Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der Aufkündigung am 27. 6. 1995 hinsichtlich des noch unter der Herrschaft des HVG 1921 abgeschlossenen Vertrages die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) für die Beurteilung der Beendigungsansprüche zur Anwendung kommen, weil die Auflösungserklärung nach dem im § 29 Abs 2 HVertrG genannten 31. 12. 1993 abgegeben wurde (RdW 1998, 674; ecolex 1999, 322; 8 Ob 295/99m ua).Vorweg ist klarzustellen, dass in Anbetracht des Zeitpunkts der Aufkündigung am 27. 6. 1995 hinsichtlich des noch unter der Herrschaft des HVG 1921 abgeschlossenen Vertrages die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) für die Beurteilung der Beendigungsansprüche zur Anwendung kommen, weil die Auflösungserklärung nach dem im Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG genannten 31. 12. 1993 abgegeben wurde (RdW 1998, 674; ecolex 1999, 322; 8 Ob 295/99m ua).
Die Parteien bestreiten nicht die analoge Anwendbarkeit des § 24 HVertrG auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Es reicht insoweit aus, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Wie insbesondere in den Entscheidungen EvBl 1998/104 und RdW 1998, 674 hervorgehoben wurde, spricht der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz dafür, die bisherige von der Lehre überwiegend gebilligte Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler beizubehalten (zuletzt etwa 8 Ob 295/99m). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hatte (EvBl 1998/104 mwH; 8 Ob 295/99m).Die Parteien bestreiten nicht die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Es reicht insoweit aus, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. Wie insbesondere in den Entscheidungen EvBl 1998/104 und RdW 1998, 674 hervorgehoben wurde, spricht der im EG-Recht noch deutlicher als bisher normierte Händlerschutz dafür, die bisherige von der Lehre überwiegend gebilligte Rechtsprechung zur analogen Anwendung von Handelsvertreterrecht auf sogenannte Vertragshändler beizubehalten (zuletzt etwa 8 Ob 295/99m). Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass die Klägerin derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hatte (EvBl 1998/104 mwH; 8 Ob 295/99m).
Zur Frage der Einbeziehung der Erlöse aus dem Ersatzteilgeschäft in den Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 4 HVertrG hat der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit mehrfach Stellung bezogen. Er hat in seinen Entscheidungen EvBl 1999/189, EvBl 2000/122 und 7 Ob 161/00b dargelegt, dass beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs regelmäßig nicht zu erwarten sei, dass der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile im Sinn des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nicht einzubeziehen sei. Dies entspreche auch der Judikatur des BGH zu § 89b dHGB, dessen Wertungen in die Fassung des § 24 HVertrG eingeflossen sind. In seiner Entscheidung EvBl 1999/189 hat der Oberste Gerichtshof auch zu der in 9 Ob 2065/96h = EvBl 1998/104 vertretenen Rechtsansicht, dass bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft, nicht jedoch das Werkstättengeschäft zu berücksichtigen sei, Stellung genommen. Dieser Entscheidung sei ein Anspruch nach § 25 HVG 1921 zugrunde gelegen. Durch das HVertrG 1993 sei eine in diesem Punkt wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten: Mit der Neufassung des Handelsvertreterrechts werde eine EG-Richtlinie umgesetzt, die den Mitgliedsstaaten für die Regelung der Ansprüche des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wahl zwischen dem am § 89b dHGB angelehnten Ausgleichssystem und dem Entschädigungssystem des französischen Rechts eröffne. Der österreichische Gesetzgeber habe sich für das deutsche Vorbild entschieden. Nach deutscher Judikatur zu § 89b dHGB seien aber Verkäufe von Ersatzteilen nicht ausgleichsberechtigt, weil es sich dabei nicht um das Ergebnis einer werbenden Tätigkeit, sondern um ein Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs handle (BGH in ZIP 1987, 1383). Es stehe nunmehr im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters viel mehr im Vordergrund als nach der alten Rechtslage.Zur Frage der Einbeziehung der Erlöse aus dem Ersatzteilgeschäft in den Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG hat der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit mehrfach Stellung bezogen. Er hat in seinen Entscheidungen EvBl 1999/189, EvBl 2000/122 und 7 Ob 161/00b dargelegt, dass beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs regelmäßig nicht zu erwarten sei, dass der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nicht einzubeziehen sei. Dies entspreche auch der Judikatur des BGH zu Paragraph 89 b, dHGB, dessen Wertungen in die Fassung des Paragraph 24, HVertrG eingeflossen sind. In seiner Entscheidung EvBl 1999/189 hat der Oberste Gerichtshof auch zu der in 9 Ob 2065/96h = EvBl 1998/104 vertretenen Rechtsansicht, dass bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft, nicht jedoch das Werkstättengeschäft zu berücksichtigen sei, Stellung genommen. Dieser Entscheidung sei ein Anspruch nach Paragraph 25, HVG 1921 zugrunde gelegen. Durch das HVertrG 1993 sei eine in diesem Punkt wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten: Mit der Neufassung des Handelsvertreterrechts werde eine EG-Richtlinie umgesetzt, die den Mitgliedsstaaten für die Regelung der Ansprüche des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wahl zwischen dem am Paragraph 89 b, dHGB angelehnten Ausgleichssystem und dem Entschädigungssystem des französischen Rechts eröffne. Der österreichische Gesetzgeber habe sich für das deutsche Vorbild entschieden. Nach deutscher Judikatur zu Paragraph 89 b, dHGB seien aber Verkäufe von Ersatzteilen nicht ausgleichsberechtigt, weil es sich dabei nicht um das Ergebnis einer werbenden Tätigkeit, sondern um ein Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs handle (BGH in ZIP 1987, 1383). Es stehe nunmehr im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters viel mehr im Vordergrund als nach der alten Rechtslage.
An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten und hervorzuheben, dass das Vorliegen der vom BGH herausgearbeiteten Ausnahme von der Nichtberücksichtigung bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs, nämlich, dass der Ersatzteilverkauf erheblich über den Eigenbedarf für die Werkstatt hinausgehe und für den Verkauf werblicher Aufwand betrieben werde, von der Klägerin nicht behauptet wurde. Es ist daher bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs der durchschnittliche jährliche Roherlös für Ersatzteile von S 628.079,82 ersatzlos auszuscheiden, zumal die dafür der Klägerin gewährte Handelsspanne von rund 30 % deutlich über den normalen Provisionssätzen von Handelsvertretern liegt. Diese höhere Handelsspanne gilt den good will mit ab und legt nahe, dass der aus dem erworbenen Kundenstamm sich ergebende Vorteil aus dem Handel mit Ersatzteilen nicht der Beklagten, sondern anderen Werkstättenunternehmen verbleibt (EvBl 2000/122; 7 Ob 161/00b).
Anders verhält es sich mit den Sondervergütungen, die sich im Wesentlichen als umsatzbezogener Bonus darstellen. Anders als etwa mit Investitions- und Werbekostenzuschüssen (vgl zu deren Nichtersetzbarkeit EvBl 1998/104; ecolex 1999, 322) wird damit nicht verwaltende Tätigkeit, sondern die unmittelbare Vermittlungstätigkeit gleich der Abschlussprovision honoriert (vgl WBl 1998/328). Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatten diese Sondervergütungen gerade den Zweck, die durch Sonderaktionen mit besonders günstigen Bedingungen verminderte Spanne der Vertragshändler auszugleichen. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hatten diese Sondervergütungen nach den getroffenen Feststellungen auch den Charakter sich regelmäßig wiederholender Zahlungen und bildeten daher für den Händler einen Kalkulationsbestandteil.Anders verhält es sich mit den Sondervergütungen, die sich im Wesentlichen als umsatzbezogener Bonus darstellen. Anders als etwa mit Investitions- und Werbekostenzuschüssen vergleiche zu deren Nichtersetzbarkeit EvBl 1998/104; ecolex 1999, 322) wird damit nicht verwaltende Tätigkeit, sondern die unmittelbare Vermittlungstätigkeit gleich der Abschlussprovision honoriert vergleiche WBl 1998/328). Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatten diese Sondervergütungen gerade den Zweck, die durch Sonderaktionen mit besonders günstigen Bedingungen verminderte Spanne der Vertragshändler auszugleichen. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin hatten diese Sondervergütungen nach den getroffenen Feststellungen auch den Charakter sich regelmäßig wiederholender Zahlungen und bildeten daher für den Händler einen Kalkulationsbestandteil.
Nach herrschender Meinung lässt sich die dem Kfz-Vertragshändler analog § 24 HVertrG zustehende Entschädigung nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des "good will" beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht (EvBl 1998/104;Nach herrschender Meinung lässt sich die dem Kfz-Vertragshändler analog Paragraph 24, HVertrG zustehende Entschädigung nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des "good will" beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht (EvBl 1998/104;
ecolex 1999, 322; 7 Ob 161/00b ua). Ausgangspunkt für den
Ausgleichsanspruch ist die Handelsspanne des Vertragshändlers
zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender
Sondervergütungen. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der
Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter
typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch
die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das
Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft (EvBl 1998/104; ecolex
1999, 322; 7 Ob 161/00b). Unstrittig ist im Verfahren, dass auch
anteilige Vertriebskosten den Anspruch mindern. Zu der nunmehr von
der Beklagten in der Revision vorgeschlagenen Berechnungsmethode,
nämlich dass die Abwanderungsquote von 30 % vorweg abzuziehen sei und
sodann erst die Abzüge für die Faktoren Sogwirkung mit 40 bis 50 %,
Vertriebskosten mit 5 % und Tätigkeit der Klägerin für drei
Wettbewerbsfabrikate mit 25 bis 100 % vorzunehmen seien, hat der
Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 161/00b bereits
ausführlich Stellung genommen. Er hat dargelegt, dass der
stufenweisen Berücksichtigung der genannten Faktoren die zwischen
diesen bestehende Wechselbeziehung entgegenstehe. Selbst wenn man
eine Abwanderung von Kunden zu nunmehr von der Klägerin betreuten
Fabrikaten ins Kalkül ziehe, erscheine eine Abwanderungsquote von 30
% und sodann eine nochmalige 50 %-ige Verminderung für den Faktor
Wettbewerbsfabrikate keineswegs realistisch. Diesem Standpunkt ist
zuzustimmen, zumal die Revisionswerberin hier für den Aspekt der
Tätigkeit der Klägerin für Wettbewerbsfabrikate zwischen 25 und 100 %
veranschlagen will. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die Klägerin schon während des aufrechten Bestandes des
Vertragsverhältnisses die Vertretung für zwei weitere Marken hatte,
die, wären sie für die Kunden tatsächlich in dem hohen von der
Revisionswerberin unterstellten Maß attraktiv, auf lange Sicht zu
einer Verschiebung der Umsatzverhältnisse bei der Klägerin zu
Ungunsten der Beklagten hätte führen müssen.
