Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zur Revision des Klägers:
Wohl wurde bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches eines Vertragshändlers in der Entscheidung 9 Ob 2065/96h = EvBl 1998/104 auch das Ersatzteilgeschäft berücksichtigt. Von dieser noch zur alten Rechtslage nach § 25 HVG 1921 ergangenen Entscheidung ist der 4. Senat bei den nach dem § 24 HVertrG 1993 zu entscheidenden Fällen aber mit eingehender Begründung abgegangen. Er qualifizierte das Ersatzteilgeschäft grundsätzlich als bloßes Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs, bei dem regelmäßig nicht zu erwarten sei, dass der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zuWohl wurde bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches eines Vertragshändlers in der Entscheidung 9 Ob 2065/96h = EvBl 1998/104 auch das Ersatzteilgeschäft berücksichtigt. Von dieser noch zur alten Rechtslage nach Paragraph 25, HVG 1921 ergangenen Entscheidung ist der 4. Senat bei den nach dem Paragraph 24, HVertrG 1993 zu entscheidenden Fällen aber mit eingehender Begründung abgegangen. Er qualifizierte das Ersatzteilgeschäft grundsätzlich als bloßes Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs, bei dem regelmäßig nicht zu erwarten sei, dass der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu
seinem Händler erhebliche Vorteile erzielen könne (4 Ob 79/99t = EvBl
1999/189). Dieser Auffassung sind der 1. Senat (1 Ob 359/99x = EvBl
2000/122) und zuletzt der 7. Senat (7 Ob 161/00b mwN) gefolgt, sodass bereits von einer gefestigten Judikaturlinie gesprochen werden kann, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist. Der begründungslosen Zurückweisung einer außerordentlichen Revision durch den Beschluss 1 Ob 369/98s lag zwar eine der Entscheidung 9 Ob 2065/96h folgende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes zugrunde, der Zurückweisungsbeschluss erging aber vor der zitierten jüngeren Judikatur, deren eingehender Begründung sich der erkennende Senat anschließt. Dies steht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht im Gegensatz zur Entscheidung 6 Ob 247/99p, wurde doch dort die Frage der Berücksichtigung des Ersatzteilgeschäfts gerade nicht meritorisch entschieden, weil sie einerseits beim angefochtenen Zwischenurteil als zum Bereich der Höhe des Anspruches gehörig qualifiziert wurde und die Frage andererseits nicht revisibel war, weil der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zuließ.
Mit seinen Revisionsausführungen zum Rückabwicklungsanspruch für Vertragsware bei Vertragsende geht der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes (§ 182 ZPO) hätte der Kläger schon im Berufungsverfahren rügen müssen (RIS-Justiz RS0037325).Mit seinen Revisionsausführungen zum Rückabwicklungsanspruch für Vertragsware bei Vertragsende geht der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Eine Verletzung der Anleitungspflicht des Erstgerichtes (Paragraph 182, ZPO) hätte der Kläger schon im Berufungsverfahren rügen müssen (RIS-Justiz RS0037325).
Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Diese Revisionswerberin rügt das Fehlen von Feststellungen zu den Bemessungsfaktoren Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko und anteilige Vertriebskosten, wendet sich gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Einschätzung nach § 273 ZPO und strebt statt des vorgenommenen Abzuges von einem Drittel der Jahresprovision einen solchen von mindestens 50 % an. Durch die Einschätzung nach § 273 ZPO kann sich die Beklagte nicht für beschwert erachten, hat sie doch zu den angeführten Abzugsfaktoren im Verfahren erster Instanz keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Dies kann sie im Revisionsverfahren auch nicht nachholen. Eine im Revisionsverfahren aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung setzte eine gravierende Überschreitung des richterlichen Ermessensspielraums voraus. Eine solche vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen; sie liegt auch nicht vor. Dazu kann auf die Begründung der Entscheidung 7 Ob 161/00b verwiesen werden (in diesem Parallelverfahren wurde der Beklagten eine Abzugsquote von insgesamt 40 % zugebilligt).Diese Revisionswerberin rügt das Fehlen von Feststellungen zu den Bemessungsfaktoren Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko und anteilige Vertriebskosten, wendet sich gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO und strebt statt des vorgenommenen Abzuges von einem Drittel der Jahresprovision einen solchen von mindestens 50 % an. Durch die Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO kann sich die Beklagte nicht für beschwert erachten, hat sie doch zu den angeführten Abzugsfaktoren im Verfahren erster Instanz keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Dies kann sie im Revisionsverfahren auch nicht nachholen. Eine im Revisionsverfahren aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung setzte eine gravierende Überschreitung des richterlichen Ermessensspielraums voraus. Eine solche vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen; sie liegt auch nicht vor. Dazu kann auf die Begründung der Entscheidung 7 Ob 161/00b verwiesen werden (in diesem Parallelverfahren wurde der Beklagten eine Abzugsquote von insgesamt 40 % zugebilligt).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).