Der Kläger bekämpft den abweisenden Teil dieser Entscheidung mit Revision, die Beklagte wendet sich mit Revision gegen das Teil- und Zwischenurteil und mit Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß. Nur die Rechtsmittel der Beklagten sind berechtigt.
1. Zur Revision des Klägers
Der Kläger bekämpft die Abweisung seines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach für den Zeitraum 1. 11. 1997 bis 31. 10. 1998 mit dem Argument, unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB wäre eine Kündigungsfrist von zwei Jahren als angemessen zu betrachten. Dem hält die Beklagte in ihrer Revision entgegen, daß der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den Einwand erhoben hat, die vereinbarten Kündigungsfristen seien gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig; diese Vorgangsweise verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch zu Unrecht auch unter diesem Aspekt geprüft habe. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger bekämpft die Abweisung seines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach für den Zeitraum 1. 11. 1997 bis 31. 10. 1998 mit dem Argument, unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wäre eine Kündigungsfrist von zwei Jahren als angemessen zu betrachten. Dem hält die Beklagte in ihrer Revision entgegen, daß der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den Einwand erhoben hat, die vereinbarten Kündigungsfristen seien gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig; diese Vorgangsweise verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch zu Unrecht auch unter diesem Aspekt geprüft habe. Dazu ist zu erwägen:
Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß die relative Nichtigkeit einer Vereinbarung - worunter auch der Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit fällt - grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur infolge Geltendmachung der Ungültigkeit zu beachten ist (Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 36 zu § 879 und Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 248f zu § 879 je mwN; ImmZ 1986, 354 ua). Die Partei braucht sich zwar nicht ausdrücklich auf § 879 ABGB zu berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit (4 Ob 166/82).Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß die relative Nichtigkeit einer Vereinbarung - worunter auch der Nichtigkeitsgrund der Sittenwidrigkeit fällt - grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur infolge Geltendmachung der Ungültigkeit zu beachten ist (Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 36 zu Paragraph 879 und Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 248f zu Paragraph 879, je mwN; ImmZ 1986, 354 ua). Die Partei braucht sich zwar nicht ausdrücklich auf Paragraph 879, ABGB zu berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit (4 Ob 166/82).
Der Kläger, dessen Rechtsvertreter selbst sich in erster Instanz auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 2065/96h - Teyrowsky = RdW 1998, 269 berief (S. 77) - hat hier aber nicht die Tatsachen vorgebracht, aus denen sich rechtlich auf die Sittenwidrigkeit der vereinbarten sowie der tatsächlich eingehaltenen Kündigungsfrist schließen ließe. Er hat zwar - zur Begründung der vermeintlichen Gesetzwidrigkeit der Kündigungsfrist - darauf hingewiesen, daß jeder Vertragshändler ein Ersatzteillager einzurichten und einen funktionierenden Kundendienst zu gewährleisten sowie die dafür erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen hat, sodaß die Beendigung des Händlervertrags nicht nur zum Verlust der Ertragsquelle, sondern auch zu einer Entwertung der Investitionen führt (S. 35); er hat aber gerade nicht die Umstände geltend gemacht, aus denen der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung die gröbliche Benachteiligung des Vertragshändlers durch eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist abgeleitet hat. Er hat sich nämlich nicht darauf berufen, daß er als Vertragshändler deshalb ein außerordentlich hohes Interesse an einer längeren Kündigungsfrist habe, weil er sich auf die neue Lage einzustellen, also insbesondere innerhalb dieser Frist einen anderen Partner finden und den Bestand an Fahrzeugen und Ersatzteilen des bisherigen Partners bestmöglich verbrauchen und verwerten und den Betrieb schließlich auf den neuen Partner auszurichten habe. Mit Recht hat daher die Beklagte schon im Berufungsverfahren geltend gemacht, daß der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen zur Sittenwidrigkeit gegen das Neuerungsverbot verstoße.
Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar die Verletzung des - von Amts wegen wahrzunehmenden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 482) - Neuerungsverbots im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß geltend gemacht werden (Fasching IV 169; derselbe, LB2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 425 [429]; Kodek aaO Rz 6 zu § 482 und Rz 5 zu § 519; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 827; SZ 27/65; EvBl 1969/344; JBl 1976, 591; 6 Ob 587/82 ua). Diese Auffassung wird damit begründet, daß die ZPO die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend aufzählt und ein in Mißachtung des Neuerungsverbots erlassener Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verfahren gesetzwidrig verlängere. Nach gleichfalls herrschender Auffassung bildet hingegen die Verletzung des Neuerungsverbots keinen Revisionsgrund (Fasching IV 168;Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar die Verletzung des - von Amts wegen wahrzunehmenden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu Paragraph 482,) - Neuerungsverbots im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß geltend gemacht werden (Fasching römisch vier 169; derselbe, LB2 Rz 1733; Fucik, Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 425 [429]; Kodek aaO Rz 6 zu Paragraph 482 und Rz 5 zu Paragraph 519,; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 827; SZ 27/65; EvBl 1969/344; JBl 1976, 591; 6 Ob 587/82 ua). Diese Auffassung wird damit begründet, daß die ZPO die Rechtsmittelgründe für das Rekursverfahren - anders als für das Revisionsverfahren - nicht erschöpfend aufzählt und ein in Mißachtung des Neuerungsverbots erlassener Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß das Verfahren gesetzwidrig verlängere. Nach gleichfalls herrschender Auffassung bildet hingegen die Verletzung des Neuerungsverbots keinen Revisionsgrund (Fasching römisch vier 168;
derselbe, LB2 Rz 1733; Fucik aaO 429; Kodek aaO Rz 6 zu § 482;derselbe, LB2 Rz 1733; Fucik aaO 429; Kodek aaO Rz 6 zu Paragraph 482,;
Rechberger/Simotta aaO Rz 827; NZ 1970, 31; 2 Ob 235/97s; 1 Ob 55/97p uva). Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 30/98p aufgezeigt hat, wird hiebei zwischen den Neuerungstatbeständen nach § 482 Abs 1 und 2 ZPO nicht unterschieden. Gedacht werde aber offenbar nur an das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 2 ZPO, wird doch vor allem ins Treffen geführt, daß die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in Mißachtung des Neuerungsverbots niemals die Annahme einer nicht erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache erlaube (Fasching, LB2 Rz 1733; Rechberger/Simotta aaO Rz 827; SZ 27/65; EvBl 1969/344). So führt die Entscheidung SZ 27/65 aus, es würde den Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen, die Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses, der das Neuerungsverbot verletzt, auszuschließen; habe das Berufungsgericht jedoch meritorisch, wenn auch unter Verletzung des Novenverbots, entschieden, so könne gewiß nicht gesagt werden, daß das Verfahren an einem Mangel leide, der die gründliche Beurteilung der Sache hindere, weil die Beweisergebnisse nun einmal vorliegen und vom Berufungsgericht gewürdigt worden seien. Hier aufzuheben und das Berufungsgericht zu zwingen, nur aus formalrechtlichen Gründen eine offenbar sachlich unrichtige Entscheidung zu fällen, wäre ein überspitzter Formalismus, der dem Grundsatz widerstreitet, daß die Prozeßnormen die Richtigkeit der Entscheidung garantieren sollen, aber nicht dazu mißbraucht werden dürfen, sachlich richtige Entscheidungen aus der Welt zu schaffen. Die in 1 Ob 30/98p angemeldeten (und mittlerweile in 3 Ob 224/97f geteilten) Bedenken gegen die Unanfechtbarkeit jedes Verstosses gegen das Neuerungsverbot, also auch bei Berücksichtigung neuer Ansprüche oder Einreden (§ 482 Abs 1 ZPO) sind nach Meinung des erkennenden Senates gerechtfertigt:Rechberger/Simotta aaO Rz 827; NZ 1970, 31; 2 Ob 235/97s; 1 Ob 55/97p uva). Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 30/98p aufgezeigt hat, wird hiebei zwischen den Neuerungstatbeständen nach Paragraph 482, Absatz eins und 2 ZPO nicht unterschieden. Gedacht werde aber offenbar nur an das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO, wird doch vor allem ins Treffen geführt, daß die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in Mißachtung des Neuerungsverbots niemals die Annahme einer nicht erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache erlaube (Fasching, LB2 Rz 1733; Rechberger/Simotta aaO Rz 827; SZ 27/65; EvBl 1969/344). So führt die Entscheidung SZ 27/65 aus, es würde den Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen, die Anfechtbarkeit eines Aufhebungsbeschlusses, der das Neuerungsverbot verletzt, auszuschließen; habe das Berufungsgericht jedoch meritorisch, wenn auch unter Verletzung des Novenverbots, entschieden, so