Den beklagten Geschäftsherrn trifft im Verfahren die Behauptungs- und
Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter
geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (JBl 1997, 262; RdW 2000/123). Behauptungen im Sinne der nunmehr in der Revision vorgetragenen Berechnungsmethode hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt, sodass es für insoweit anzustellenden rechtlichen Überlegungen schon am Tatsachensubstrat mangelt. Es ist daher von dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Abzug von 50 % auszugehen, dem das Berufungsgericht zu Recht den relativ geringen Marktanteil der von der Beklagten importierten Fahrzeugmarke entgegengehalten hat. Die vom Berufungsgericht gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung dieses Aspekts vorgenommene Festsetzung der Abzugsquote von insgesamt 40 % (incl 10 % Abwanderungsquote und 5 % anteilige Vertriebskosten) ist daher zu billigen.geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden (JBl 1997, 262; RdW 2000/123). Behauptungen im Sinne der nunmehr in der Revision vorgetragenen Berechnungsmethode hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt, sodass es für insoweit anzustellenden rechtlichen Überlegungen schon am Tatsachensubstrat mangelt. Es ist daher von dem von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Abzug von 50 % auszugehen, dem das Berufungsgericht zu Recht den relativ geringen Marktanteil der von der Beklagten importierten Fahrzeugmarke entgegengehalten hat. Die vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO unter Berücksichtigung dieses Aspekts vorgenommene Festsetzung der Abzugsquote von insgesamt 40 % (incl 10 % Abwanderungsquote und 5 % anteilige Vertriebskosten) ist daher zu billigen.
Der Anspruch der Klägerin errechnet sich daher wie folgt:
Jahresdurchschnitt Neuwagenerlös
7/91 bis 6/96 S 995.665,38
Jahresdurchschnitt Sondervergütungen
7/91 bis 6/96 S 215.118,06
S 1,210.783,44
abzüglich 40 % S 484.313,37
S 726.470,06
zuzüglich 20 % USt S 145.294,01
S 871.764,07
abzüglich Teilzahlung
(einschließlich USt) S 335.425,20
S 536.338,87.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO, wobei
die jeweiligen Streitwertänderungen gemäß § 12 Abs 3 RATG schon für
den Schriftsatz bzw die Tagsatzung, in der die Änderung eintrat, zu
berücksichtigen waren. Der erste Verfahrensabschnitt mit einem
Streitwert von S 1,409.650,60 (einschließlich USt) reichte bis zum
Schriftsatz ON 15 und brachte einen Prozesserfolg der Klägerin von S
871.764,07 (einschließlich USt), somit von rund 62 %, sodass ihr ein
Ersatzanspruch gegen die Beklagte von rund 24 % der tarifmäßig
verzeichneten Kosten zusteht. Der zweite Verfahrensabschnitt bestand
aus der Verhandlung vom 18. 3. 1998 (ON 19), in welcher der
Streitwert auf S 1,677.431,90 ausgedehnt wurde. In Anbetracht des
bereits dargestellten Prozesserfolges waren hier die Kosten
gegenseitig aufzuheben. Der dritte Verfahrensabschnitt wurde mit der
Klagseinschränkung in ON 22 auf S 1,311.300,80 eingeleitet, wobei
nunmehr infolge der die Einschränkung begründenden Teilzahlung am 3.
4. 1998 von S 335.425,20 (einschließlich USt) der Verfahrenserfolg
mit der durch die Revisionsentscheidung zugesprochenen Summe von S
536.338,87 (einschließlich USt) zu veranschlagen ist. In diesem
Verfahrensabschnitt hat die Klägerin nur mehr mit 41 % obsiegt,
sodass sie an die Beklagte 18 % der verzeichneten Verfahrenskosten zu
leisten hat, wobei schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat,
dass die Verhandlung vom 27. 5. 1998 (ON 23) laut Protokoll nur 2/2
gedauert hat, sodass der Ansatz entsprechend zu vermindern war. Im
Berufungsverfahren ist die Klägerin mit ihrer Berufung zur Gänze
unterlegen, sodass sie die Berufungsbeantwortung der Beklagten voll
zu honorieren hat. Letztere konnte den Anspruch der Klägerin im
Berufungsverfahren allerdings nur mit rund 26 % abwehren, sodass sie
48 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Der Erfolg im Revisionsverfahren hält sich ungefähr die Waage, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben waren. Die jeweils verzeichneten Barauslagen wurden im Verhältnis der Obsiegensquoten zugesprochen.