbronner/Klein/Magiura/Müller-Graff, Handkommentar zum EU-Vertrag, Artikel 85, Rz 112).
Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Art 85 Abs 1 EG-V erfaßt werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, daß diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muß freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen. Bei der Beurteilung des Einflusses der Netze von Ausschließlichkeitsverträgen auf den Marktzugang sind das Verhältnis zwischen der Zahl der vertraglich an die Erzeuger gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Händler, die durch die eingegangenen Verpflichtungen erfaßten Mengen und das Verhältnis zwischen diesen Mengen und denjenigen, die über nicht gebundene Händler abgesetzt werden, sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Bindungsgrad, der sich aus solchen Netzen ergibt, zwar von gewisser Bedeutung ist, aber nur einen von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs bildet, in dem die Beurteilung vorzunehmen ist. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann - wie übrigens schon weiter oben dargelegt - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art 85 Abs 1 EG-V nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindernden Weise beeinflussen kann (EuGH Slg 1995, 1533 [1536]; EuGH Slg 1995, 1611 [1612 f]; vgl auch EuGH Slg 1991, 935, EuGH Slg 1980, 2511; EuGH Slg 1967, 543; Koch aaO Rz 88 und 91).Um festzustellen, ob Alleinbezugsverträge vom Verbot des Artikel 85, Absatz eins, EG-V erfaßt werden, ist zu prüfen, ob sich aus der Gesamtheit aller auf dem relevanten Markt bestehenden gleichartigen Vereinbarungen und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumständen der fraglichen Verträge ergibt, daß diese die kumulative Wirkung haben, neuen inländischen und ausländischen Wettbewerbern den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Ist das nicht der Fall, können die einzelnen Verträge, aus denen das Bündel der Vereinbarungen besteht, den Wettbewerb nicht im Sinne des genannten Artikels beschränken. Ist der Markt hingegen schwer zugänglich, muß freilich auch noch geprüft werden, wie weit die streitigen Vereinbarungen zu der kumulativen Wirkung beitragen; dabei sind nur solche Verträge verboten, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Maß beitragen. Bei der Beurteilung des Einflusses der Netze von Ausschließlichkeitsverträgen auf den Marktzugang sind das Verhältnis zwischen der Zahl der vertraglich an die Erzeuger gebundenen Verkaufsstätten und der Zahl der nicht gebundenen Händler, die durch die eingegangenen Verpflichtungen erfaßten Mengen und das Verhältnis zwischen diesen Mengen und denjenigen, die über nicht gebundene Händler abgesetzt werden, sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Bindungsgrad, der sich aus solchen Netzen ergibt, zwar von gewisser Bedeutung ist, aber nur einen von mehreren Faktoren des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs bildet, in dem die Beurteilung vorzunehmen ist. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann - wie übrigens schon weiter oben dargelegt - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85, Absatz eins, EG-V nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindernden Weise beeinflussen kann (EuGH Slg 1995, 1533 [1536]; EuGH Slg 1995, 1611 [1612 f]; vergleiche auch EuGH Slg 1991, 935, EuGH Slg 1980, 2511; EuGH Slg 1967, 543; Koch aaO Rz 88 und 91).
Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfaßt zu sein, aber auch spürbar sein. Der Europäische Gerichtshof prüft die Wettbewerbsbeschränkung, die Handelsbeeinträchtigung und die Spürbarkeit in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Zwecke und Wirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts etwa bestehender Parallelverträge. Ist der Markteinfluß mit Rücksicht auf die schwache Marktstellung der Beteiligten nur geringfügig, fällt die Vereinbarung nicht unter die Vorschrift des Art 85 Abs 1 EG-V. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme. Im Interesse der Rechtssicherheit der Unternehmen hat die Kommission den Spürbarkeitsbegriff durch eine Bekanntmachung (in dritter Fassung) vom 3.9.1986 („Bagatellbekanntmachung“, ABl C 231) konkretisiert. Danach fallen Vereinbarungen nicht unter das Verbot des Art 85 Abs 1 EG-V, wenn die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und die sonstigen Waren und Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in einem wesentlichen Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die Vereinbarung auswirkt, nicht mehr als 5 % des Marktes sämtlicher dieser Waren oder Dienstleistungen ausmachen und der jährliche Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres 200 Mio Ecu nicht überschreitet (Koch aaO Rz 97 ff; Schröter aaO Rz 152 ff; Thinam Jakob-Siebert in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann Rz 263 ff; Müller-Graff aaO Rz 116; Kirchhoff in WuW 1995, 361; vgl auch Entzian in EWS 1996, 342 ff; Schollmeier in Bleckmann aaO Rz 1330, 1354).Die Wettbewerbsbeschränkung und die Handelsbeeinträchtigung müssen, um vom Kartellverbot erfaßt zu sein, aber auch spürbar sein. Der Europäische Gerichtshof prüft die Wettbewerbsbeschränkung, die Handelsbeeinträchtigung und die Spürbarkeit in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Zwecke und Wirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts etwa bestehender Parallelverträge. Ist der Markteinfluß mit Rücksicht auf die schwache Marktstellung der Beteiligten nur geringfügig, fällt die Vereinbarung nicht unter die Vorschrift des Artikel 85, Absatz eins, EG-V. Spürbarkeitskriterien sind der Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Ressourcen und der Umfang der Produktion der beteiligten Unternehmen sowie der Umfang der betroffenen Handelsströme. Im Interesse der Rechtssicherheit der Unternehmen hat die Kommission den Spürbarkeitsbegriff durch eine Bekanntmachung (in dritter Fassung) vom 3.9.1986 („Bagatellbekanntmachung“, Amtsblatt , C 231) konkretisiert. Danach fallen Vereinbarungen nicht unter das Verbot des Artikel 85, Absatz eins, EG-V, wenn die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und die sonstigen Waren und Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in einem wesentlichen Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die Vereinbarung auswirkt, nicht mehr als 5 % des Marktes sämtlicher dieser Waren oder Dienstleistungen ausmachen und der jährliche Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres 200 Mio Ecu nicht überschreitet (Koch aaO Rz 97 ff; Schröter aaO Rz 152 ff; Thinam Jakob-Siebert in von der Groeben/Thiesing/Ehlermann Rz 263 ff; Müller-Graff aaO Rz 116; Kirchhoff in WuW 1995, 361; vergleiche auch Entzian in EWS 1996, 342 ff; Schollmeier in Bleckmann aaO Rz 1330, 1354).
Anhand dieser Kriterien - vor allem also danach, ob der Vereinbarung im Verein mit dem Netz weiterer Ausschließlichkeitsverträge die Eignung beizumessen ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, und ob die damit verbundene Wettbewerbsbeschränkung die weiter oben umschriebene Spürbarkeitsschwelle überschreitet, - ist zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 9.5.1990 den Sanktionen des Art 85 EG-V unterfällt. Um diese Fragen verläßlich beurteilen zu können, bedarf es eines ausreichenden Sachsubstrats. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die durch das Gemeinschaftsrecht bestimmte Rechtslage mit den Parteien eingehend zu erörtern und die Parteien zu entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweisanboten zu bestimmen haben. Erst aufgrund der danach gewonnenen Sachverhaltsgrundlage wird verläßlich beurteilt werden können, ob und wie weit die Abnahmeverpflichtung des Beklagten vom Kartellverbot des Art 85 EG-V betroffen ist.Anhand dieser Kriterien - vor allem also danach, ob der Vereinbarung im Verein mit dem Netz weiterer Ausschließlichkeitsverträge die Eignung beizumessen ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, und ob die damit verbundene Wettbewerbsbeschränkung die weiter oben umschriebene Spürbarkeitsschwelle überschreitet, - ist zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 9.5.1990 den Sanktionen des Artikel 85, EG-V unterfällt. Um diese Fragen verläßlich beurteilen zu können, bedarf es eines ausreichenden Sachsubstrats. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die durch das Gemeinschaftsrecht bestimmte Rechtslage mit den Parteien eingehend zu erörtern und die Parteien zu entsprechenden Tatsachenbehauptungen und Beweisanboten zu bestimmen haben. Erst aufgrund der danach gewonnenen Sachverhaltsgrundlage wird verläßlich beurteilt werden können, ob und wie weit die Abnahmeverpflichtung des Beklagten vom Kartellverbot des Artikel 85, EG-V betroffen ist.