könne gewiß nicht gesagt werden, daß das Verfahren an einem Mangel leide, der die gründliche Beurteilung der Sache hindere, weil die Beweisergebnisse nun einmal vorliegen und vom Berufungsgericht gewürdigt worden seien. Hier aufzuheben und das Berufungsgericht zu zwingen, nur aus formalrechtlichen Gründen eine offenbar sachlich unrichtige Entscheidung zu fällen, wäre ein überspitzter Formalismus, der dem Grundsatz widerstreitet, daß die Prozeßnormen die Richtigkeit der Entscheidung garantieren sollen, aber nicht dazu mißbraucht werden dürfen, sachlich richtige Entscheidungen aus der Welt zu schaffen. Die in 1 Ob 30/98p angemeldeten (und mittlerweile in 3 Ob 224/97f geteilten) Bedenken gegen die Unanfechtbarkeit jedes Verstosses gegen das Neuerungsverbot, also auch bei Berücksichtigung neuer Ansprüche oder Einreden (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO) sind nach Meinung des erkennenden Senates gerechtfertigt:
Das Berufungsgericht ist - wie Fucik (aaO 428) zutreffend hervorhebt - nur "im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen" in "der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei". Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, d. h. richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert. "Streitsache" ist der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand. Das Gericht ist nicht nur an die Sachanträge der Parteien, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch und die erhobenen Einwendungen gebunden. Soweit sich der Kläger auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, darf das Gericht der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 68/178 mwN). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und hiefür angegebenen Tatsachen (MietSlg 38.775 f); setzt sich nun das Berufungsgericht über diese Grenzen hinweg, dann ist seine Beurteilung der Streitsache nicht "gründlich", sondern unrichtig. Die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung bildet daher einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO, der geeignet ist, die gründliche Beurteilung der Sache zu hindern. Der in der Verletzung des Neuerungsverbots gelegene Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hat (9 ObA 326/98a), verwirklicht somit den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO. Im übrigen müßte die Berücksichtigung von Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 1 ZPO ohnehin - zumindest in den meisten Fällen - zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil für den jeweiligen Prozeßgegner in der Regel kein Anlaß bestanden hat, ein entsprechendes Gegenvorbringen zu erstatten, sodaß noch keine abschließende Beurteilung möglich wäre. Daß aber eine solche Aufhebung durch den Obersten Gerichtshof, der ihr dann, wenn sie vom Berufungsgericht angeordnet würde, infolge Rekurses entgegenträte, nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand.Das Berufungsgericht ist - wie Fucik (aaO 428) zutreffend hervorhebt - nur "im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen" in "der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei". Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) - die gründliche, d. h. richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO sehr wohl gehindert. "Streitsache" ist der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand. Das Gericht ist nicht nur an die Sachanträge der Parteien, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch und die erhobenen Einwendungen gebunden. Soweit sich der Kläger auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat, darf das Gericht der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 68/178 mwN). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und hiefür angegebenen Tatsachen (MietSlg 38.775 f); setzt sich nun das Berufungsgericht über diese Grenzen hinweg, dann ist seine Beurteilung der Streitsache nicht "gründlich", sondern unrichtig. Die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung bildet daher einen Verstoß gegen Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, der geeignet ist, die gründliche Beurteilung der Sache zu hindern. Der in der Verletzung des Neuerungsverbots gelegene Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hat (9 ObA 326/98a), verwirklicht somit den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Im übrigen müßte die Berücksichtigung von Neuerungen im Sinn des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO ohnehin - zumindest in den meisten Fällen - zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil für den jeweiligen Prozeßgegner in der Regel kein Anlaß bestanden hat, ein entsprechendes Gegenvorbringen zu erstatten, sodaß noch keine abschließende Beurteilung möglich wäre. Daß aber eine solche Aufhebung durch den Obersten Gerichtshof, der ihr dann, wenn sie vom Berufungsgericht angeordnet würde, infolge Rekurses entgegenträte, nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand.
