Rechtssatz RS0112214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112214
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG nicht einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/99t
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 79/99t
Veröff: SZ 72/78
- 1 Ob 359/99x
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 359/99x
Vgl auch; Beisatz: In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts eines Kfz-Händlers kommt ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch nicht in Betracht. (T1); Veröff: SZ 73/16
- 7 Ob 161/00b
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 161/00b
Beisatz: Im Hinblick auf höhere Handelsspannen beim Ersatzteilgeschäft, verbleibt der aus dem erworbenen Kundenstamm sich ergebende Vorteil aus dem Handel mit Ersatzteilen nicht dem Importeur, sondern anderen Werkstättenunternehmen. (T2) Beisatz: Für einen aus dem Ersatzteilgeschäft erzielten durchschnittlichen jährlichen Rohertrag steht kein Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG zu. (T3)
- 8 Ob 74/00s
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
Beis wie T2
- 6 Ob 218/00b
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 218/00b
- 4 Ob 54/02y
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
Auch
- 6 Ob 82/02f
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 82/02f
Auch
- 7 Ob 182/11g
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112214
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00079_99T0000_002