Rechtssatz RS0110304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110304
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß Paragraph 1052, Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/98p
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 30/98p
- 3 Ob 224/97f
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
- 9 ObA 326/98a
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 326/98a
Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Rekurswerber nicht ausdrücklich die Verletzung des Neuerungsverbots, wendet sich aber gegen den neuen Einwand und die daraus gezogenen Schlüsse, ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, den in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegenen Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Frage zum Nachteil der Rekurswerberin auswirkte. (T1)
- 4 Ob 79/99t
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 79/99t
Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert. (T2)
Veröff: SZ 72/78
- 5 Ob 43/06v
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 43/06v
Vgl; Beis wie T2
- 10 ObS 22/07v
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 ObS 22/07v
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht, so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen. (T3)
- 9 Ob 41/12p
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung. (T4); Veröff: SZ 2013/72
- 4 Ob 67/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 67/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110304
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00030_98P0000_001