Den Ausführungen des Klägers zur Angemessenheit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB ist damit der Boden entzogen.Den Ausführungen des Klägers zur Angemessenheit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren im Lichte des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist damit der Boden entzogen.
Der Kläger vertritt weiters die Ansicht, Art 5 Abs 2 Z 2 GVO, der eine Mindestkündigungsfrist von zwei Jahren normiere, sei als zivilrechtliche Schutznorm anzusehen, die im Kfz-Händlerbereich einen Minimalstandard festlege; die Verletzung dieser Schutznorm bewirkte, daß dem Vertragshändler alle jene Nachteile zu ersetzen seien, die ihm aus der Verkürzung der einzuhaltenden zweijährigen Kündigungsfrist entstünden.Der Kläger vertritt weiters die Ansicht, Artikel 5, Absatz 2, Ziffer 2, GVO, der eine Mindestkündigungsfrist von zwei Jahren normiere, sei als zivilrechtliche Schutznorm anzusehen, die im Kfz-Händlerbereich einen Minimalstandard festlege; die Verletzung dieser Schutznorm bewirkte, daß dem Vertragshändler alle jene Nachteile zu ersetzen seien, die ihm aus der Verkürzung der einzuhaltenden zweijährigen Kündigungsfrist entstünden.
Einer Auseinandersetzung mit dem Rechtscharakter der GVO bedarf es hier schon deshalb nicht, weil diese Gemeinschaftsnorm auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die GVO bezieht sich nach ihrem Art 1 nur auf solche Verträge zwischen zwei Unternehmen, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte neue Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Marktes nur an ihn oder nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Der Händlervertrag ./A sieht demgegenüber keinerlei Gebietsschutz für den Kläger vor; er überträgt ihm nämlich nur das Mitverkaufsrecht für ein bestimmtes Verkaufsgebiet (Punkt 2.), ohne daß der Gebietshändler in der Anzahl der im Verkaufsgebiet einzusetzenden Händler beschränkt wäre, und behält dem Gebietshändler ausdrücklich das Recht vor, direkte Aufträge im Verkaufsgebiet des Klägers zu tätigen oder andere Verkaufsstellen mit solchen Verkäufen zu betrauen (Punkt 3.1.). Dieser Vertrag fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich der GVO (ähnlich schon 4 Ob 229/98z, Leitsatz abgedruckt in WBl 1999, 144); wurde er unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet, scheitert der geltend gemachte Schadenersatz wegen Verdienstentgangs schon an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Vertragsbeendigung. Die Revision des Klägers erweist sich damit als unberechtigt.Einer Auseinandersetzung mit dem Rechtscharakter der GVO bedarf es hier schon deshalb nicht, weil diese Gemeinschaftsnorm auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Die GVO bezieht sich nach ihrem Artikel eins, nur auf solche Verträge zwischen zwei Unternehmen, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte neue Kraftfahrzeuge sowie in Verbindung damit deren Ersatzteile innerhalb eines abgegrenzten Gebiets des Gemeinsamen Marktes nur an ihn oder nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Der Händlervertrag ./A sieht demgegenüber keinerlei Gebietsschutz für den Kläger vor; er überträgt ihm nämlich nur das Mitverkaufsrecht für ein bestimmtes Verkaufsgebiet (Punkt 2.), ohne daß der Gebietshändler in der Anzahl der im Verkaufsgebiet einzusetzenden Händler beschränkt wäre, und behält dem Gebietshändler ausdrücklich das Recht vor, direkte Aufträge im Verkaufsgebiet des Klägers zu tätigen oder andere Verkaufsstellen mit solchen Verkäufen zu betrauen (Punkt 3.1.). Dieser Vertrag fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich der GVO (ähnlich schon 4 Ob 229/98z, Leitsatz abgedruckt in WBl 1999, 144); wurde er unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet, scheitert der geltend gemachte Schadenersatz wegen Verdienstentgangs schon an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Vertragsbeendigung. Die Revision des Klägers erweist sich damit als unberechtigt.