Für den Streitausgang kann es aber auch bedeutsam sein, ob die von den Streitteilen über die Abnahme von Schmiermitteln und Spezialitäten getroffene Vereinbarung eine ausschließliche Bezugspflicht des Beklagten begründete: Die Beantwortung dieser Frage ist nicht bloß deshalb von Bedeutung, weil die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr 1984/83 nur eingreift, wenn sich der Wiederverkäufer zur ausschließlichen Deckung seines Gesamtbedarfs beim Lieferanten verpflichtet (Thinam Jakob-Siebert aaO Rz 269; Gleiss/Hirsch aaO Rz 1477), sondern sie kann auch insofern streitentscheidend sein, als Art 85 Abs 1 EG-V nicht anzuwenden ist, wenn die vereinbarten Abnahmemengen ohnedies unter dem tatsächlichen Bedarf des Wiederverkäufers an solchen Waren lägen (Thinam Jakob-Siebert aaO Rz 274).Für den Streitausgang kann es aber auch bedeutsam sein, ob die von den Streitteilen über die Abnahme von Schmiermitteln und Spezialitäten getroffene Vereinbarung eine ausschließliche Bezugspflicht des Beklagten begründete: Die Beantwortung dieser Frage ist nicht bloß deshalb von Bedeutung, weil die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr 1984/83 nur eingreift, wenn sich der Wiederverkäufer zur ausschließlichen Deckung seines Gesamtbedarfs beim Lieferanten verpflichtet (Thinam Jakob-Siebert aaO Rz 269; Gleiss/Hirsch aaO Rz 1477), sondern sie kann auch insofern streitentscheidend sein, als Artikel 85, Absatz eins, EG-V nicht anzuwenden ist, wenn die vereinbarten Abnahmemengen ohnedies unter dem tatsächlichen Bedarf des Wiederverkäufers an solchen Waren lägen (Thinam Jakob-Siebert aaO Rz 274).
Ohne Klärung der Sachverhaltsgrundlage läßt sich auch noch nicht beurteilen, ob das nationale Gericht unmittelbar zur Entscheidung berufen ist oder ob gemäß Art 177 EG-V eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Weg einer Vorabentscheidung einzuholen sein wird. Es muß daher derzeit auch noch nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob eine etwaige Nichtigkeit den gesamten Vertrag oder - im Sinn einer zeitliche Schranke durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens zum 1.1.1994 - nur Teile des Bezugsvertrags erfaßte (vgl dazu EuGH Slg 1991, 935; EuGH Slg 1983, 4173 [4185]; EuGH Slg 1966, 281 [284]; EuGH Slg 1966, 321 [392]; Gleiss/Hirsch aaO Rz 1711 f; Koch aaO Rz 142 f; Grill in Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, Art 85 Rz 35; Kirchhoff aaO 368).Ohne Klärung der Sachverhaltsgrundlage läßt sich auch noch nicht beurteilen, ob das nationale Gericht unmittelbar zur Entscheidung berufen ist oder ob gemäß Artikel 177, EG-V eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Weg einer Vorabentscheidung einzuholen sein wird. Es muß daher derzeit auch noch nicht zur Frage Stellung genommen werden, ob eine etwaige Nichtigkeit den gesamten Vertrag oder - im Sinn einer zeitliche Schranke durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens zum 1.1.1994 - nur Teile des Bezugsvertrags erfaßte vergleiche dazu EuGH Slg 1991, 935; EuGH Slg 1983, 4173 [4185]; EuGH Slg 1966, 281 [284]; EuGH Slg 1966, 321 [392]; Gleiss/Hirsch aaO Rz 1711 f; Koch aaO Rz 142 f; Grill in Lenz, Kommentar zum EG-Vertrag, Artikel 85, Rz 35; Kirchhoff aaO 368).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.