Rechtssatz RS0106878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106878
Entscheidungsdatum
25.10.1996
Norm
EGV Maastricht Art85 Abs1
Rechtssatz
Art 85 Abs 1 EGV ist nicht anzuwenden, wenn die vereinbarten Abnahmemengen ohnedies unter dem tatsächlichen Bedarf des Wiederverkäufers an solchen Waren liegen.Artikel 85, Absatz eins, EGV ist nicht anzuwenden, wenn die vereinbarten Abnahmemengen ohnedies unter dem tatsächlichen Bedarf des Wiederverkäufers an solchen Waren liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106878
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02362_96A0000_011