Entscheidungsgründe:
Die Beklagte kaufte bereits 1981 (damals gemeinsam mit ihrem Gatten) in B***** ein Grundstück mit Tankstelle samt Tankstellenvertrag (Beilage P) mit der B***** (im Folgenden kurz: Firma B*****) zum Bezug und Vertrieb deren Treibstoffe und sonstigen Produkte. Bei der Abwicklung war damals so vorgegangen worden, dass von Seiten B***** die Preise der in der Umgebung von B***** liegenden Tankstellen herangezogen und auf dieser Grundlage die Gewinnspanne ("Provision") errechnet wurde; die Beklagte informierte ihrerseits die Firma B***** über Änderungen in der Preissituation in der Umgebung, worauf diese die Verkaufspreise in der Weise anpasste, dass sie je nach regionalem Preisniveau gesenkt oder angehoben wurden.
Bereits während dieses noch aufrechten Tankstellenvertrages kam es zu Belieferungen und später auch konkreten Vertragsverhandlungen durch die nunmehr klagende Partei. Diese betreibt nur 15 Tankstellen (während - im Vergleich - ein großes Treibstoffunternehmen in Österreich rund 300 Tankstellen betreibt). Am 11. 8. 1997 schlossen die Streitteile den als Beilage A im Akt befindlichen und vom Erstgericht zum integrierenden Bestandteil seiner Feststellungen erklärten (wenngleich dem Urteil nicht angehefteten) Vertrag, aus dem folgende Punkte hervorzuheben sind:
Gemäß Punkt II verpflichtete sich die Beklagte auf Vertragsdauer (welche gemäß Punkt VIII vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 2002, also für fünf Jahre, festgelegt wurde), den Bedarf der Tankstelle an Autotreibstoffen, Autoölen und -fetten, Frostschutzen und Zubehör ausschließlich bei der Klägerin zu decken und weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter derartige Stoffe anderer Firmen zu verkaufen oder zu lagern; weiters den Vertrieb Dritter in keiner Weise zu unterstützen, alles zu unternehmen, um den Umsatz an den Erzeugnissen der Klägerin auf das Beste zu empfehlen sowie schließlich auch den Eigenbedarf an Autotreibstoffen und Ölen nur bei der Klägerin zu decken (Punkt II). Die Abrechnung der angelieferten Treibstoffe sollte durch Bankeinzug 21 Tage nach Lieferung unter Zugrundelegung der angelieferten Menge erfolgen (Punkt III).Gemäß Punkt römisch zwei verpflichtete sich die Beklagte auf Vertragsdauer (welche gemäß Punkt römisch acht vom 1. 9. 1997 bis 31. 12. 2002, also für fünf Jahre, festgelegt wurde), den Bedarf der Tankstelle an Autotreibstoffen, Autoölen und -fetten, Frostschutzen und Zubehör ausschließlich bei der Klägerin zu decken und weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter derartige Stoffe anderer Firmen zu verkaufen oder zu lagern; weiters den Vertrieb Dritter in keiner Weise zu unterstützen, alles zu unternehmen, um den Umsatz an den Erzeugnissen der Klägerin auf das Beste zu empfehlen sowie schließlich auch den Eigenbedarf an Autotreibstoffen und Ölen nur bei der Klägerin zu decken (Punkt römisch zwei). Die Abrechnung der angelieferten Treibstoffe sollte durch Bankeinzug 21 Tage nach Lieferung unter Zugrundelegung der angelieferten Menge erfolgen (Punkt römisch drei).