2. Zur Revision der Beklagten
Die Beklagte bekämpft das Teil- und Zwischenurteil, soweit damit ein Schadenersatzanspruch für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 31. 10. 1997 dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt worden ist, mit dem zutreffenden Argument, daß der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine Sittenwidrigkeitseinrede erhoben habe; sie ist zu diesem Punkt auf die Ausführungen zur Revision des Klägers zu verweisen. In Ansehung des geltend gemachten Anspruchs auf Gewinnentgang war somit die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
3. Zum Rekurs der Beklagten
Die Beklagte bekämpft die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, nicht nur die Gebietshändlerin, sondern auch die Beklagte sei Vertragspartnerin des Klägers, weshalb die Beklagte, die ja das Vertragsverhältnis zur Auflösung gebracht habe, für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch passiv legitimiert sei. Der Kläger habe einen derartigen direkten Anspruch in der Klage gar nicht behauptet, sondern vielmehr einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, der daraus resultiere, daß die Beklagte den Ausgleichsanspruch gegen die Gebietshändlerin vereitelt habe. Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin mit ihren Ausgleichsforderungen nicht an ihre unmittelbare Vertragspartnerin gewendet habe. Im Neuwagengeschäft habe sich die Einflußnahme der Beklagten auf den Kläger darauf beschränkt, mit der Gebietshändlerin die Verkaufsleistungen des Klägers abzustimmen; welche Spanne der Kläger erzielen habe können, sei hingegen nur mit der Gebietshändlerin vereinbart worden. Damit sei aber für die Beklagte auch nicht zu beeinflussen gewesen, ob und inwieweit der Kläger schon während aufrechten Vertragsverhältnisses eine laufende Abgeltung für die weiterwirkenden Vorteile seiner Vertriebsbemühungen erhalten habe. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Beklagte mit einem direkten Ausgleichsanspruch zu belasten, zumal es dem Kläger ja zumutbar sei, sich damit an die Gebietshändlerin zu wenden. Was den Ersatzteilvertrieb betreffe, habe es hier zwar direkte Beziehungen zwischen den Streitteilen gegeben, doch sei der Kläger insoweit nicht mit der Zuführung von Kunden iSd § 24 Abs 1 HVertrG befaßt gewesen; ein Ausgleich in diesem Geschäftsbereich stehe ihm aber auch deshalb nicht zu, weil angesichts von Handelsspannen von an die 30 %, die die üblichen Provisionssätze von Handelsvertretern bei weitem überstiegen, eine tragende Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 24 Abs 1 HVertrG fehle. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.Die Beklagte bekämpft die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, nicht nur die Gebietshändlerin, sondern auch die Beklagte sei Vertragspartnerin des Klägers, weshalb die Beklagte, die ja das Vertragsverhältnis zur Auflösung gebracht habe, für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch passiv legitimiert sei. Der Kläger habe einen derartigen direkten Anspruch in der Klage gar nicht behauptet, sondern vielmehr einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, der daraus resultiere, daß die Beklagte den Ausgleichsanspruch gegen die Gebietshändlerin vereitelt habe. Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin mit ihren Ausgleichsforderungen nicht an ihre unmittelbare Vertragspartnerin gewendet habe. Im Neuwagengeschäft habe sich die Einflußnahme der Beklagten auf den Kläger darauf beschränkt, mit der Gebietshändlerin die Verkaufsleistungen des Klägers abzustimmen; welche Spanne der Kläger erzielen habe können, sei hingegen nur mit der Gebietshändlerin vereinbart worden. Damit sei aber für die Beklagte auch nicht zu beeinflussen gewesen, ob und inwieweit der Kläger schon während aufrechten Vertragsverhältnisses eine laufende Abgeltung für die weiterwirkenden Vorteile seiner Vertriebsbemühungen erhalten habe. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, die Beklagte mit einem direkten Ausgleichsanspruch zu belasten, zumal es dem Kläger ja zumutbar sei, sich damit an die Gebietshändlerin zu wenden. Was den Ersatzteilvertrieb betreffe, habe es hier zwar direkte Beziehungen zwischen den Streitteilen gegeben, doch sei der Kläger insoweit nicht mit der Zuführung von Kunden iSd Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG befaßt gewesen; ein Ausgleich in diesem Geschäftsbereich stehe ihm aber auch deshalb nicht zu, weil angesichts von Handelsspannen von an die 30 %, die die üblichen Provisionssätze von Handelsvertretern bei weitem überstiegen, eine tragende Voraussetzung für die analoge Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG fehle. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.
Die grundsätzliche Berechtigung des Klägers, als Eigenhändler nach Beendigung seines Händlervertrags Ausgleichsansprüche analog dem Handelsvertreterrecht zu stellen, wird von der Beklagten zutreffend
nicht mehr in Frage gestellt (vgl dazu grundlegend EvBl 1998/104 =nicht mehr in Frage gestellt vergleiche dazu grundlegend EvBl 1998/104 =
RdW 1998, 269 = ecolex 1998, 467 [Wollmann, ecolex 1998, 489] = WBl
1998, 363 [Ellmansberger, WBl 1998, 340] zu § 25 HVG 1921; RdW 1998, 674 zu § 24 Abs 1 HVertrG; zuletzt 1 Ob 251/98p). In der Frage, wer als Schuldner dieses Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt, wird im Handelsvertreterrecht zwischen dem echten und dem unechten Untervertreter unterschieden (zum Folgenden:1998, 363 [Ellmansberger, WBl 1998, 340] zu Paragraph 25, HVG 1921; RdW 1998, 674 zu Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG; zuletzt 1 Ob 251/98p). In der Frage, wer als Schuldner dieses Ausgleichsanspruchs in Betracht kommt, wird im Handelsvertreterrecht zwischen dem echten und dem unechten Untervertreter unterschieden (zum Folgenden:
Küstner/Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts II6: Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Rz 67 ff). Ein echter Untervertretervertrag liegt vor, wenn der Vertrag zwischen dem Haupt- und dem Untervertreter abgeschlossen wird, wobei der Hauptvertreter als Vertragspartner des Untervertreters im eigenen Namen und nicht etwa im Namen und in Vollmacht des von ihm seinerseits vertretenen Unternehmers handelt. Von einem unechten Untervertretervertrag wird hingegen dann gesprochen, wenn zwischen dem Untervertreter und dem Unternehmer ein normaler Vertretervertrag besteht, der Untervertreter aber einem anderen Vertreter des Unternehmers organisatorisch unterstellt ist; einem übergeordneten Vertreter (Haupt-, General- oder Bezirksvertreter) wird in derartigen Fällen die Betreuung der Untervertreter übertragen, weil dies wegen der Größe der Außendienstorganisation oder der räumlichen Ausdehnung des Vertretungsbezirkes zweckmäßiger ist, als wenn die Betreuung vom Unternehmer unmittelbar durchgeführt werden würde. Ein unechter Untervertretervertrag wird entweder unmittelbar zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Untervertreter abgeschlossen, oder der Unternehmer bedient sich hierzu des Hauptvertreters, der alsdann den Untervertretervertrag im Auftrag und im Namen des Unternehmers und unmittelbar für diesen abschließt. Der Annahme eines unechten Untervertreterverhältnisses steht auch nicht entgegen, daß die Untervertreterprovision über den Hauptvertreter abgerechnet wird.
