Entscheidungsgründe:
Die klagenden Partei schloss am 10./27. 7. 1995 mit der K***** Autohandels GesmbH (im Folgenden kurz K*****) einen Händler- und Werkstättenvertrag mit Wirkung ab 1. 9. 1995 ab. Mit Schreiben vom 27. 10. 1995 kündigte die K***** diesen Händler- und Werkstättenvertrag per 31. 10. 1996 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen und Termine auf.
Zwischen den Streitteilen war (laut Klagsbehauptungen wurde der Versicherungsantrag von der Klägerin im Juni 1995 gestellt) ein "Kraftfahrzeughändlervertrag - Rechtsschutz-Versicherungs- vertrag" mit Versicherungsbeginn 1. 1. 1996 abgeschlossen worden (es steht nicht fest, wann dieser Versicherungsantrag von der beklagten Partei angenommen und die Polizze der klagenden Partei übersendet worden ist). Dem Vertrag wurden vereinbarungsgemäß die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1994) zu Grunde gelegt.
Art 2 Punkt 3 lautet:Artikel 2, Punkt 3 lautet:
"In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. ..."
Art 3 der ARB 1994 bestimmt, für welchen Zeitraum die Versicherung gilt (zeitlicher Geltungsbereich). Die Punkte 1. und 2. des Art 3 lauten folgendermaßen:Artikel 3, der ARB 1994 bestimmt, für welchen Zeitraum die Versicherung gilt (zeitlicher Geltungsbereich). Die Punkte 1. und 2. des Artikel 3, lauten folgendermaßen:
"1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2 Punkt 3 aus, besteht kein Versicherungsschutz. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht."
Mit Schreiben vom 21. 8. 1997 machte die klagende Partei gegenüber der K***** aufgrund der Auflösung des Händler- und Werkstättenvertrages einen Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG in Höhe von S 1,665.513 geltend. Die Erfüllung dieses Anspruches lehnte die K***** im Schreiben vom 3. 9. 1997 ab und bezeichnete darin eine gerichtliche Auseinandersetzung als unvermeidlich.Mit Schreiben vom 21. 8. 1997 machte die klagende Partei gegenüber der K***** aufgrund der Auflösung des Händler- und Werkstättenvertrages einen Ausgleichsanspruch analog Paragraph 24, HVertrG in Höhe von S 1,665.513 geltend. Die Erfüllung dieses Anspruches lehnte die K***** im Schreiben vom 3. 9. 1997 ab und bezeichnete darin eine gerichtliche Auseinandersetzung als unvermeidlich.
Dieser Sachverhalt wurde der beklagten Partei am 26. 8. 1997 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 4. 9. 1997 lehnte die beklagte Partei die Deckung für den bevorstehenden Rechtsstreit der klagenden Partei mit der K***** ab.
Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung, dass diese zur Rechtsschutzdeckung für den beabsichtigten Rechtsstreit gegen die K***** wegen der Zahlung eines Ausgleichsanspruches analog § 24 HVertrG Deckung zu gewähren hat. Der Rechtsstreit mit K***** sei nicht durch die Kündigungserklärung vom 27. 10. 1995 ausgelöst worden, sondern erst durch die Erklärung von K*****, keine Ausgleichszahlung leisten zu wollen. Erst mit der Verweigerung dieser Zahlung (die lange nach Versicherungsbeginn erfolgt sei) habe K***** gegen Rechtspflichten verstoßen und damit den Versicherungsfall im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 ARB 1994 ausgelöst. Der Ausgleichsanspruch gegen K***** sei auch erst mit der tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, somit am 1. 11. 1996, entstanden. Davor wäre weder eine gerichtliche noch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches möglich gewesen, zumal wesentliche Faktoren für das Bestehen und die Bemessung des Anspruches erst mit tatsächlicher Vertragsbeendigung feststehen würden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liege die Bedeutung des Art 3 Punkt 2 ARB 1994 darin, dass diese Bestimmung klarstelle, dass es für den zeitlichen Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung in den Fällen, in denen der Versicherungsfall nicht in einem faktischen Verhalten bestehe, sondern auf einer Willenserklärung beruhe, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und nicht etwa auf den späteren Schadenseintritt oder gar die gerichtliche Geltendmachung ankomme. Bei den ARB 1994 handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 864a ABGB, die vom Versicherer den Kunden vorgegeben würden. Sollte das Gericht daher zur Auffassung gelangen, die richtige Auslegung des Art 3 Punkt 2 der ARB im Zusammenhang mit Art 2 Punkt 3 sei unklar, müsse die beklagte Partei gemäß § 915 ABGB die ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung, dass diese zur Rechtsschutzdeckung für den beabsichtigten Rechtsstreit gegen die K***** wegen der Zahlung eines Ausgleichsanspruches analog Paragraph 24, HVertrG Deckung zu gewähren hat. Der Rechtsstreit mit K***** sei nicht durch die Kündigungserklärung vom 27. 