Als Entgelt für die Verpflichtungen aus diesem Abkommen und für alle der Beklagten im Zusammenhang hiermit erwachsenden Kosten und Leistungen (wie zB Bedienung und Reinhaltung der Tankstelle, Instandhaltung, Stromverbrauch, Telefongebühren usw) wurde die Gewährung einer Sonderspanne je Liter exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, und zwar Super plus S 1,50, Super bleifrei S 1,50, Normalbenzin S 1,50 und Dieselkraftstoffe S 1,20 vereinbart, wobei "als Grundlage für die Berechnung der Spanne die jeweils gültigen offiziellen Bedienungspreise für Markentankstellen gelten", und die Beklagte "sämtliche durch diese Spanne ausgelösten Steuern und Abgaben" zu leisten hatte; weiters wurde vereinbart, dass "eine Aufrechnung irgendeiner Gegenforderung ausgeschlossen ist" (Punkt V).Als Entgelt für die Verpflichtungen aus diesem Abkommen und für alle der Beklagten im Zusammenhang hiermit erwachsenden Kosten und Leistungen (wie zB Bedienung und Reinhaltung der Tankstelle, Instandhaltung, Stromverbrauch, Telefongebühren usw) wurde die Gewährung einer Sonderspanne je Liter exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, und zwar Super plus S 1,50, Super bleifrei S 1,50, Normalbenzin S 1,50 und Dieselkraftstoffe S 1,20 vereinbart, wobei "als Grundlage für die Berechnung der Spanne die jeweils gültigen offiziellen Bedienungspreise für Markentankstellen gelten", und die Beklagte "sämtliche durch diese Spanne ausgelösten Steuern und Abgaben" zu leisten hatte; weiters wurde vereinbart, dass "eine Aufrechnung irgendeiner Gegenforderung ausgeschlossen ist" (Punkt römisch fünf).
Gemäß Punkt VIII sollte sich nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer der Belieferungsvertrag um weitere fünf Jahre verlängern, sollte nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich durch einen der beiden Vertragsteile die Erklärung abgegeben werden, dass die automatische Verlängerung nicht eintreten soll; darüber hinaus "ist jede Partei berechtigt, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu lösen, wenn die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt.Gemäß Punkt römisch acht sollte sich nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragsdauer der Belieferungsvertrag um weitere fünf Jahre verlängern, sollte nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich durch einen der beiden Vertragsteile die Erklärung abgegeben werden, dass die automatische Verlängerung nicht eintreten soll; darüber hinaus "ist jede Partei berechtigt, das Abkommen mit sofortiger Wirkung zu lösen, wenn die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt.
Auflösungsgründe sind insbesondere: a) Verlust der Vertrauenswürdigkeit; b) Zahlungseinstellung (Ausgleich, Konkurs); ...". Anstelle der fristlosen Auflösung wurde der Klägerin das Recht zugestanden, die Tankstelle bis auf weiteres nicht zu beliefern.
Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, Multiprodukt-Zapfsäulen, eine Verrohrung für die Gaszufuhr und die Lackierung der Tankstelle zu bezahlen, welche Investition rund S 500.000 ausmachte.
Vor Vertragsabschluss hatte die Klägerin in den Kaufvertrag und Tankstellenvertrag der Firma B***** Einsicht genommen.
Ob mit dem Begriff "Markentankstellen" laut Punkt V Abs 2 (als Grundlage für die Berechnung der Spanne) solche in der Umgebung von B***** oder Autobahntankstellen gemeint sind, wurde nicht besprochen. Während nach der Vorstellung der Beklagten damit die Tankstellen der Umgebung gemeint waren, waren dies für den Geschäftsführer der Klägerin die Autobahntankstellen. Bei ihren Preisbildungen bezüglich ihrer Lieferungen an die Beklagte hatte sich die Klägerin jedoch vor dem späteren schriftlichen Vertragsabschluss - so wie dies zuvor mit B***** gehandhabt worden war - an den regionalen Preisen orientiert. Dass sich die Treibstoffpreise an den Autobahntankstellen an Preisempfehlungen der ÖMV orientieren, war beiden Streitteilen bekannt.Ob mit dem Begriff "Markentankstellen" laut Punkt römisch fünf Absatz 2, (als Grundlage für die Berechnung der Spanne) solche in der Umgebung von B***** oder Autobahntankstellen gemeint sind, wurde nicht besprochen. Während nach der Vorstellung der Beklagten damit die Tankstellen der Umgebung gemeint waren, waren dies für den Geschäftsführer der Klägerin die Autobahntankstellen. Bei ihren Preisbildungen bezüglich ihrer Lieferungen an die Beklagte hatte sich die Klägerin jedoch vor dem späteren schriftlichen Vertragsabschluss - so wie dies zuvor mit B***** gehandhabt worden war - an den regionalen Preisen orientiert. Dass sich die Treibstoffpreise an den Autobahntankstellen an Preisempfehlungen der ÖMV orientieren, war beiden Streitteilen bekannt.
Die Tankstelle der beklagten Partei liegt in einem sog Tief- oder Trichterpreisgebiet. Im Zuge der Vertragsdauer veränderte sich das regionale Preisniveau immer mehr und wurde die Differenz zwischen diesem und dem Preisniveau an Autobahntankstellen immer größer.
Tatsächlich kam es bereits sehr bald zu Umsatzeinbußen der Beklagten, und zwar zunächst, weil diese ihre kranke Mutter zu betreuen hatte und sich deshalb dem wirtschaftlichen Erfolg der Tankstelle nicht entsprechend widmen konnte, wobei gegen die gehandhabten Verkaufspreise der klagenden Partei (orientiert an den Autobahnmarkentankstellen) von ihr zunächst kein Einwand erhoben wurde. Im Herbst 1998 war sie bei ihrer Hausbank nicht mehr kreditwürdig, worauf Treibstofflieferungen der Klägerin nur mehr gegen Barzahlung erfolgten. Ab diesem Zeitpunkt war auch die im Vertrag festgelegte Regelung über die Verkaufsspanne umstritten, da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, die Spanne müsse auf Grundlage der Preise der umliegenden Tankstellen in der Region gewährt werden. Im September 1999 erfolgte die letzte Lieferung durch die Klägerin. Seither haften an Rechnungen summenmäßig S 690.720,70 aus. Seit der letzten Treibstofflieferung im September 1999 bezieht die Beklagte ihre Produkte von Drittlieferanten.
Mit der am 19. 10. 1999 eingebrachten Klage stellte die Klägerin ein Leistungsbegehren auf Zahlung dieses offenen Rückstandes von S 690.720,62 samt Staffelzinsen sowie ein weiteres Begehren dahin, dass es die beklagte Partei bei sonstiger Exekution für die Dauer der Rechtswirksamkeit des zwischen den Streitteilen am 11. 8. 1997 geschlossenen Vertrages zu unterlassen habe, den Bedarf ihrer Tankstelle an Autotreibstoff, Autoölen und -fetten, Frostschutzen und Zubehör bei anderen als ausschließlich bei der Klägerin zu decken und weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter Autotreibstoffe, Autoöle und -fette, Frostschutze und Zubehör anderer Firmen zu verkaufen oder zu lagern, sowie ihren eigenen Bedarf an Autofetten und Ölen bei anderen als ausschließlich bei der Klägerin zu decken.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Sie wendete insbesondere ein, den Vertrag "wegen völligen Vertrauensverlustes" anzufechten; außerdem begehre sie dessen Aufhebung (ex tunc) wegen Irrtums bzw wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Die Unterlassungsbestimmung im Vertrag (und damit das Unterlassungsbegehren) sei sittenwidrig. Schließlich sei der Vertrag auch ein gegen EU-Richtlinien verstoßender und damit rechtswidriger Knebelvertrag. Schließlich wurde eine Gegenforderung von S 1,657.933,80 (Umsatzverluste) eingewendet.
