Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht ein Eingehen auf den Rechtsgrund der Vertragshaftung der Beklagten infolge des herrschenden Neuerungsverbots verwehrt war und der dadurch bewirkte erhebliche Begründungsmangel durch den Obersten Gerichtshof zu beseitigen ist.
Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB, also die Begrenzung der Haftung des Wegehalters auf Fälle des groben Verschuldens, die Unentgeltlichkeit der Benützung und die Interessenneutralität der Verkehrseröffnung voraussetze. Die Entgeltlichkeit der Benützung stelle hingegen ein haftungsrelevantes Element dar, das zur Vertragshaftung des Wegehalters und damit zu seiner Haftung infolge jeglichen Verschuldens führe (ZVR 1997/91; ZVR 2001/53). Unbeschadet ihrer Bezeichnung als Abgabe im Wiener Parkometergesetz stelle diese ein privatrechtliches Entgelt für die Benützung von Kurzparkzonen dar, wodurch ein Benützungsvertrag zwischen dem Fahrzeughalter und der Beklagten begründet werde. Der Beklagten flössen auch tatsächlich durch die Parkometerabgabe zusätzliche finanzielle Mittel zu, die sie zur Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs, also auch für Maßnahmen zu verwenden habe, die die gefahrlose Benützung in Kurzparkzonen ermögliche. Da das Vorbringen der Klägerin, das Fahrzeug sei in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen, unbestritten geblieben sei, habe die Beklagte auch die Rechtmäßigkeit der Benützung der Kurzparkzone zugestanden. Dass infolge Nichtentrichtung der Abgabe eine Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, habe die Beklagte nicht behauptet.Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB, also die Begrenzung der Haftung des Wegehalters auf Fälle des groben Verschuldens, die Unentgeltlichkeit der Benützung und die Interessenneutralität der Verkehrseröffnung voraussetze. Die Entgeltlichkeit der Benützung stelle hingegen ein haftungsrelevantes Element dar, das zur Vertragshaftung des Wegehalters und damit zu seiner Haftung infolge jeglichen Verschuldens führe (ZVR 1997/91; ZVR 2001/53). Unbeschadet ihrer Bezeichnung als Abgabe im Wiener Parkometergesetz stelle diese ein privatrechtliches Entgelt für die Benützung von Kurzparkzonen dar, wodurch ein Benützungsvertrag zwischen dem Fahrzeughalter und der Beklagten begründet werde. Der Beklagten flössen auch tatsächlich durch die Parkometerabgabe zusätzliche finanzielle Mittel zu, die sie zur Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs, also auch für Maßnahmen zu verwenden habe, die die gefahrlose Benützung in Kurzparkzonen ermögliche. Da das Vorbringen der Klägerin, das Fahrzeug sei in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen, unbestritten geblieben sei, habe die Beklagte auch die Rechtmäßigkeit der Benützung der Kurzparkzone zugestanden. Dass infolge Nichtentrichtung der Abgabe eine Verwaltungsübertretung begangen worden wäre, habe die Beklagte nicht behauptet.
Dem hielt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass durch die Entrichtung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kein Vertragsverhältnis begründet werde (ZVR 1999/59). Mit der gesetzlichen Regelung der Entrichtung von Abgaben in Kurzparkzonen entstehe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Beklagte werde dabei in Vollziehung der Gesetze, sohin hoheitlich tätig. Die Straßenerhaltung hingegen stelle eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Insofern sei es nicht richtig, dass zwischen dem Empfänger der Parkometerabgabe und dem Straßenerhalter Identität bestehe. Auch sei der Nettoertrag der Parkometerabgabe gemäß § 5 Wiener Parkometergesetz 1974 nicht für Maßnahmen der Straßenerhaltung zu verwenden.Dem hielt die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung im Wesentlichen entgegen, dass durch die Entrichtung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kein Vertragsverhältnis begründet werde (ZVR 1999/59). Mit der gesetzlichen Regelung der Entrichtung von Abgaben in Kurzparkzonen entstehe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Beklagte werde dabei in Vollziehung der Gesetze, sohin hoheitlich tätig. Die Straßenerhaltung hingegen stelle eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Insofern sei es nicht richtig, dass zwischen dem Empfänger der Parkometerabgabe und dem Straßenerhalter Identität bestehe. Auch sei der Nettoertrag der Parkometerabgabe gemäß Paragraph 5, Wiener Parkometergesetz 1974 nicht für Maßnahmen der Straßenerhaltung zu verwenden.
