In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bezweifelt die beklagte Partei nicht mehr, dass Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage ist (RIS-Justiz RS0005904; SZ 72/187 mwN), weswegen schon aus diesem Grund auf den mittlerweiligen Beitritt der Tschechischen Republik zur EU und die dadurch eingetretene Änderung der Rechtslage in der Tschechischen Republik nicht Bedacht genommen werden kann. Sie macht aber nunmehr erstmals geltend, bereits vor Erlassung der EV habe die Tschechische Republik ein Assoziationsabkommen mit der EU abgeschlossen, nach dessen Art 64 Abs 2 alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, nach denjenigen Kriterien zu beurteilen seien, die sich aus den Artikeln 81 ff EG-V ergäben; dieses Abkommen stehe infolge Beitritts Österreichs zur EG in Geltung; infolge Wahl österreichischen Rechts sei es auf den Vertrag anwendbar.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bezweifelt die beklagte Partei nicht mehr, dass Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Erlassung gegebenen Rechtslage ist (RIS-Justiz RS0005904; SZ 72/187 mwN), weswegen schon aus diesem Grund auf den mittlerweiligen Beitritt der Tschechischen Republik zur EU und die dadurch eingetretene Änderung der Rechtslage in der Tschechischen Republik nicht Bedacht genommen werden kann. Sie macht aber nunmehr erstmals geltend, bereits vor Erlassung der EV habe die Tschechische Republik ein Assoziationsabkommen mit der EU abgeschlossen, nach dessen Artikel 64, Absatz 2, alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, nach denjenigen Kriterien zu beurteilen seien, die sich aus den Artikeln 81 ff EG-V ergäben; dieses Abkommen stehe infolge Beitritts Österreichs zur EG in Geltung; infolge Wahl österreichischen Rechts sei es auf den Vertrag anwendbar.
Artikel 64 Abs 1 und 2 des am 1. 2. 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits lautet:Artikel 64 Absatz eins und 2 des am 1. 2. 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits lautet:
„(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
jegliche staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben."
Die im Europa-Abkommen für den Vollzug dieser Wettbewerbsvorschriften vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurden mit Beschluss Nr. 1/96 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. Jänner 1996 (ABl Nr. L 031 vom 9. 2. 1996, S. 0021-0024) erlassen und traten mit 30. 1. 1996 in Kraft.Die im Europa-Abkommen für den Vollzug dieser Wettbewerbsvorschriften vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurden mit Beschluss Nr. 1/96 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vom 30. Jänner 1996 Amtsblatt Nummer L 031 vom 9. 2. 1996, Seite 0021-0024) erlassen und traten mit 30. 1. 1996 in Kraft.
Gemäß Art 1 („Allgemeiner Grundsatz") dieser Durchführungsbestimmungen werden Fälle von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, und Fälle der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik oder in einem wesentlichen Teil desselben, durch die der Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik beeinträchtigt werden kann, gemäß den Grundsätzen in Artikel 64 Absätze 1 und 2 des Europa-Abkommens geregelt.Gemäß Artikel eins, („Allgemeiner Grundsatz") dieser Durchführungsbestimmungen werden Fälle von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, und Fälle der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik oder in einem wesentlichen Teil desselben, durch die der Handel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik beeinträchtigt werden kann, gemäß den Grundsätzen in Artikel 64 Absätze 1 und 2 des Europa-Abkommens geregelt.
Gemäß Art 6 der Durchführungsbestimmungen stellen die Wettbewerbsbehörden sicher, dass die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen in vollem Umfang angewendet werden.Gemäß Artikel 6, der Durchführungsbestimmungen stellen die Wettbewerbsbehörden sicher, dass die Grundsätze der in der Gemeinschaft geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen in vollem Umfang angewendet werden.
Gemäß deren Art 8 („Vorgänge von geringer Bedeutung") fallen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder auf den Wettbewerb unerheblich sind, nicht unter Art 64 Abs 1 des Europa-Abkommens.Gemäß deren Artikel 8, („Vorgänge von geringer Bedeutung") fallen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, deren Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien oder auf den Wettbewerb unerheblich sind, nicht unter Artikel 64, Absatz eins, des Europa-Abkommens.
Gemäß Art 8.2. der Durchführungsbestimmungen ist in der Regel davon auszugehen, dass Auswirkungen u.a. dann unerheblich sind, wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet und die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zusammen mit den sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die von den Verbrauchern auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, nicht mehr als 5 v.H. des gesamten Marktes für solche Waren oder Dienstleistungen im Gebiet des von der Vereinbarung betroffenen Marktes bzw des von der Vereinbarung betroffenen tschechischen Marktes ausmachen.Gemäß Artikel 8 Punkt 2, der Durchführungsbestimmungen ist in der Regel davon auszugehen, dass Auswirkungen u.a. dann unerheblich sind, wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet und die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zusammen mit den sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die von den Verbrauchern auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, nicht mehr als 5 v.H. des gesamten Marktes für solche Waren oder Dienstleistungen im Gebiet des von der Vereinbarung betroffenen Marktes bzw des von der Vereinbarung betroffenen tschechischen Marktes ausmachen.
Beim Europa-Abkommen handelt es sich um ein Assoziationsabkommen der EG mit einem ehemaligen Ostblockstaat, unter anderem mit dem Zweck, die Grundsätze des EG-Kartell- und Wettbewerbsrechts zu inkorporieren (Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 11).
Als „gemischter" Vertrag wurde er neben der Gemeinschaft auch von den (damaligen) Mitgliedstaaten als Vertragsparteien unterzeichnet. Derartig gemischte Abkommen sind Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung. Der der Gemeinschaft zuzurechnende Teil gilt in den Mitgliedstaaten als unmittelbar anwendbares gemeinschaftsrechtliches Sekundärrecht (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und Staatliches Recht², 12), sofern seine Bestimmungen unbedingt und hinreichend bestimmt sind (EuGH, Slg. 2000, S.I-11307 Rn 42). Der in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallende Teil eines gemischten Abkommens bedarf jedenfalls der parlamentarischen Genehmigung (Öhlinger/Potacs, aaO).
In die österreichische Rechtsordnung wurde das Europa-Abkommen gemäß Art 5 der Beitrittsakte zum EU-Beitrittsvertrag Österreichs, BGBl Nr 45/1995, aufgenommen, nach welchem die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich sind. Gemäß Absatz 2 des Art 5 der Beitrittsakte verpflichteten sich die neuen Mitgliedstaaten, nach Maßgabe dieser Akte den von den „derzeitigen" Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Gemäß dessen Abs 3 traten die neuen Mitgliedstaaten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen auch den internen Vereinbarungen bei, welche die „derzeitigen" Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.In die österreichische Rechtsordnung wurde das Europa-Abkommen gemäß Artikel 5, der Beitrittsakte zum EU-Beitrittsvertrag Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr 45 aus 1995,, aufgenommen, nach welchem die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich sind. Gemäß Absatz 2 des Artikel 5, der Beitrittsakte verpflichteten sich die neuen Mitgliedstaaten, nach Maßgabe dieser Akte den von den „derzeitigen" Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Gemäß dessen Absatz 3, traten die neuen Mitgliedstaaten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen auch den internen Vereinbarungen bei, welche die „derzeitigen" Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
Damit war das Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik in Österreich ab 1. 1. 1995 anzuwenden (Art 76 und 77 der Beitrittsakte).Damit war das Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik in Österreich ab 1. 1. 1995 anzuwenden (Artikel 76 und 77 der Beitrittsakte).
Ob die betroffenen Rechtsgebiete (insbesondere soweit die beklagte Partei ihre Einrede auf Wettbewerbsrecht stützt) überhaupt einer Rechtswahl zugänglich sind und das Europa-Abkommen (und dessen Durchführungsbestimmungen) kraft Rechtswahl österreichischen Rechts auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da die beklagte Partei jedenfalls kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet hat, um eine Nichtigkeit des Vertrags infolge Verstoßes gegen Art 64 des Europa-Abkommens bzw der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen feststellen zu können:Ob die betroffenen Rechtsgebiete (insbesondere soweit die beklagte Partei ihre Einrede auf Wettbewerbsrecht stützt) überhaupt einer Rechtswahl zugänglich sind und das Europa-Abkommen (und dessen Durchführungsbestimmungen) kraft Rechtswahl österreichischen Rechts auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar ist, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da die beklagte Partei jedenfalls kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet hat, um eine Nichtigkeit des Vertrags infolge Verstoßes gegen Artikel 64, des Europa-Abkommens bzw der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen feststellen zu können:
Da diese Durchführungsbestimmungen im Wesentlichen den Art 81 ff EG-V nachgebildet sind und die für die Bearbeitung solcher Fälle u.a. zuständige Kommission der EG die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags anwendet (Art 1 der Durchführungsbestimmungen), kann auf diese verwiesen werden. Demnach ist maßgeblich, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (1 Ob 2362/96a; 4 Ob 201/02s mwN). Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Die Kommission kann das Kartellverbot durch eine Freistellung im Einzelfall für unanwendbar erklären; sie wurde aber auch ermächtigt, für bestimmte Produktmärkte generelle Freistellungen zu verfügen. Ob eine Lizenzvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, ist im konkreten Zusammenhang zu bewerten , in dem Wettbewerb stattfinden würde, sofern die Vereinbarung mit ihren mutmaßlichen Beschränkungen nicht bestünde. Hiezu müssen die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Technologiewettbewerb (d.h. den Wettbewerb zwischen Unternehmen , die konkurrierende Technologien verwenden) sowie auf den technologieinternen Wettbewerb (d.h. zwischen Unternehmen, die dieselbe Technologie verwenden) untersucht werden (Leitlinien zur Anwendung von Art 81 EG-V auf Technologietransfer-Vereinbarungen [2004/C 101/02]).Da diese Durchführungsbestimmungen im Wesentlichen den Artikel 81, ff EG-V nachgebildet sind und die für die Bearbeitung solcher Fälle u.a. zuständige Kommission der EG die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags anwendet (Artikel eins, der Durchführungsbestimmungen), kann auf diese verwiesen werden. Demnach ist maßgeblich, ob das Verhalten geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (1 Ob 2362/96a; 4 Ob 201/02s mwN). Das Kartellverbot richtet sich ua gegen horizontale Absprachen zwischen Herstellern und Händlern, die auf den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel einen spürbaren Einfluss haben oder zumindest geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne einer Abschottung des Marktes zu beeinflussen. Die Kommission kann das Kartellverbot durch eine Freistellung im Einzelfall für unanwendbar erklären; sie wurde aber auch ermächtigt, für bestimmte Produktmärkte generelle Freistellungen zu verfügen. Ob eine Lizenzvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, ist im konkreten Zusammenhang zu bewerten , in dem Wettbewerb stattfinden würde, sofern die Vereinbarung mit ihren mutmaßlichen Beschränkungen nicht bestünde. Hiezu müssen die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Technologiewettbewerb (d.h. den Wettbewerb zwischen Unternehmen , die konkurrierende Technologien verwenden) sowie auf den technologieinternen Wettbewerb (d.h. zwischen Unternehmen, die dieselbe Technologie verwenden) untersucht werden (Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81, EG-V auf Technologietransfer-Vereinbarungen [2004/C 101/02]).
Zu all diesen - nur beispielsweise angeführten - Kriterien wäre die beklagte Partei bereits in der Verhandlung über den Widerspruch verhalten gewesen, entsprechend konkretes (einredeweises) Sachvorbringen zu erstatten, trifft sie doch die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht für die Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet wird (JBl 1974, 529); ein derartiges Vorbringen fehlt jedoch.
Ebensowenig sind die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf die bei der Prüfung des Vorliegens einer Nichtigkeit nach Art 64 des Europa-Abkommens bzw der in den Durchführungsbestimmungen zu beachtenden Kriterien ausreichend, um festzustellen, der Vertrag sei vom Verbot des Art 64 erfasst. So fehlt schon jedes Tatsachenvorbringen zur primären Frage, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung - der Sachverhalt durch eine Gruppenfreistellungsverordnung gedeckt; verneinendenfalls ob die Spürbarkeitsgrenze des Art 8 der Durchführungsbestimmungen überschritten wäre etc. Die allgemeine Behauptung, durch die Art der Vertragsgestaltung würden sich Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ergeben, ist nicht geeignet, einen die Nichtigkeit des Vertrags bewirkenden Verstoß gegen Art 64 des Europa-Abkommens bzw dessen Durchführungsbestimmungen darzulegen.Ebensowenig sind die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf die bei der Prüfung des Vorliegens einer Nichtigkeit nach Artikel 64, des Europa-Abkommens bzw der in den Durchführungsbestimmungen zu beachtenden Kriterien ausreichend, um festzustellen, der Vertrag sei vom Verbot des Artikel 64, erfasst. So fehlt schon jedes Tatsachenvorbringen zur primären Frage, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung - der Sachverhalt durch eine Gruppenfreistellungsverordnung gedeckt; verneinendenfalls ob die Spürbarkeitsgrenze des Artikel 8, der Durchführungsbestimmungen überschritten wäre etc. Die allgemeine Behauptung, durch die Art der Vertragsgestaltung würden sich Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ergeben, ist nicht geeignet, einen die Nichtigkeit des Vertrags bewirkenden Verstoß gegen Artikel 64, des Europa-Abkommens bzw dessen Durchführungsbestimmungen darzulegen.
