Der Rekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt hat; er ist im Sinne des Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
1. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger zum einen, dass das Berufungsgericht die in der Berufungsbeantwortung geltend gemachte Verletzung des Neuerungsverbots nicht behandelt habe, sondern auf das verspätet erstattete Vorbringen der beklagten Partei eingegangen sei (bzw der beklagten Partei durch die Aufhebung sogar die Nachholung versäumten Vorbringens ermögliche), zum anderen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrügen auseinandergesetzt habe.
2.1. In der Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils hat die beklagte Partei als Mangel gerügt, dass das unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Frage der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Zusammenhang mit degenerativen Vorschäden) unschlüssig und widersprüchlich geblieben sei, weshalb das Erstgericht gemäß § 87 ASGG von Amts wegen zur Verfahrensergänzung gehalten gewesen wäre.2.1. In der Berufung gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils hat die beklagte Partei als Mangel gerügt, dass das unfallchirurgische Sachverständigengutachten zur Frage der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Zusammenhang mit degenerativen Vorschäden) unschlüssig und widersprüchlich geblieben sei, weshalb das Erstgericht gemäß Paragraph 87, ASGG von Amts wegen zur Verfahrensergänzung gehalten gewesen wäre.
Dem hielt der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung entgegen, dass die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Pflicht im Verhältnis zu qualifiziert vertretenen Parteien durch das Vorbringen begrenzt sei; die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme beziehe sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig sei. Die beklagte Partei habe erstmals in der Berufung vorgebracht, dass - als Anlageschäden zu qualifizierende - Vorschäden an der Halswirbelsäule des Klägers vorlägen.Dem hielt der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung entgegen, dass die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Pflicht im Verhältnis zu qualifiziert vertretenen Parteien durch das Vorbringen begrenzt sei; die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme beziehe sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig sei. Die beklagte Partei habe erstmals in der Berufung vorgebracht, dass - als Anlageschäden zu qualifizierende - Vorschäden an der Halswirbelsäule des Klägers vorlägen.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels mit der Begründung verneint, dass die Frage der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens oder die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung in den Bereich der Bereich der Beweiswürdigung falle. In der Beweisrüge habe sich die beklagte Partei im Wesentlichen aber lediglich gegen die Feststellung gewandt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger über den 6. 9. 2004 hinaus bis zum 28. 2. 2005 20 vH betrage. Damit habe bekämpfe sie in Wahrheit die rechtliche Beurteilung, weshalb die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens der Entscheidung zugrunde zu legen seien.
2.2. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verletzung des Neuerungsverbots einen Verfahrensmangel begründen (vgl RIS-Justiz RS0110304). Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 23 mwN), so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). § 87 Abs 1 ASGG verpflichtet das Gericht, im sozialgerichtlichen Verfahren die Aufnahme aller notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anzuordnen. Zu dieser amtswegigen Veranlassung von Beweisaufnahmen ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477 [T6], RS0086455). In diesem Sinn ist auch die Judikatur zu verstehen, dass sich die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme nicht auf anspruchsvernichtende Umstände bezieht, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche2.2. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verletzung des Neuerungsverbots einen Verfahrensmangel begründen vergleiche RIS-Justiz RS0110304). Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 23 mwN), so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Paragraph 87, Absatz eins, ASGG verpflichtet das Gericht, im sozialgerichtlichen Verfahren die Aufnahme aller notwendig erscheinender Beweise von Amts wegen anzuordnen. Zu dieser amtswegigen Veranlassung von Beweisaufnahmen ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0042477 [T6], RS0086455). In diesem Sinn ist auch die Judikatur zu verstehen, dass sich die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme nicht auf anspruchsvernichtende Umstände bezieht, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche
Behauptungen nicht aufgestellt hat (10 ObS 173/98h = SSV-NF 12/78; 10
ObS 233/00p = SSV-NF 14/129 = RIS-Justiz RS0086455 [T3]). Gegenstand
des erstinstanzlichen Beweisverfahrens war aber zweifellos (auch) die Frage des Vorliegens von degenerativen Vorschäden beim Kläger, sodass sich das Gericht iSd § 87 Abs 1 ASGG mit dieser Thematik zu befassen hatte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge einer Verletzung des Neuerungsverbots ist demnach zu verneinen.des erstinstanzlichen Beweisverfahrens war aber zweifellos (auch) die Frage des Vorliegens von degenerativen Vorschäden beim Kläger, sodass sich das Gericht iSd Paragraph 87, Absatz eins, ASGG mit dieser Thematik zu befassen hatte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge einer Verletzung des Neuerungsverbots ist demnach zu verneinen.
3.1. Zu Recht wendet sich die klagende Partei allerdings dagegen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit seiner in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge auseinandergesetzt hat. In seinem solchen Fall leidet das Berufungsverfahren - bei gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge - an einem Mangel (2 Ob 39/98v), außer die Beweisrüge hat bloß Tatsachen zum Gegenstand, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RIS-Justiz RS0043190) oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis zeitigen (RIS-Justiz RS0042386; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 143 mwN).3.1. Zu Recht wendet sich die klagende Partei allerdings dagegen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit seiner in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge auseinandergesetzt hat. In seinem solchen Fall leidet das Berufungsverfahren - bei gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge - an einem Mangel (2 Ob 39/98v), außer die Beweisrüge hat bloß Tatsachen zum Gegenstand, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RIS-Justiz RS0043190) oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis zeitigen (RIS-Justiz RS0042386; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 143 mwN).
Die genannten Ausnahmefälle liegen jedoch nicht vor, wird doch vom Kläger in der Tatsachenrüge unter anderem die Feststellung weiterer Unfallfolgen geltend gemacht; außerdem wird die Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule auf den Unfall und nicht auf degenerative Veränderungen zurückgeführt.
3.2. Da vor Vorliegen einer vom Berufungsgericht überprüften Tatsachengrundlage keine abschließende rechtliche Beurteilung möglich ist, ist vorerst auf die übrigen Revisionsgründe nicht weiter einzugehen.
Lediglich das Revisionsvorbringen, es fehle an Feststellungen, die in Bezug auf die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit einen Härtefall begründen sollen, ist rechtlich irrelevant. Ein Härtefall liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn den Versicherten infolge der unfallbedingten Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen ist (10 ObS 67/92 = SSV-NF 6/44 = RIS-Justiz RS0040554 [T5]). Nicht einmal die Unmöglichkeit, aufgrund der Unfallfolgen den bisherigen Beruf weiter ausüben zu können, stellt für sich einen Härtefall dar (10 ObS 342/88 = SSV-NF 3/3 = RIS-Justiz RS0043587 [T3]).
Der Kläger ist nach seinem eigenen Vorbringen nach wie vor als Teamexperte für betriebliche Veranlagung und Vorsitzender des Fachausschusses tätig. Der Umstand, dass er aufgrund seiner spezialisierten Berufsausbildung nur in der öffentlichen Finanzverwaltung einen Erwerb erzielen kann, begründet für sich allein keinen Härtefall, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen könnte, hat doch dieser Umstand nichts mit dem Unfall zu tun, aufgrund dessen vom Kläger Leistungen aus der Unfallversicherung begehrt werden.
4. Zur Behandlung der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Tatsachenrüge (außer der unter 3.2. angeführten Thematik) ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.