Das Erstgericht entschied im Sinne beider Klagebegehren und sprach aus, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass im Mittelpunkt die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung der Wendung "offiziell gültige Bedienungspreise für Markentankstellen" in Punkt V des Vertrages zu stehen habe. Beide Streitteile seien schon seit Jahren in derselben Branche tätig und habe auch der Vorgängervertrag mit B***** eine ähnliche Wendung enthalten. Die Beklagte habe daher davon ausgehen müssen, dass auch im Nachfolgevertrag die Berechnungsgrundlage für die Gewinnspanne die (an den Preisempfehlungen der ÖMV orientierten) Preise an Markentankstellen an Autobahnen sein werde und habe nicht erwarten dürfen, dass bloß die regionalen Preise Grundlage für die Berechnung der Spanne werden sollten, dies trotz des Umstandes, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss sie ausgehend vom regionalen Preisniveau dazu motiviert habe, ihren bisherigen Treibstoff- und Schmierstofflieferanten zu wechseln. Der im Gebiet B***** ausgebrochene "Preiskampf" sei ein im Wirtschaftsleben keineswegs fremder Vorgang und habe letztlich beiden Parteien zum Nachteil gereicht, weshalb sich die Beklagte nicht einseitig auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne. Umstände, die eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums rechtfertigen könnten, seien nicht unter Beweis gestellt worden. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zufolge des vereinbarten Aufrechnungsverbotes sei die eingewendete Gegenforderung unberechtigt.Das Erstgericht entschied im Sinne beider Klagebegehren und sprach aus, dass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass im Mittelpunkt die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung der Wendung "offiziell gültige Bedienungspreise für Markentankstellen" in Punkt römisch fünf des Vertrages zu stehen habe. Beide Streitteile seien schon seit Jahren in derselben Branche tätig und habe auch der Vorgängervertrag mit B***** eine ähnliche Wendung enthalten. Die Beklagte habe daher davon ausgehen müssen, dass auch im Nachfolgevertrag die Berechnungsgrundlage für die Gewinnspanne die (an den Preisempfehlungen der ÖMV orientierten) Preise an Markentankstellen an Autobahnen sein werde und habe nicht erwarten dürfen, dass bloß die regionalen Preise Grundlage für die Berechnung der Spanne werden sollten, dies trotz des Umstandes, dass die Klägerin vor Vertragsabschluss sie ausgehend vom regionalen Preisniveau dazu motiviert habe, ihren bisherigen Treibstoff- und Schmierstofflieferanten zu wechseln. Der im Gebiet B***** ausgebrochene "Preiskampf" sei ein im Wirtschaftsleben keineswegs fremder Vorgang und habe letztlich beiden Parteien zum Nachteil gereicht, weshalb sich die Beklagte nicht einseitig auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könne. Umstände, die eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums rechtfertigen könnten, seien nicht unter Beweis gestellt worden. Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Zufolge des vereinbarten Aufrechnungsverbotes sei die eingewendete Gegenforderung unberechtigt.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung teilweise Folge. Es sprach aus, dass die Klageforderung mit S 690.720,62 sA zu Recht besteht, die Aufrechnungseinrede der Beklagten abgewiesen werde und diese daher schuldig sei, der klagenden Partei den Klagsbetrag samt Staffelzinsen zu bezahlen; das Unterlassungsbegehren wurde hingegen abgewiesen. Weiters wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Die Beweisrüge in der Berufung wurde aus rechtlichen Gründen unbehandelt gelassen. Die weitwendigen rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen sich dabei wie folgt zusammenfassen:
Bei der in Punkt VIII des Vertrages genannten "Spanne" handle es sich um eine Provision, beim Vertrag der Streitteile um einen Agenturvertrag, auf den die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes (HVG) zumindest teilweise anzuwenden seien. Nach dem Wortlaut der Klausel des Punktes VIII könne keiner der beiden Auslegungsvarianten (wie sie von den Beteiligten jeweils für sich verstanden worden sei) der Vorzug gegeben werden: Einerseits deuteten die Worte "jeweils gültige offiziellen Preise" darauf hin, dass ein objektiver Maßstab (also eine periodisch herausgegebene Preisempfehlung) gemeint sei; andererseits bleibe aber unklar, warum diesfalls die ÖMV-Preisempfehlungen nicht gleich ausdrücklich genannt worden seien und auch nur von "Markentankstellen", nicht aber von solchen an Autobahnen die Rede sei. Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht habe festgestellt werden können, vielmehr sogar feststehe, dass die strittige Klausel schon bei Vertragsabschluss von beiden Parteien unterschiedlich verstanden worden sei, seien der objektiv erkennbare Sinn und Zweck des Vertrages und die Übung des redlichen Verkehrs zu beachten. Dieser habe jedenfalls darin bestanden, dass der Beklagten durch die gewährte Spanne ermöglicht werden sollte, die Preise der Markentankstellen in ihrer Umgebung zu unterbieten; dass die Klägerin hingegen eine für sie "völlig kalkulationsfremde Berechnungsgrundlage", nämlich die Preise an Autobahntankstellen, in das Vertragswerk habe einführen wollen, sei für die Beklagte nicht zu erkennen gewesen. Die vom Erstgericht ins Treffen geführte Branchenkenntnis der Beklagten wäre nur dann von Bedeutung, wenn in der Branche der Parteien eine allgemeine Übung bestünde, nach der unter "Bedienungspreisen für Markentankstellen" stets die von der ÖMV für Autobahntankstellen empfohlenen Preise zu verstehen seien, also diesbezüglich eine Verkehrssitte in Form einer "Erklärungssitte" vorliege, was aber nicht zutreffe. Der Vorgängervertrag sei dafür auch nicht aussagekräftig, weil dort nur von "höchstzulässigen Verkaufspreisen" die Rede sei. Um nicht zu ihrer Unwirksamkeit wegen allfälliger Sittenwidrigkeit zu gelangen, sei die Klausel im Zweifel so auszulegen, dass damit die Bedienung an Markentankstellen im örtlichen Umkreis des Standortes der Beklagten gemeint sei. Da dieses Ergebnis ohnedies der Auslegungsvariante der Beklagten entspreche, sei auf ihren Irrtumseinwand nicht mehr weiter einzugehen.Bei der in Punkt römisch acht des Vertrages genannten "Spanne" handle es sich um eine Provision, beim Vertrag der Streitteile um einen Agenturvertrag, auf den die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes (HVG) zumindest teilweise anzuwenden seien. Nach dem Wortlaut der Klausel des Punktes römisch acht könne keiner der beiden Auslegungsvarianten (wie sie von den Beteiligten jeweils für sich verstanden worden sei) der Vorzug gegeben werden: Einerseits deuteten die Worte "jeweils gültige offiziellen Preise" darauf hin, dass ein objektiver Maßstab (also eine periodisch herausgegebene Preisempfehlung) gemeint sei; andererseits bleibe aber unklar, warum diesfalls die ÖMV-Preisempfehlungen nicht gleich ausdrücklich genannt worden seien und auch nur von "Markentankstellen", nicht aber von solchen an Autobahnen die Rede sei. Da ein übereinstimmender Parteiwille nicht habe festgestellt werden können, vielmehr sogar feststehe, dass die strittige Klausel schon bei Vertragsabschluss von beiden Parteien unterschiedlich verstanden worden sei, seien der objektiv erkennbare Sinn und Zweck des Vertrages und die Übung des redlichen Verkehrs zu beachten. Dieser habe jedenfalls darin bestanden, dass der Beklagten durch die gewährte Spanne ermöglicht werden sollte, die Preise der Markentankstellen in ihrer Umgebung zu unterbieten; dass die Klägerin hingegen eine für sie "völlig kalkulationsfremde Berechnungsgrundlage", nämlich die Preise an Autobahntankstellen, in das Vertragswerk habe einführen wollen, sei für die Beklagte nicht zu erkennen gewesen. Die vom Erstgericht ins Treffen geführte Branchenkenntnis der Beklagten wäre nur dann von Bedeutung, wenn in der Branche der Parteien eine allgemeine Übung bestünde, nach der unter "Bedienungspreisen für Markentankstellen" stets die von der ÖMV für Autobahntankstellen empfohlenen Preise zu verstehen seien, also diesbezüglich eine Verkehrssitte in Form einer "Erklärungssitte" vorliege, was aber nicht zutreffe. Der Vorgängervertrag sei dafür auch nicht aussagekräftig, weil dort nur von "höchstzulässigen Verkaufspreisen" die Rede sei. Um nicht zu ihrer Unwirksamkeit wegen allfälliger Sittenwidrigkeit zu gelangen, sei die Klausel im Zweifel so auszulegen, dass damit die Bedienung an Markentankstellen im örtlichen Umkreis des Standortes der Beklagten gemeint sei. Da dieses Ergebnis ohnedies der Auslegungsvariante der Beklagten entspreche, sei auf ihren Irrtumseinwand nicht mehr weiter einzugehen.
Im vorliegenden Fall stelle sich damit auch die Frage, welche Seite die Konsequenzen des von beiden Parteien nicht vorhersehbaren, im Verkaufsgebiet der Beklagten ausgebrochenen "Preiskrieges", welcher zu einem extremen Abweichen des örtlichen Preisniveaus von jenem auf Autobahntankstellen geführt habe, zu tragen habe. Da bei einem Agenturvertrag (im Sinne der Qualifizierung des Vertrages zwischen den Streitteilen) die Klägerin als Geschäftsherr und die Beklagte als Agentin zu betrachten sei, handle es sich beim Ausbrechen eines solchen "Preiskrieges" um ein typisches unternehmerisches Risiko des Geschäftsherrn, also der Klägerin.