Der Frage, ob dem Kläger im Vertriebssystem der Beklagten die Stellung eines unechten Untervertreters (mit der Folge eines direkten Ausgleichsanspruchs gegenüber der Beklagten) zukam, bedarf in Ansehung des Neuwagengeschäftes keiner näheren Prüfung. Der Kläger hat nämlich - worauf die Beklagte zutreffend verweist - keinen derartigen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, sondern begehrt vielmehr Schadenersatz wegen Vereitelung eines ihm gegen die Gebietshändlerin zustehenden Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, der Kläger könne einen ihm allenfalls nach § 24 HVertrG gegen die Gebietshändlerin als seiner Vertragspartnerin zustehenden Ausgleichsanspruch nur deshalb nicht geltend machen, weil das Vertragsverhältnis nicht von dieser, sondern von der Beklagten beendet worden ist. Daß etwa die Verfolgung seines Ausgleichsanspruchs gegen die Gebietshändlerin infolge deren Vermögenslosigkeit oder drohenden Insolvenz aussichtslos sei, hat der Kläger nicht behauptet. Der geltend gemachte Schadenersatz scheitert in diesem Punkt demnach bereits daran, daß die Vertragskündigung durch die Beklagte mit einem Vermögensschaden, der deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin eine ihr zustehende Forderung nicht betrieben hat, in keinem Kausalzusammenhang steht.Der Frage, ob dem Kläger im Vertriebssystem der Beklagten die Stellung eines unechten Untervertreters (mit der Folge eines direkten Ausgleichsanspruchs gegenüber der Beklagten) zukam, bedarf in Ansehung des Neuwagengeschäftes keiner näheren Prüfung. Der Kläger hat nämlich - worauf die Beklagte zutreffend verweist - keinen derartigen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, sondern begehrt vielmehr Schadenersatz wegen Vereitelung eines ihm gegen die Gebietshändlerin zustehenden Ausgleichsanspruchs durch die Beklagte. Es besteht aber kein Grund zur Annahme, der Kläger könne einen ihm allenfalls nach Paragraph 24, HVertrG gegen die Gebietshändlerin als seiner Vertragspartnerin zustehenden Ausgleichsanspruch nur deshalb nicht geltend machen, weil das Vertragsverhältnis nicht von dieser, sondern von der Beklagten beendet worden ist. Daß etwa die Verfolgung seines Ausgleichsanspruchs gegen die Gebietshändlerin infolge deren Vermögenslosigkeit oder drohenden Insolvenz aussichtslos sei, hat der Kläger nicht behauptet. Der geltend gemachte Schadenersatz scheitert in diesem Punkt demnach bereits daran, daß die Vertragskündigung durch die Beklagte mit einem Vermögensschaden, der deshalb eingetreten ist, weil die Klägerin eine ihr zustehende Forderung nicht betrieben hat, in keinem Kausalzusammenhang steht.
