Rechtssatz RS0114213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114213
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Norm
ABGB §915
ARB 1994 Art2.3
ARB 1994 Art3.2
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtssatz
Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf § 915 ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss (vgl 7 Ob 202/98a).Zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse in der Rechtsschutzversicherung verhindern, wobei es für den Versicherer nicht erforderlich ist, nachzuweisen, dass ein solcher im konkreten Fall vom Versicherungsnehmer beabsichtigt war. Gegen derartige Risikoausschlüsse bestehen im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB keine Bedenken, weil jedem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Notwendigkeit solcher Begrenzungen klar sein muss vergleiche 7 Ob 202/98a).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 328/99g
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
- 7 Ob 66/18h
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
Auch
- 7 Ob 61/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 61/23f
vgl; Beisatz: Hier: Erweiterung der Vorvertraglichkeit durch Art 3.2 ARB (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114213
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00328_99G0000_005