Nach dem sogenannten „Auswirkungsprinzip" kommt es unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten und vom Ort der Handlung einzig darauf an, dass die in den Art 81 ff EG-V geforderten Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft eintreten. Im vorliegenden Fall wurde das „Auswirkungsprinzip" erstmals im Revisionsrekurs releviert und dazu nur ausgeführt, wettbewerbsrechtliche Vereinbarungen zwischen einem italienischen und einem tschechischen Unternehmen würden „jedenfalls" Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt entfalten; die beklagte Partei sei infolge der Vertragsgestaltung eingeschränkt, andere Technologien, Produkte etc von anderen Geschäftspartnern aus dem Vertragsgebiet der EU zu beziehen, „was sich auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr auswirke, sodass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt" sei. Wenngleich eine Vereinbarung, die - wie hier - nur auf einen nationalen Markt bezogen ist, durchaus einen „grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben kann, reicht auch dieses Vorbringen im Sinne der obigen Ausführungen aber nicht aus, um einen Verstoß gegen Art 64 Europa-Abkommen bzw dessen Durchführungsbestimmungen ausreichend zu konkretisieren. Mangels entsprechenden Vorbringens kann somit auch das „Auswirkungsprinzip" nicht zu der von der Revisionsrekurswerberin gewünschten Beurteilung führen, es liege eine Nichtigkeit des Vertrags vor.Nach dem sogenannten „Auswirkungsprinzip" kommt es unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Beteiligten und vom Ort der Handlung einzig darauf an, dass die in den Artikel 81, ff EG-V geforderten Wirkungen innerhalb der Gemeinschaft eintreten. Im vorliegenden Fall wurde das „Auswirkungsprinzip" erstmals im Revisionsrekurs releviert und dazu nur ausgeführt, wettbewerbsrechtliche Vereinbarungen zwischen einem italienischen und einem tschechischen Unternehmen würden „jedenfalls" Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt entfalten; die beklagte Partei sei infolge der Vertragsgestaltung eingeschränkt, andere Technologien, Produkte etc von anderen Geschäftspartnern aus dem Vertragsgebiet der EU zu beziehen, „was sich auf den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr auswirke, sodass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt" sei. Wenngleich eine Vereinbarung, die - wie hier - nur auf einen nationalen Markt bezogen ist, durchaus einen „grenzüberschreitenden" Einfluss auf den europäischen Wettbewerb haben kann, reicht auch dieses Vorbringen im Sinne der obigen Ausführungen aber nicht aus, um einen Verstoß gegen Artikel 64, Europa-Abkommen bzw dessen Durchführungsbestimmungen ausreichend zu konkretisieren. Mangels entsprechenden Vorbringens kann somit auch das „Auswirkungsprinzip" nicht zu der von der Revisionsrekurswerberin gewünschten Beurteilung führen, es liege eine Nichtigkeit des Vertrags vor.
Auf (zwingende) Bestimmungen des tschechischen Wettbewerbsrechts hat sich die beklagte Partei erstmals im Revisionsrekurs berufen. Ohne entsprechenden Einwand bestand für das Gericht im Provisorialverfahren jedoch keine Pflicht zur Ermittlung tschechischer Wettbewerbsnormen (RIS-Justiz RS0005307).
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wird, ist keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0042936 uva). Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt. Sie gingen davon aus, dass - wäre die Auslegung der beklagten Partei zutreffend - mit dem Protokoll vom 2. 12. 2002 ein ganz wesentlicher Punkt des Kooperationsvertrags, nämlich das Zusammenwirken der Streitteile bei der in allernächster Zukunft zu erwartenden Ausschreibung, gegenstandslos geworden wäre. Weiters gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Streitteile - hätten sie dies beabsichtigt - solches wohl eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten. Diese Auslegung stellt kein unvertretbares Ergebnis dar, wurde doch unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Vertrags die Parteienabsicht erforscht und logisch einwandfrei gewürdigt. Für eine Einschränkung der Einstweiligen Verfügung in dem von der Revisionsrekurswerberin geforderten Sinn besteht daher kein Anlass.
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurden (hier die Unterlassung der Anhörung von Auskunftspersonen), können nach stRsp nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO läge nur dann vor, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen worden wäre, vor Gericht zu verhandeln, nicht aber, wenn - wie hier - dem Antrag auf Einvernahme von Auskunftspersonen im Bescheinigungsverfahren nicht Folge gegeben wurde (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1, § 477 Rz 44).Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO läge nur dann vor, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen worden wäre, vor Gericht zu verhandeln, nicht aber, wenn - wie hier - dem Antrag auf Einvernahme von Auskunftspersonen im Bescheinigungsverfahren nicht Folge gegeben wurde (Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 477, Rz 44).
Zusammenfassend lässt die Abweisung des Widerspruchs keine gravierende Fehlbeurteilung erkennen, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderte.
Dies führt zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.