Insofern entscheide sich der hier zu beurteilende Fall von dem der Entscheidung 2 Ob 33/01v zugrunde liegenden, wo ausgesprochen wurde, dass die für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen zu entrichtende zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß § 7 BStFG 1996 ein privatrechtliches Entgelt und keine Abgabe darstelle.Insofern entscheide sich der hier zu beurteilende Fall von dem der Entscheidung 2 Ob 33/01v zugrunde liegenden, wo ausgesprochen wurde, dass die für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen zu entrichtende zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gemäß Paragraph 7, BStFG 1996 ein privatrechtliches Entgelt und keine Abgabe darstelle.
Im Weiteren rügte die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht sich zu Unrecht mit einer vertraglichen Haftung der Beklagten auseinandergesetzt habe, weil im erstinstanzlichen Verfahren das Begehren ausschließlich auf § 1319a ABGB gegründet worden sei. Es sei auch im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dahin erstattet worden, dass für die Benützung der Kurzparkzone tatsächlich eine Parkometerabgabe entrichtet worden wäre.Im Weiteren rügte die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht sich zu Unrecht mit einer vertraglichen Haftung der Beklagten auseinandergesetzt habe, weil im erstinstanzlichen Verfahren das Begehren ausschließlich auf Paragraph 1319 a, ABGB gegründet worden sei. Es sei auch im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen dahin erstattet worden, dass für die Benützung der Kurzparkzone tatsächlich eine Parkometerabgabe entrichtet worden wäre.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Tatsächlich hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihr Schadenersatzbegehren nicht darauf gestützt, dass das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt in einer nur gegen Entrichtung einer Abgabe zu benützenden Kurzparkzone abgestellt gewesen wäre. Das Tatsachenvorbringen zum erhobenen Schadenersatzbegehren richtete sich ausschließlich auf die Haftungsvoraussetzungen des § 1319a ABGB; geltend gemacht wurde ausschließlich eine Deliktshafthaftung der Beklagten als Wegehalter nach § 1319a ABGB. Dem wurde nur die Leerformel angefügt, das Begehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.Tatsächlich hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihr Schadenersatzbegehren nicht darauf gestützt, dass das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt in einer nur gegen Entrichtung einer Abgabe zu benützenden Kurzparkzone abgestellt gewesen wäre. Das Tatsachenvorbringen zum erhobenen Schadenersatzbegehren richtete sich ausschließlich auf die Haftungsvoraussetzungen des Paragraph 1319 a, ABGB; geltend gemacht wurde ausschließlich eine Deliktshafthaftung der Beklagten als Wegehalter nach Paragraph 1319 a, ABGB. Dem wurde nur die Leerformel angefügt, das Begehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 21. 4. 2004 (ON 7) wurde der Schriftsatz ON 6 vorgetragen. Darin führte die Klägerin aus: "Es wird festgehalten, dass die Stadt Wien erhebliche Einnahmen erzielt aus Kurzparkzonen. Am Unfallort hat zwar keine Kurzparkzone bestanden, es ist jedoch daraus ableitbar, dass das aus den Kurzparkzonen vereinnahmte Geld dazu verwendet werden sollte, dass auch die Parkstreifen in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden". In der mündlichen Streitverhandlung vom 15. 6. 2004 (ON 9) brachte die Klägerin vor, dass im gegenständlichen Bereich doch eine Kurzparkzone bestanden habe und es (daher) in diesem Bereich üblicherweise eine geringe Parkdichte gäbe. Die beklagte Partei bestritt dies, die Tatsache, dass eine Kurzparkzone dort bestanden habe, sei vielmehr ein Indiz dafür, dass eine dichtere Parksituation gegeben sei. Mit diesem im Detail wiedergegebenen Vorbringen wird deutlich, dass die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren nicht auf einen zwischen ihr bzw ihrem Begleiter und der Beklagten infolge Entgeltlichkeit der Fahrzeugabstellung zustande gekommenen Vertrag gestützt hat. Ein solches Vorbringen wurde erstmals in der Berufung erstattet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, dass ein Vorbringen zur Vertragshaftung erstmals in der Berufung erstattet worden sei.
Das Berufungsgericht hat sich dennoch mit den von der Klägerin neu vorgetragenen Tatsachen und dem daraus abgeleiteten neuen Rechtsgrund befasst, den Klagsanspruch jedoch im Ergebnis verneint. Das führte zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache.
