Rechtssatz RS0042575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042575
Geschäftszahl
5Ob534/83; 7Ob265/01y
Entscheidungsdatum
07.12.2001
Rechtssatz
Die dreigliedrige berufungsgerichtliche Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist als nicht vollständig bestätigend anzusehen, wenn das Erstgericht den Bestand der eingewendeten Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung verneinte, das Berufungsgericht hingegen über den Bestand der Gegenforderung überhaupt nicht entschied, sondern die Einwendung der Gegenforderung abwies.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 534/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 534/83
- 7 Ob 265/01y
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
Vgl auch; Beisatz: Bei einem vertraglichen Aufrechnungsverbot ist die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042575
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0050OB00534_8300000_001