10. 1995 ausgelöst worden, sondern erst durch die Erklärung von K*****, keine Ausgleichszahlung leisten zu wollen. Erst mit der Verweigerung dieser Zahlung (die lange nach Versicherungsbeginn erfolgt sei) habe K***** gegen Rechtspflichten verstoßen und damit den Versicherungsfall im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 ARB 1994 ausgelöst. Der Ausgleichsanspruch gegen K***** sei auch erst mit der tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, somit am 1. 11. 1996, entstanden. Davor wäre weder eine gerichtliche noch außergerichtliche Geltendmachung des Anspruches möglich gewesen, zumal wesentliche Faktoren für das Bestehen und die Bemessung des Anspruches erst mit tatsächlicher Vertragsbeendigung feststehen würden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liege die Bedeutung des Artikel 3, Punkt 2 ARB 1994 darin, dass diese Bestimmung klarstelle, dass es für den zeitlichen Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung in den Fällen, in denen der Versicherungsfall nicht in einem faktischen Verhalten bestehe, sondern auf einer Willenserklärung beruhe, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und nicht etwa auf den späteren Schadenseintritt oder gar die gerichtliche Geltendmachung ankomme. Bei den ARB 1994 handle es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB, die vom Versicherer den Kunden vorgegeben würden. Sollte das Gericht daher zur Auffassung gelangen, die richtige Auslegung des Artikel 3, Punkt 2 der ARB im Zusammenhang mit Artikel 2, Punkt 3 sei unklar, müsse die beklagte Partei gemäß Paragraph 915, ABGB die ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen.
Die beklagte Partei beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, der auf § 24 HVG bzw einer analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung gegründete Anspruch der klagenden Partei gegen die Firma K***** sei bereits im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung des Händlervertrages vom 27. 10. 1995 entstanden. Zu diesem Stichtag - der somit noch vor der Geltungsdauer der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung liege - sei daher auch der Versicherungsfall eingetreten. Selbst wenn jedoch der Versicherungsfall erst durch die Ablehnung der Ausgleichsforderungen der klagenden Partei durch die Firma K***** eingetreten sein sollte, würde sich das geltend gemachte Begehren aufgrund der Regelung des Art 3 Punkt 2 ARB als unbegründet erweisen. Die Kündigungserklärung der K***** mit Brief vom 27. 10. 1995 stelle eine auslösende Bedingung für die von der klagenden Partei erhobene Ausgleichsforderung dar. Die Regelung des Artikel 3 Punkt 2 ARB würde jeden Anwendungsbereich verlieren, wäre unter dem in der zuletzt erwähnten Norm genannten "auslösenden Ereignis" und dem "Versicherungsfall" keine Differenzierung vorzunehmen. Die erwähnte Bestimmung sei jedenfalls so auszulegen, dass sie keine - im Vergleich zu Art 2 Punkt 2 und Punkt 3 ARB - unnotwendige bloße Wiederholung der gleichen Reihenfolge normiere. Die Bestimmungen der Art 2 Punkt 2 und Punkt 3 ARB würden dazu dienen, zu vermeiden, dass ein Versicherungsnehmer, der entweder bereits in einen außergerichtlichen Konflikt mit einer anderen Person verwickelt ist oder einen solchen zumindest vorhersehen kann, einen Versicherungsvertrag abschließt, um sich auf diese Weise rechtsschutzmäßige Deckung zu verschaffen. Werde durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, die Möglichkeit eines rechtlichen Konfliktes eröffnet, so erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller rechtsschutzmäßige Deckung zu gewähren.Die beklagte Partei beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, der auf Paragraph 24, HVG bzw einer analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung gegründete Anspruch der klagenden Partei gegen die Firma K***** sei bereits im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung des Händlervertrages vom 27. 10. 1995 entstanden. Zu diesem Stichtag - der somit noch vor der Geltungsdauer der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung liege - sei daher auch der Versicherungsfall eingetreten. Selbst wenn jedoch der Versicherungsfall erst durch die Ablehnung der Ausgleichsforderungen der klagenden Partei durch die Firma K***** eingetreten sein sollte, würde sich das geltend gemachte Begehren aufgrund der Regelung des Artikel 3, Punkt 2 ARB als unbegründet erweisen. Die Kündigungserklärung der K***** mit Brief vom 27. 10. 1995 stelle eine auslösende Bedingung für die von der klagenden Partei erhobene Ausgleichsforderung dar. Die Regelung des Artikel 3 Punkt 2 ARB würde jeden Anwendungsbereich verlieren, wäre unter dem in der zuletzt erwähnten Norm genannten "auslösenden Ereignis" und dem "Versicherungsfall" keine Differenzierung vorzunehmen. Die erwähnte Bestimmung sei jedenfalls so auszulegen, dass sie keine - im Vergleich zu Artikel 2, Punkt 2 und Punkt 3 ARB - unnotwendige bloße Wiederholung der gleichen Reihenfolge normiere. Die Bestimmungen der Artikel 2, Punkt 2 und Punkt 3 ARB würden dazu dienen, zu vermeiden, dass ein Versicherungsnehmer, der entweder bereits in einen außergerichtlichen Konflikt mit einer anderen Person verwickelt ist oder einen solchen zumindest vorhersehen kann, einen Versicherungsvertrag abschließt, um sich auf diese Weise rechtsschutzmäßige Deckung zu verschaffen. Werde durch eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, die Möglichkeit eines rechtlichen Konfliktes eröffnet, so erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller rechtsschutzmäßige Deckung zu gewähren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es erörterte rechtlich:
Kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit kein Versicherungsfall liege vor, wenn jemand von einem gesetzlichen oder vertraglichen Recht Gebrauch mache, dessen Ausübung seinerseits weder einen Verstoß darstelle noch einen solchen voraussetze. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeute dies, dass durch die Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages durch die Firma K***** unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen und Termine der Versicherungsfall noch nicht ausgelöst worden sei. Dieser sei vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die K***** den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch analog zu § 24 HVG mit Schreiben vom 3. 9. 1997 ernsthaft bestritten habe. Denn in der Zurückweisung des Anspruches liege der von der Klägerin behauptete Verstoß des Gegners gegen Rechtspflichten. Art 3 der ARB 1994 regle den zeitlichen Geltungsbereich der Versicherung. Grundsätzlich erstrecke sich die Versicherung demnach auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Davon enthalte Art 3 Punkt 2. wieder einen zeitlichen Risikoausschluss. Löse nämlich eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen worden sei, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3. aus, bestehe kein Versicherungsschutz. Die vom Versicherer übernommene Gefahr trete nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium ein, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter bereits begonnen habe oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, sondern sei die erste Phase der Gefahrenverwirklichung erfahrungsgemäß häufig schon dann gegeben, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen werde, die zwar ihrerseits noch keinen Rechtsverstoß darstelle, jedoch ihrer Art nach geeignet sei, einen solchen Verstoß auszulösen. "Vorgenommen" sei die Willenserklärung oder Rechtshandlung in dem Zeitpunkt, in dem sie rechtlich wirksam geworden sei. Empfangsbedürftige Willenserklärungen wurden daher erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Häufige Fälle einer Willenserklärung im Sinne der genannten Bestimmung seien die (ordentliche) Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Nicht jede Willenserklärung, die zu einem Versicherungsfall führe, schließe den Versicherungsschutz aus. Nach dem Zweck der Bestimmung greife der Ausschluss vielmehr nur dann ein, wenn die Willenserklärung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teiles bereits in sich getragen habe. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass, obgleich der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn eingetreten sei, dennoch kein Versicherungsschutz bestehe, da der Verstoß durch die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages adäquat kausal ausgelöst worden sei. Denn es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die Kündigung von Vertragsverhältnissen zu Störungen bei der Abwicklung des gekündigten Schuldverhältnisses führen könne. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Art 3.2 ARB 1994, wonach diese Bestimmung klarstelle, dass es für den zeitlichen Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung in den Fällen, in denen der Versicherungsfall nicht in einem faktischen Verhalten bestehe, sondern auf einer Willenserklärung beruhe, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und nicht etwa auf den späteren Schadenseintritt oder gar die gerichtliche Geltendmachung ankomme, könne nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb, da der Begriff des Versicherungsfalles in Art 2 ARB 1994 abschließend definiert werde und eine zusätzliche Regelung in der von der Klägerin verstandenen Form unnötig wäre. Nach dem klaren Wortlaut des Art 3.2. ARB enthalte diese Bestimmung vielmehr, wie ausgeführt, einen zeitlich begrenzten Risikoausschluss.Kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit kein Versicherungsfall liege vor, wenn jemand von einem gesetzlichen oder vertraglichen Recht Gebrauch mache, dessen Ausübung seinerseits weder einen Verstoß darstelle noch einen solchen voraussetze. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeute dies, dass durch die Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages durch die Firma K***** unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen und Termine der Versicherungsfall noch nicht ausgelöst worden sei. Dieser sei vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die K***** den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch analog zu Paragraph 24, HVG mit Schreiben vom 3. 9. 1997 ernsthaft bestritten habe. Denn in der Zurückweisung des Anspruches liege der von der Klägerin behauptete Verstoß des Gegners gegen Rechtspflichten. Artikel 3, der ARB 1994 regle den zeitlichen Geltungsbereich der Versicherung. Grundsätzlich erstrecke sich die Versicherung demnach auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Davon enthalte Artikel 3, Punkt 2. wieder einen zeitlichen Risikoausschluss. Löse nämlich eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen worden sei, den Versicherungsfall gemäß Artikel 2 Punkt 3, aus, bestehe kein Versicherungsschutz. Die vom Versicherer übernommene Gefahr trete nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium ein, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter bereits begonnen habe oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, sondern sei die erste Phase der Gefahrenverwirklichung erfahrungsgemäß häufig schon dann gegeben, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen werde, die zwar ihrerseits noch keinen Rechtsverstoß darstelle, jedoch ihrer Art nach geeignet sei, einen solchen Verstoß auszulösen. "Vorgenommen" sei die Willenserklärung oder Rechtshandlung in dem Zeitpunkt, in dem sie rechtlich wirksam geworden sei. Empfangsbedürftige Willenserklärungen wurden daher erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Häufige Fälle einer Willenserklärung im Sinne der genannten Bestimmung seien die (ordentliche) Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. Nicht jede Willenserklärung, die zu einem Versicherungsfall führe, schließe den Versicherungsschutz aus. Nach dem Zweck der Bestimmung greife der Ausschluss vielmehr nur dann ein, wenn die Willenserklärung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teiles bereits in sich getragen habe. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass, obgleich der Versicherungsfall nach Versicherungsbeginn eingetreten sei, dennoch kein Versicherungsschutz bestehe, da der Verstoß durch die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages adäquat kausal ausgelöst worden sei. Denn es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die Kündigung von Vertragsverhältnissen zu Störungen bei der Abwicklung des gekündigten Schuldverhältnisses führen könne. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Artikel 3 Punkt 2, ARB 1994, wonach diese Bestimmung klarstelle, dass es für den zeitlichen Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung in den Fällen, in denen der Versicherungsfall nicht in einem faktischen Verhalten bestehe, sondern auf einer Willenserklärung beruhe, auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung und nicht etwa auf den späteren Schadenseintritt oder gar die gerichtliche Geltendmachung ankomme, könne nicht gefolgt werden. Dies insbesondere deshalb, da der Begriff des Versicherungsfalles in Artikel 2, ARB 1994 abschließend definiert werde und eine zusätzliche Regelung in der von der Klägerin verstandenen Form unnötig wäre. Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 3 Punkt 2, ARB enthalte diese Bestimmung vielmehr, wie ausgeführt, einen zeitlich begrenzten Risikoausschluss.