Rechtssatz RS0106871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106871
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Norm
EG Amsterdam Art81
EGV Maastricht Art85
Rechtssatz
Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Art 85 EGV nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht.Bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, kommt es auf die Wirkung dieser Maßnahme an. Der zwischenstaatliche Handel kann daher auch beeinträchtigt werden, wenn alle vertragsschließenden Parteien ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat haben. Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Artikel 85, EGV nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2362/96a
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2362/96a
Veröff: SZ 69/238
- 6 Ob 322/00x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 322/00x
Vgl auch; Beisatz: Eine nur auf den nationalen Markt bezogene Vereinbarung kann aber durchaus einen "grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben. (T1)
- 7 Ob 265/01y
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
nur: Wird allerdings nur der Handelsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, ist Art 85 EGV nicht anwendbar. In diesen Fällen bleibt der innerstaatliche Gesetzgeber zuständig; das Recht der Gemeinschaft verdrängt dann das innerstaatliche Recht nicht. (T2)
- 16 Ok 45/05
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 45/05
Vgl auch; Beisatz: Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die wirtschaftliche Verflechtung behindert. Eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergibt regelmäßig aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände, die für sich genommen nicht in jedem Fall erheblich wären. Art 81 Abs 1 EG fordert nicht, dass die dort genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigen, sondern verlangt nur den Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten. (T3); Beisatz: Hier: "Honorarordnung der Baumeister" (auch: "HOB") - unverbindlichen Verbandsempfehlung. (T4)
- 1 Ob 233/05d
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 233/05d
Auch; Beisatz: Nach dem sogenannten „Auswirkungsprinzip" kommt es unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten und vom Ort der Handlung einzig darauf an, dass die in den Art 81ff EGV geforderten Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft eintreten. (T5); Beisatz: Hier: Zum Art 64 Abs 1 und 2 des Assoziationsabk EG - Tschechische Republik. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106871
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02362_96A0000_004