Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger - nach der am Stichtag geltenden Rechtslage - die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer zeitlich unbegrenzten Invaliditätspension erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger - nach der am Stichtag geltenden Rechtslage - die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer zeitlich unbegrenzten Invaliditätspension erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes zu erwidern:
Den Versicherungsträger trifft nicht nur die Beweislast (SSV-NF 5/17), sondern auch die Behauptungslast dafür, daß die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung der Pensionsleistung nicht mehr gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, kann sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. § 87 Abs 1 ASGG wird daher im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses durch die sich aus § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, allenfalls auch § 82 Abs 2 Z 1 und Abs 4 ASGG ergebende Anleitungspflicht ergänzt (vgl Kuderna, ASGG2, 528). Der die Bestimmtheit des Klagebegehrens betreffende § 82 ASGG kann hier außer Betracht bleiben. § 39 Abs 2 Z 1 ASGG normiert die Anleitungspflicht gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 432, 435 ZPO, wobei der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, zu belehren und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten hat. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger bestand jedoch die erweiterte Anleitungspflicht des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG hatte sich daher innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen (vgl 8 ObS 156/97t; 10 ObS 131/98g). Diesem kann aber selbst bei weitherziger Auslegung nicht entnommen werden, daß der Anspruch es Klägers auf Invaliditätspension durch eine ihm zumutbare Behandlung (vgl SSV-NF 4/23 = SZ 63/32 uva) wegfallen würde. Daher braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es sich bei der vom urologischen Sachverständigen vorgeschlagene operative Maßnahme angesichts der mit ihr verbundenen Gefahren und Erfolgsaussichten sowie der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen überhaupt um eine dem Kläger zumutbare Behandlung seines Leidens handeln würde.Den Versicherungsträger trifft nicht nur die Beweislast (SSV-NF 5/17), sondern auch die Behauptungslast dafür, daß die Voraussetzungen für die weitere Zuerkennung der Pensionsleistung nicht mehr gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht. Die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, kann sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. Paragraph 87, Absatz eins, ASGG wird daher im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses durch die sich aus Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG, allenfalls auch Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, ASGG ergebende Anleitungspflicht ergänzt vergleiche Kuderna, ASGG2, 528). Der die Bestimmtheit des Klagebegehrens betreffende Paragraph 82, ASGG kann hier außer Betracht bleiben. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG normiert die Anleitungspflicht gegenüber Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Für sie gelten die Bestimmungen der Paragraphen 432, 435, ZPO, wobei der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, zu belehren und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten hat. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger bestand jedoch die erweiterte Anleitungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hatte sich daher innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen vergleiche 8 ObS 156/97t; 10 ObS 131/98g). Diesem kann aber selbst bei weitherziger Auslegung nicht entnommen werden, daß der Anspruch es Klägers auf Invaliditätspension durch eine ihm zumutbare Behandlung vergleiche SSV-NF 4/23 = SZ 63/32 uva) wegfallen würde. Daher braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob es sich bei der vom urologischen Sachverständigen vorgeschlagene operative Maßnahme angesichts der mit ihr verbundenen Gefahren und Erfolgsaussichten sowie der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen überhaupt um eine dem Kläger zumutbare Behandlung seines Leidens handeln würde.
Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die beklagte Partei gemäß § 182 ZPO zu weiterem Vorbringen anzuleiten, muß nicht geprüft werden, weil eine Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstgerichtes nicht gerügt wurde, die beklagte Partei vielmehr auf dem Standpunkt steht, weiteres Vorbringen im Sinne einer rechtsvernichtenden Einwendung sei von ihr nicht zu erstatten gewesen.Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, die beklagte Partei gemäß Paragraph 182, ZPO zu weiterem Vorbringen anzuleiten, muß nicht geprüft werden, weil eine Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht des Erstgerichtes nicht gerügt wurde, die beklagte Partei vielmehr auf dem Standpunkt steht, weiteres Vorbringen im Sinne einer rechtsvernichtenden Einwendung sei von ihr nicht zu erstatten gewesen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.