Ausgehend von der von Fucik (in: Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 428) vertretenen Ansicht, dass das Berufungsgericht nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen in der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei sei, wurde in höchstgerichtlicher Rechtsprechung zunächst als fraglich bezeichnet, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf (1 Ob 30/98p; 3 Ob 224/97f = ÖBA 1999, 563). Damit wurde die bisherige Rechtsprechung, die zwar die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss als Rechtsmittelgrund bejahte, die Verletzung des Verfahrensrechts durch Missachtung des Neuerungsverbots jedoch als Revisionsgrund nicht gelten ließ (vgl die ausführliche Darstellung in 1 Ob 30/98p), mit dem Argument in Frage gestellt, dass zwischen den einzelnen Neuerungstatbeständen des § 482 Abs 1 und 2 ZPO zu unterscheiden sei.Ausgehend von der von Fucik (in: Das Neuerungsverbot im Zivilgerichtsverfahrensrecht, ÖJZ 1992, 428) vertretenen Ansicht, dass das Berufungsgericht nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einreden und der vorgebrachten Tatsachen in der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts völlig frei sei, wurde in höchstgerichtlicher Rechtsprechung zunächst als fraglich bezeichnet, ob eine unzulässige Neuerung nach Paragraph 482, Absatz eins, ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf (1 Ob 30/98p; 3 Ob 224/97f = ÖBA 1999, 563). Damit wurde die bisherige Rechtsprechung, die zwar die Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots im Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss als Rechtsmittelgrund bejahte, die Verletzung des Verfahrensrechts durch Missachtung des Neuerungsverbots jedoch als Revisionsgrund nicht gelten ließ vergleiche die ausführliche Darstellung in 1 Ob 30/98p), mit dem Argument in Frage gestellt, dass zwischen den einzelnen Neuerungstatbeständen des Paragraph 482, Absatz eins und 2 ZPO zu unterscheiden sei.
In jüngster Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 482 Abs 1 ZPO bildet. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zug einer Beweisergänzung werde durch die Bejahung eines neu geltend gemachten Anspruchs die gründliche, das heißt die richtige Beurteilung der „Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO gehindert. „Streitsache" sei der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sei der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, das für den geltend gemachten Anspruch angegebene Tatsachensubstrat (4 Ob 79/99t = SZ 72/78 unter Verweis auf 9 ObA 326/98a). Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht kann demnach vom OGH aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden (vgl 8 Ob 26/03m).In jüngster Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Berücksichtigung eines neuen, den geltend gemachten Anspruch begründenden Rechtsgrundes oder einer neuen Einwendung durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen Paragraph 482, Absatz eins, ZPO bildet. Anders als im Fall der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zug einer Beweisergänzung werde durch die Bejahung eines neu geltend gemachten Anspruchs die gründliche, das heißt die richtige Beurteilung der „Streitsache" im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gehindert. „Streitsache" sei der durch das Vorbringen der Parteien in erster Instanz abgegrenzte Streitgegenstand. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sei der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, das für den geltend gemachten Anspruch angegebene Tatsachensubstrat (4 Ob 79/99t = SZ 72/78 unter Verweis auf 9 ObA 326/98a). Die Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht kann demnach vom OGH aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden vergleiche 8 Ob 26/03m).
Dem schließt sich auch der erkennende Senat an. Hat sich wie hier die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf eine Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB und grobes Verschulden der beklagten Gemeinde gestützt, die zugestandene Behauptung, dass das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, jedoch ausschließlich als Begründung für die Zumutbarkeit der dem Straßenhalter obliegenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Straße herangezogen - in der Kurzparkzone habe nur geringe Verkehrsdichte geherrscht, weshalb das Loch erkennbar gewesen wäre -, bestand der Entscheidungsspielraum für das Berufungsgericht ausschließlich im Bereich dieser deliktischen Schadenshaftung. Die weiteren Ausführungen erfolgten - selbst wenn der Anspruch aus vertraglicher Haftung vom Berufungsgericht im Ergebnis abgelehnt wurde - in Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots.Dem schließt sich auch der erkennende Senat an. Hat sich wie hier die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf eine Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB und grobes Verschulden der beklagten Gemeinde gestützt, die zugestandene Behauptung, dass das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, jedoch ausschließlich als Begründung für die Zumutbarkeit der dem Straßenhalter obliegenden Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes der Straße herangezogen - in der Kurzparkzone habe nur geringe Verkehrsdichte geherrscht, weshalb das Loch erkennbar gewesen wäre -, bestand der Entscheidungsspielraum für das Berufungsgericht ausschließlich im Bereich dieser deliktischen Schadenshaftung. Die weiteren Ausführungen erfolgten - selbst wenn der Anspruch aus vertraglicher Haftung vom Berufungsgericht im Ergebnis abgelehnt wurde - in Verletzung des von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbots.
Damit verbietet sich auch für den erkennenden Senat, der ansonsten selbst das Neuerungsverbot verletzen würde, ein Eingehen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin, der nunmehr auf Vertragshaftung der Beklagten gestützt wird.
Dass die maßgeblichen erstinstanzlichen Feststellungen den rechtlichen Schluss eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder Unterlassens der Beklagten nicht zulassen, wurde im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt.
Der dagegen erhobenen Revision war der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der dagegen erhobenen Revision war der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.