Da die Klägerin durch Festsetzung nicht marktkonformer, weil nicht am Preisniveau der regionalen Bedienungsmarkentankstellen orientierter (bzw die krasse Veränderung des Preisverhältnisses zwischen Markentankstellen im Verkaufsgebiet der Beklagten und jenen an Autobahntankstellen nicht berücksichtigender) Verkaufspreise gegen den Vertrag vom 11. 3. 1997 verstoßen habe und dadurch, dass die Beklagte hiedurch einen erheblichen Teil der aufgrund des Vertrages zu erwartenden Provisionen habe opfern müssen, um überhaupt noch Verkäufe durchführen zu können, habe die Klägerin die Provision der Beklagten ungebührlich geschmälert (§ 22 Abs 3 Z 2 lit a HVG), was letztlich sogar die (gemeint: wirtschaftliche) Existenz der Beklagten gefährdet habe. Es liege somit ein wichtiger Grund im Sinne des Punkt VIII des Vertrages sowie im Sinne des § 22 HVG vor, der die Beklagte berechtige, den befristet abgeschlossenen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen; ihre im Zuge des Verfahrens erklärte Vertragsauflösung sei daher wirksam, weshalb mangels aufrechten (Weiter-)Bestehens des Vertragsverhältnisses das Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen sei.Da die Klägerin durch Festsetzung nicht marktkonformer, weil nicht am Preisniveau der regionalen Bedienungsmarkentankstellen orientierter (bzw die krasse Veränderung des Preisverhältnisses zwischen Markentankstellen im Verkaufsgebiet der Beklagten und jenen an Autobahntankstellen nicht berücksichtigender) Verkaufspreise gegen den Vertrag vom 11. 3. 1997 verstoßen habe und dadurch, dass die Beklagte hiedurch einen erheblichen Teil der aufgrund des Vertrages zu erwartenden Provisionen habe opfern müssen, um überhaupt noch Verkäufe durchführen zu können, habe die Klägerin die Provision der Beklagten ungebührlich geschmälert (Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, HVG), was letztlich sogar die (gemeint: wirtschaftliche) Existenz der Beklagten gefährdet habe. Es liege somit ein wichtiger Grund im Sinne des Punkt römisch acht des Vertrages sowie im Sinne des Paragraph 22, HVG vor, der die Beklagte berechtige, den befristet abgeschlossenen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen; ihre im Zuge des Verfahrens erklärte Vertragsauflösung sei daher wirksam, weshalb mangels aufrechten (Weiter-)Bestehens des Vertragsverhältnisses das Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen sei.
Das Zahlungsbegehren sei hingegen berechtigt. Grundsätzlich obliege es im Rahmen eines Agenturverhältnisses nämlich dem Geschäftsherrn (also der Klägerin), die Verkaufspreise für die vom Agenten (Beklagte) verkauften Waren festzulegen, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - dieser berechtigt sei, die Waren unter Hingabe eines Teiles seiner Provision billiger zu verkaufen. Widerspreche der vom Geschäftsherrn vorgeschriebene Verkaufspreis der im Vertrag vereinbarten Berechnungsgrundlage, so ändere dies nichts an der Verpflichtung der Beklagten als inkassoberechtigter Agentin, dem Geschäftsherrn den von ihm festgesetzten Verkaufspreis für die verkauften Waren abzüglich der zustehenden Provision herauszugeben. Keinesfalls gehe das Recht der Preisfestsetzung auf den Agenten über, wobei die Beklagte im vorliegenden Fall auch gar nicht konkret vorgebracht habe, auf welche nach ihrer Ansicht richtig berechneten Verkaufspreise sie die von der Klägerin vorgegebenen Preise kürze. Sei der Agent der Meinung, dass die vom Geschäftsherrn vorgeschriebenen Verkaufspreise den vertraglichen Vereinbarungen widersprächen und er deshalb Umsatzeinbußen erleide, sei er vielmehr auf die Möglichkeit verwiesen, den Vertrag gemäß § 22 HVG aufzulösen und nach § 23 HVG Schadenersatz zu verlangen. Das Zahlungsbegehren bestehe daher zu Recht.Das Zahlungsbegehren sei hingegen berechtigt. Grundsätzlich obliege es im Rahmen eines Agenturverhältnisses nämlich dem Geschäftsherrn (also der Klägerin), die Verkaufspreise für die vom Agenten (Beklagte) verkauften Waren festzulegen, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - dieser berechtigt sei, die Waren unter Hingabe eines Teiles seiner Provision billiger zu verkaufen. Widerspreche der vom Geschäftsherrn vorgeschriebene Verkaufspreis der im Vertrag vereinbarten Berechnungsgrundlage, so ändere dies nichts an der Verpflichtung der Beklagten als inkassoberechtigter Agentin, dem Geschäftsherrn den von ihm festgesetzten Verkaufspreis für die verkauften Waren abzüglich der zustehenden Provision herauszugeben. Keinesfalls gehe das Recht der Preisfestsetzung auf den Agenten über, wobei die Beklagte im vorliegenden Fall auch gar nicht konkret vorgebracht habe, auf welche nach ihrer Ansicht richtig berechneten Verkaufspreise sie die von der Klägerin vorgegebenen Preise kürze. Sei der Agent der Meinung, dass die vom Geschäftsherrn vorgeschriebenen Verkaufspreise den vertraglichen Vereinbarungen widersprächen und er deshalb Umsatzeinbußen erleide, sei er vielmehr auf die Möglichkeit verwiesen, den Vertrag gemäß Paragraph 22, HVG aufzulösen und nach Paragraph 23, HVG Schadenersatz zu verlangen. Das Zahlungsbegehren bestehe daher zu Recht.
Bezüglich der eingewendeten Gegenforderung habe das Erstgericht zutreffend auf das vertragliche Aufrechnungsverbot verwiesen, wobei bloß der spruchmäßige Ausspruch diesbezüglich entsprechend zu korrigieren gewesen sei.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zwar im wesentlichen die Auslegung einer konkreten Vertragsklausel im Einzelfall zu beurteilen gewesen sei, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründe. Allerdings habe sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung vor allem darauf gestützt, dass die mit einer der beiden Auslegungsvarianten verbundene vollständige Verlagerung des unternehmerischen Risikos des regionalen Preisverfalls in einem auf längere Dauer geschlossenen, den Agenten ausschließlich an die Produkte des Geschäftsherrn bindenden Agenturvertrag, im konkreten Fall zwischen Mineralölfirma und Tankstelleninhaber, vom Geschäftsherrn auf den Agenten sittenwidrig und daher unzulässig wäre. Zu dieser Frage, der angesichts ähnlicher Regelungen in zahlreichen Tankstellenverträgen und Verträgen mit anderen "Absatzmittlern" eine weit über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung zukomme, liege aber - soweit überblickbar - keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zwar im wesentlichen die Auslegung einer konkreten Vertragsklausel im Einzelfall zu beurteilen gewesen sei, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründe. Allerdings habe sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung vor allem darauf gestützt, dass die mit einer der beiden Auslegungsvarianten verbundene vollständige Verlagerung des unternehmerischen Risikos des regionalen Preisverfalls in einem auf längere Dauer geschlossenen, den Agenten ausschließlich an die Produkte des Geschäftsherrn bindenden Agenturvertrag, im konkreten Fall zwischen Mineralölfirma und Tankstelleninhaber, vom Geschäftsherrn auf den Agenten sittenwidrig und daher unzulässig wäre. Zu dieser Frage, der angesichts ähnlicher Regelungen in zahlreichen Tankstellenverträgen und Verträgen mit anderen "Absatzmittlern" eine weit über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung zukomme, liege aber - soweit überblickbar - keine gesicherte oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien, jeweils aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, verbunden mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung (so die Beklagte) bzw Wiederherstellung des Ersturteils und damit Stattgebung auch des Unterlassungsbegehrens (so die Klägerin) abzuändern. Hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Beide Parteien haben Revisionsbeantwortungen erstattet, in denen der wechselseitige Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozessgegners keine Folge zu geben.
Die Revisionen sind zulässig, jedoch nur jene der beklagten Partei (im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages) auch berechtigt.