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werde der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung entweder durch das schädigende Ereignis als solches oder bei allen anderen Fällen durch den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, seines Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ausgelöst. Der Versicherungsfall trete mit Beginn des Verstoßes ein, bei mehreren Verstößen mit dem ersten. Die Gefahren, die sich aus den beschriebenen Unschärfen bei der Festlegung des Versicherungsfalles ergäben, würden durch zeitliche Risikobegrenzungen verhindert. Dies entspreche dem Bedürfnis, von der Versicherungsgemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon "vorprogrammiert" gewesen seien. Während Art 2.3. der ARB 1994 den Versicherungsfall umschreibe, regle Art 3 - wie dies schon aus der Überschrift hervorgehe - den zeitlichen Geltungsbereich, was, ohne dass es sich hiebei um Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts handle, mit denen man vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen bräuchte, mit einer zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes in Form eines Risikoauschlusses verbunden sei. Die nahezu wortgleich identen Formulierungen des § 14 Abs 3 Satz 3 zweite Alternative der deutschen ARB 75 - die nunmehrigen deutschen ARB 94 decken sich in ihrer entsprechenden Bestimmung des § 4 Abs 3a unter Berücksichtigung des Entfalles einer dreimonatigen Wartezeit noch deutlicher - und des Art 3.2. Satz 1 der (österreichischen) ARB 1994, verfolgten den gleichen Regelungszweck, nämlich die Schaffung eines zeitlich begrenzten Risikoausschlusses. Art 3.2. der ARB 1994 trage somit der Tatsache Rechnung, dass in den unter diese Bestimmung fallenden Deckungsbereichen mit verstoßabhängigem Versicherungsfall die vom Versicherer übernommene Gefahr nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium eintrete, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter bereits begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, sondern dass die erste Phase der Gefahrenverwirklichung erfahrungsgemäß häufig schon dann gegeben sei, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen werde, die zwar ihrerseits noch keinen Rechtsverstoß gemäß Art 2.3. darstelle, jedoch ihrer Art nach geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen, worunter auch - wie vorliegend - die Kündigung eines Vertragsverhältnisses falle.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen werde der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung entweder durch das schädigende Ereignis als solches oder bei allen anderen Fällen durch den tatsächlichen oder behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers, seines Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ausgelöst. Der Versicherungsfall trete mit Beginn des Verstoßes ein, bei mehreren Verstößen mit dem ersten. Die Gefahren, die sich aus den beschriebenen Unschärfen bei der Festlegung des Versicherungsfalles ergäben, würden durch zeitliche Risikobegrenzungen verhindert. Dies entspreche dem Bedürfnis, von der Versicherungsgemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon "vorprogrammiert" gewesen seien. Während Artikel 2 Punkt 3, der ARB 1994 den Versicherungsfall umschreibe, regle Artikel 3, - wie dies schon aus der Überschrift hervorgehe - den zeitlichen Geltungsbereich, was, ohne dass es sich hiebei um Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts handle, mit denen man vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen bräuchte, mit einer zeitlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes in Form eines Risikoauschlusses verbunden sei. Die nahezu wortgleich identen Formulierungen des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 3 zweite Alternative der deutschen ARB 75 - die nunmehrigen deutschen ARB 94 decken sich in ihrer entsprechenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3 a, unter Berücksichtigung des Entfalles einer dreimonatigen Wartezeit noch deutlicher - und des Artikel 3 Punkt 2, Satz 1 der (österreichischen) ARB 1994, verfolgten den gleichen Regelungszweck, nämlich die Schaffung eines zeitlich begrenzten Risikoausschlusses. Artikel 3 Punkt 2, der ARB 1994 trage somit der Tatsache Rechnung, dass in den unter diese Bestimmung fallenden Deckungsbereichen mit verstoßabhängigem Versicherungsfall die vom Versicherer übernommene Gefahr nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium eintrete, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter bereits begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, sondern dass die erste Phase der Gefahrenverwirklichung erfahrungsgemäß häufig schon dann gegeben sei, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen werde, die zwar ihrerseits noch keinen Rechtsverstoß gemäß Artikel 2 Punkt 3, darstelle, jedoch ihrer Art nach geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen, worunter auch - wie vorliegend - die Kündigung eines Vertragsverhältnisses falle.
Nach dem Zweck des Art 3.2. ARB 1994 greife der Ausschluss aber nur dann ein, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils bereits in sich trage, wie dies beispielsweise bei Kündigungen oft der Fall sei. Somit komme der Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages durch die K*****, die zwar nach Vertragsabschluss, aber vor Versicherungsbeginn erfolgt sei (Artikel 3.1. ARB 1994), dadurch, dass zwar nicht die Kündigung in Zweifel gezogen wurde, sondern über Folgen der Kündigung gestritten werde, die entscheidende Rolle zu. Die Wirkung der gegenständlichen Kündigung als streitträchtige Willenserklärung wäre nur dann nicht als gegeben anzusehen, wenn sie im konkreten Fall außerhalb der Lebenserfahrung und damit außerhalb adäquater Kausalität, dass der nunmehr anstehende Streit eine Folge der betreffenden Willenserklärung sei, liegen würde. Davon könne hier aber nicht die Rede sein. In der Judikatur habe sich die Ansicht durchgesetzt, dass § 24 HVertrG 1993 auf Vertragshändlerverträge unter der Voraussetzung analog anzuwenden sei, wenn der Vertrag, den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert sei, dass dessen Elemente überwiegen. Ob dies der Fall sei, sei ebenso wie die allfällige Höhe eines Ausgleichsanspruches als potentiell streitträchtig anzusehen.Nach dem Zweck des Artikel 3 Punkt 2, ARB 1994 greife der Ausschluss aber nur dann ein, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils bereits in sich trage, wie dies beispielsweise bei Kündigungen oft der Fall sei. Somit komme der Kündigung des Händler- und Werkstättenvertrages durch die K*****, die zwar nach Vertragsabschluss, aber vor Versicherungsbeginn erfolgt sei (Artikel 3.1. ARB 1994), dadurch, dass zwar nicht die Kündigung in Zweifel gezogen wurde, sondern über Folgen der Kündigung gestritten werde, die entscheidende Rolle zu. Die Wirkung der gegenständlichen Kündigung als streitträchtige Willenserklärung wäre nur dann nicht als gegeben anzusehen, wenn sie im konkreten Fall außerhalb der Lebenserfahrung und damit außerhalb adäquater Kausalität, dass der nunmehr anstehende Streit eine Folge der betreffenden Willenserklärung sei, liegen würde. Davon könne hier aber nicht die Rede sein. In der Judikatur habe sich die Ansicht durchgesetzt, dass Paragraph 24, HVertrG 1993 auf Vertragshändlerverträge unter der Voraussetzung analog anzuwenden sei, wenn der Vertrag, den wesentlichen Merkmalen des Handelsvertretervertrages derart angenähert sei, dass dessen Elemente überwiegen. Ob dies der Fall sei, sei ebenso wie die allfällige Höhe eines Ausgleichsanspruches als potentiell streitträchtig anzusehen.
Da vorliegend subjektive Momente keine Rolle spielten und die ARB 1994 auf die Laufzeit des Vertrages, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Abschlusses abstellten, sei es rechtlich irrelevant, wann die Streitteile Willensübereinstimmung über den Abschluss des vorliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrages erzielt hätten. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei seien die zitierten Versicherungsbedingungen nicht unklar, vielmehr seien sie unter Zugrundelegung des Maßstabes bzw Wissensstandes eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers als Risikoausschluss klar erkennbar.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Dies aus folgenden Überlegungen: