Beide Rechtsmittel sind mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig:
I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:
Revisionsgegenstand ist der auf das Ersatzteilgeschäft gestützte Ausgleichsanspruch. Das Berufungsgericht ist der ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs nicht zu erwarten ist, dass der Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses noch Vorteile ziehen könne (RS0112214). Selbst wenn das Berufungsgericht an seine gegenteilige Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss grundsätzlich gebunden war, bedeutet sein Abgehen im zweiten Rechtsgang keinen Revisionsgrund, wenn sich seine zweite Ansicht - wie hier - als richtig erweist (RS0042173; RS0042181). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde im ersten Rechtsgang mit der Entscheidung des Revisionsgerichtes vom 15. 12. 1999, 6 Ob 247/99p, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das der vereinzelt gebliebenen und nun überholten Entscheidung 9 Ob 2065/96h folgte, keineswegs bestätigt. Die behauptete Bindung des Obersten Gerichtshofs selbst (vgl dazu RS0043723) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil anlässlich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang die Frage der Berücksichtigung des Ersatzteilgeschäfts ausdrücklich nicht entschieden sondern als zur Höhe der Klageforderung gehörig und deswegen als nicht revisibel erachtet worden war (gegen den Aufhebungsbeschluss war der Rekurs an den Obersten Gerichtshof vom Berufungsgericht damals nicht zugelassen worden).Revisionsgegenstand ist der auf das Ersatzteilgeschäft gestützte Ausgleichsanspruch. Das Berufungsgericht ist der ständigen jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs nicht zu erwarten ist, dass der Unternehmer nach Auflösung des Vertragsverhältnisses noch Vorteile ziehen könne (RS0112214). Selbst wenn das Berufungsgericht an seine gegenteilige Rechtsauffassung im Aufhebungsbeschluss grundsätzlich gebunden war, bedeutet sein Abgehen im zweiten Rechtsgang keinen Revisionsgrund, wenn sich seine zweite Ansicht - wie hier - als richtig erweist (RS0042173; RS0042181). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde im ersten Rechtsgang mit der Entscheidung des Revisionsgerichtes vom 15. 12. 1999, 6 Ob 247/99p, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das der vereinzelt gebliebenen und nun überholten Entscheidung 9 Ob 2065/96h folgte, keineswegs bestätigt. Die behauptete Bindung des Obersten Gerichtshofs selbst vergleiche dazu RS0043723) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil anlässlich der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang die Frage der Berücksichtigung des Ersatzteilgeschäfts ausdrücklich nicht entschieden sondern als zur Höhe der Klageforderung gehörig und deswegen als nicht revisibel erachtet worden war (gegen den Aufhebungsbeschluss war der Rekurs an den Obersten Gerichtshof vom Berufungsgericht damals nicht zugelassen worden).
II. Zum Rekurs:römisch zwei. Zum Rekurs:
1. Der Rekurswerber begründet auch die Spruchreife der Sache über das Teilbegehren, dem das Erstgericht stattgegeben hatte, mit der Überbindung von Rechtsansichten im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsganges. Auch hier gilt, dass die Rechtsansicht über die Anwendbarkeit des § 273 ZPO dem Erstgericht nicht vom Obersten Gerichtshof überbunden worden war. Auch das Berufungsgericht selbst hatte - entgegen seiner im zweiten Rechtsgang vertretenen Auffassung - nicht die Einschätzung nach § 273 ZPO überbunden, sondern im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (RS0106003; RS0062520) auf die Behauptungs- und Beweislast des Importeurs zum Thema des Umfangs der Sogwirkung der Marke und des Abwanderungsrisikos hingewiesen, die Ausmittlung dieser Umstände nach § 273 ZPO nur als "denkbar" bezeichnet und die Erörterung dieser verfahrensrechtlichen Fragen mit den Parteien angeordnet. Wenn die Beklagte zu den genannten Themen im zweiten Rechtsgang ein konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattete und Beweise anbot, kann aus der als bloße Möglichkeit angeführten Anwendbarkeit des § 273 ZPO keine Bindungswirkung in dem Sinne abgeleitet werden, dass die Ermittlung des konkret behaupteten Sachverhalts nicht stattfinden dürfte, auch wenn dies zu einem vermehrten Prozessaufwand aufgrund eines erst in einer sehr späten Verfahrensphase erstatteten Parteivorbringens führt.1. Der Rekurswerber begründet auch die Spruchreife der Sache über das Teilbegehren, dem das Erstgericht stattgegeben hatte, mit der Überbindung von Rechtsansichten im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsganges. Auch hier gilt, dass die Rechtsansicht über die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO dem Erstgericht nicht vom Obersten Gerichtshof überbunden worden war. Auch das Berufungsgericht selbst hatte - entgegen seiner im zweiten Rechtsgang vertretenen Auffassung - nicht die Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO überbunden, sondern im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (RS0106003; RS0062520) auf die Behauptungs- und Beweislast des Importeurs zum Thema des Umfangs der Sogwirkung der Marke und des Abwanderungsrisikos hingewiesen, die Ausmittlung dieser Umstände nach Paragraph 273, ZPO nur als "denkbar" bezeichnet und die Erörterung dieser verfahrensrechtlichen Fragen mit den Parteien angeordnet. Wenn die Beklagte zu den genannten Themen im zweiten Rechtsgang ein konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattete und Beweise anbot, kann aus der als bloße Möglichkeit angeführten Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO keine Bindungswirkung in dem Sinne abgeleitet werden, dass die Ermittlung des konkret behaupteten Sachverhalts nicht stattfinden dürfte, auch wenn dies zu einem vermehrten Prozessaufwand aufgrund eines erst in einer sehr späten Verfahrensphase erstatteten Parteivorbringens führt.
