Rechtssatz RS0062645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062645
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu Paragraph 25, HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 644/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 644/90
Veröff: SZ 63/175
- 9 Ob 2065/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
Auch; Beisatz: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO. (T1)
- 1 Ob 251/98p
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T2)
Beisatz: Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. (T3)
- 6 Ob 247/99p
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 247/99p
Auch
- 4 Ob 62/00x
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 62/00x
Vgl auch
- 7 Ob 161/00b
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 161/00b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bemessung nach § 273 ZPO. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Jetzt: Analog § 24 HVertrG. (T5)
Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)
- 7 Ob 328/99g
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. (T7)
- 8 Ob 74/00s
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T8)
Beisatz: Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. (T9)
- 4 Ob 54/02y
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 44/09f
Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 44/09f
Auch; Beisatz: Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind. (T10)
- 7 Ob 182/11g
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 Ob 32/11p
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
Vgl; Beis ähnlich wie T10
- 9 ObA 123/13y
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 123/13y
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 8 ObA 17/19m
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 17/19m
Auch; Beis wie T1 nur: Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0062645
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0060OB00644_9000000_001