In Ansehung des Ersatzteilgeschäfts bestanden zwar unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen, doch kommt in diesem Bereich ein auf § 24 HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Zwar hat der Oberste Gerichtshof schon einmal ausgesprochen, daß bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft, nicht jedoch das Werkstättengeschäft zuIn Ansehung des Ersatzteilgeschäfts bestanden zwar unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen, doch kommt in diesem Bereich ein auf Paragraph 24, HVertrG gestützter Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Zwar hat der Oberste Gerichtshof schon einmal ausgesprochen, daß bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft, nicht jedoch das Werkstättengeschäft zu
berücksichtigen sei (EvBl 1998/104 = RdW 1998, 269 = ecolex 1998, 467
[Wollmann, ecolex 1998, 489] = WBl 1998, 363 [Ellmansberger, WBl
1998, 340]), doch lag dieser Entscheidung ein Anspruch nach § 25 HVG 1921 zugrunde. Durch das HVertrG 1993 trat aber eine in diesem Punkt wesentliche Änderung der Rechtslage ein: Mit der Neufassung des Handelsvertreterrechts wurde eine EG-Richtlinie umgesetzt, die den Mitgliedsstaaten für die Regelung der Ansprüche des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wahl zwischen dem an § 89b dHGB angelehnten Ausgleichssystem und dem Entschädigungssystem des französischen Rechts eröffnete. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich für das deutsche Vorbild, dem auch die bis dahin geltenden Regelung des § 25 HVG 1921 besser entsprach (EB zur RV, abgedruckt bei Weilinger/Weilinger, HVertrG 1993, § 24). Nach deutscher Judikatur zu § 89b dHGB sind aber Verkäufe von Ersatzteilen nicht ausgleichsberechtigt, weil es sich dabei nicht um das Ergebnis einer werbenden Tätigkeit, sondern um ein Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs handle (BGH in ZIP 1987, 1383). Sind nun aber die Wertungen des § 89b HGB in die Neufassung des § 24 HVertrG eingeflossen, wonach die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters viel mehr im Vordergrund steht als gegenüber der alten Rechtslage in Österreich, ist bei der Auslegung der neuen Bestimmung den in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zu folgen. Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist demnach regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist. Damit erweist sich der Anspruch des Klägers auch in diesem Umfang als nicht berechtigt, sodaß insgesamt das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.1998, 340]), doch lag dieser Entscheidung ein Anspruch nach Paragraph 25, HVG 1921 zugrunde. Durch das HVertrG 1993 trat aber eine in diesem Punkt wesentliche Änderung der Rechtslage ein: Mit der Neufassung des Handelsvertreterrechts wurde eine EG-Richtlinie umgesetzt, die den Mitgliedsstaaten für die Regelung der Ansprüche des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Wahl zwischen dem an Paragraph 89 b, dHGB angelehnten Ausgleichssystem und dem Entschädigungssystem des französischen Rechts eröffnete. Der österreichische Gesetzgeber entschied sich für das deutsche Vorbild, dem auch die bis dahin geltenden Regelung des Paragraph 25, HVG 1921 besser entsprach (EB zur RV, abgedruckt bei Weilinger/Weilinger, HVertrG 1993, Paragraph 24,). Nach deutscher Judikatur zu Paragraph 89 b, dHGB sind aber Verkäufe von Ersatzteilen nicht ausgleichsberechtigt, weil es sich dabei nicht um das Ergebnis einer werbenden Tätigkeit, sondern um ein Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs handle (BGH in ZIP 1987, 1383). Sind nun aber die Wertungen des Paragraph 89 b, HGB in die Neufassung des Paragraph 24, HVertrG eingeflossen, wonach die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters viel mehr im Vordergrund steht als gegenüber der alten Rechtslage in Österreich, ist bei der Auslegung der neuen Bestimmung den in der deutschen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zu folgen. Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist demnach regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach Paragraph 24, HVertrG nicht einzubeziehen ist. Damit erweist sich der Anspruch des Klägers auch in diesem Umfang als nicht berechtigt, sodaß insgesamt das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.