2. Zur Rechtsfrage, ob das von der Beklagten zum Thema der Sogwirkung der Marke beantragte Gutachten eines Marktforschungsinstitutes (Beweisantrag S 8 zu ON 40) ein zulässiges Beweismittel darstellt, führt der Rekurswerber nichts aus. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser verfahrensrechtlichen Frage beschäftigen sich mit der Zulässigkeit von Meinungsumfragen und Marktforschungsstudien in dem Sinn, dass diese im Prozess vom Gericht angeordnet werden und dann als Beweismittel Verwendung finden sollen. Eine vom Gericht einzuholende Marktforschungsstudie hatte die Beklagte aber gar nicht beantragt. Ihr Beweisantrag war auf die Begutachtung schon vorliegenden Zahlenmaterials und vorliegender Meinungsumfragen durch einen Sachverständigen "aus dem Bereich der Marktforschung" gerichtet, also auf die Durchführung des in der ZPO geregelten Sachverständigenbeweises, der es bezweckt, dem Gericht das aus beruflicher Erfahrung gewonnene Fachwissen eines Sachverständigen zugänglich zu machen. Ob das von der Beklagten angeführte Fachgebiet (der Marktforschung) richtig gewählt war oder ob ein Sachverständiger aus der Kraftfahrzeugbranche besser geeignet wäre, oder ob allenfalls aus beiden Fachgebieten Sachverständige zu bestellen wären, ist hier nicht zu entscheiden. Einerseits hatte die Beklagte einen zulässigen Sachverständigenbeweis beantragt, andererseits führt der Kläger in seinem Rekurs zu der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage nichts aus. Selbst wenn das Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch eine erhebliche Rechtsfrage releviert hätte, müsste hier die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss verneint werden, weil der Rekurswerber diese Rechtsfrage nicht aufgreift (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 vor § 502; RdW 1998, 454 mwN; 4 Ob 604/95).2. Zur Rechtsfrage, ob das von der Beklagten zum Thema der Sogwirkung der Marke beantragte Gutachten eines Marktforschungsinstitutes (Beweisantrag S 8 zu ON 40) ein zulässiges Beweismittel darstellt, führt der Rekurswerber nichts aus. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser verfahrensrechtlichen Frage beschäftigen sich mit der Zulässigkeit von Meinungsumfragen und Marktforschungsstudien in dem Sinn, dass diese im Prozess vom Gericht angeordnet werden und dann als Beweismittel Verwendung finden sollen. Eine vom Gericht einzuholende Marktforschungsstudie hatte die Beklagte aber gar nicht beantragt. Ihr Beweisantrag war auf die Begutachtung schon vorliegenden Zahlenmaterials und vorliegender Meinungsumfragen durch einen Sachverständigen "aus dem Bereich der Marktforschung" gerichtet, also auf die Durchführung des in der ZPO geregelten Sachverständigenbeweises, der es bezweckt, dem Gericht das aus beruflicher Erfahrung gewonnene Fachwissen eines Sachverständigen zugänglich zu machen. Ob das von der Beklagten angeführte Fachgebiet (der Marktforschung) richtig gewählt war oder ob ein Sachverständiger aus der Kraftfahrzeugbranche besser geeignet wäre, oder ob allenfalls aus beiden Fachgebieten Sachverständige zu bestellen wären, ist hier nicht zu entscheiden. Einerseits hatte die Beklagte einen zulässigen Sachverständigenbeweis beantragt, andererseits führt der Kläger in seinem Rekurs zu der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage nichts aus. Selbst wenn das Berufungsgericht für seinen Zulässigkeitsausspruch eine erhebliche Rechtsfrage releviert hätte, müsste hier die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss verneint werden, weil der Rekurswerber diese Rechtsfrage nicht aufgreift (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 vor Paragraph 502,; RdW 1998, 454 mwN; 4 Ob 604/95).
Kosten für die Rekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat.